Erneuter Hilferuf von Dirk Iserlohe an die Bundesregierung

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Man könnte von einer Brieffreundschaft sprechen, hätte die Bundeskanzlerin auf alle Briefe von Dirk Iserlohe reagiert. Die ausbleibenden Antworten entmutigen den Dorint-Aufsichtratschef offensichtlich nicht, denn nun hat Iserlohe seinen 15. Brief an die Bundesregierung geschickt.

Hier der Brief im Wortlaut: 

"Auch wenn dieser inzwischen 15. Brief an die Regierung wieder keine Antwort bekommt, so stehen Sie in der Verantwortung ein falsch ausgerichtetes Pendel, dass eine erhebliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern, die über 6 Mio. € Arbeitnehmer beschäftigen (Hotellerie, Gastronomie, Einzelhandel, Kunst,- Event- und Messebranche) einseitig belastet wieder auszugleichen.

Es ist nicht damit getan, dass sowohl Herr Carsten Schumann, SPD, (vgl. Anlage) die Immobilieneigentümer nicht versteht, wenn sie auf Pacht- oder Mietreduktionsverlangen nicht eingehen oder aber die Herrn Dr. Johannes Fechner, für die SPD und Herr Dr. Jan Marco Luczak – in fast abgestimmter Form antworten, dass den Mieter und Pächtern doch der § 313 BGB zur Verfügung steht und diese Regelung doch nutzen mögen. Sie wissen als erfahrene Politiker des deutschen Bundestages, dass einerseits für institutionelle Immobilienanleger – insbesondere für Treuhandvermögen – der Verzicht am Rande der Untreue steht. Dazu der Rechtsweg, den die Herren Dres. Fechner und Luczak mittelbar vorschlagen, den Branchen mangels Kosten und vor allem Zeit verschlossen bleibt.

Dies vorausgeschickt, möchte ich nochmals festhalten, dass Sie mit dem COVInsAG im Artikel 240 EGBGB und seinen einführenden Kommentierungen das Pendel in Richtung des Immobilieneigentums haben ausschlagen lassen. Durch die Aussage, dass die „Pacht dem Grunde nach geschuldet bleibt“ und der bloße Kündigungsschutz für die Pachten/Mieten für April, Mai und Juni, die bis zum 30.06.2022 zurückgezahlt sein müssen, ergibt sich in der Praxis nur eine nicht hilfreiche mittelbare Stundung und keine Möglichkeit eines Verzichtes. Das Ergebnis: Die Mieter / Verpächter müssen klagen und dies nur, weil Sie nicht gleich klargestellt haben, dass für die Zeit der Pandemie (vgl. § 5 Infektionsschutzgesetz) die Geschäftsgrundlage für Miet- und Pachtverträge als gestört gilt.

Hier scheint der Lobbyismus der ausgleichenden Gerechtigkeit vorzugehen, oder? Wollen Sie wirklich den Immobilieneigentümern Gewinne zuweisen, die vom Nutzer nicht verdient wurden Wahrscheinlich sind viele Bundestagsabgeordnete gewerbliche Vermieter. Ich bin ist es auch, kann aber nicht nachvollziehen, warum Sie eine Branche einseitig dem wirtschaftlichen Tod aussetzen wollen. Bedenken Sie bitte, dass die Branchen - und das gilt heute immer noch und wird im Winter noch schlimmer - entweder nur Mitarbeiter bezahlen können oder aber die Pachten/Mieten. Beides geht mit der jetzigen Umsatzlage nicht!

Dem noch nicht genug verschärfen Sie mit der Aussetzung des Überschuldungstatbestandes als Insolvenzgrund bis zum 30.12.2020 die Sachlage für die gutgläubigen Unternehmer. Leider muss ich Ihnen eine Ferne zur Praxis attestieren, da Sie immer noch nicht realisiert haben, dass die Notwendigkeit zur Aufnahme von KfW Mitteln oder anderer Darlehen davon begründet ist, dass die Verluste in diesem Jahr ein 10-15-faches der Vorjahresgewinne sein werden. Somit ist im Durchschnitt aller betroffenen Firmen das Eigenkapital verschwunden und kann nur innerhalb der Tilgungsdauer - wenn überhaupt – wiederaufgebaut werden. Das heißt, Sie erhöhen die Bugwelle und die Insolvenzverwalter und Staatsanwälte werden im nächsten Jahr ihre „Freude“ haben.

Sehr geehrter Herr Altmaier, wenn Sie Ihre Worte vom 10.03.2020 ernst nehmen: „Wir werden Unternehmen nicht im Stich lassen" dann muss die Bundesregierung auch Taten folgen lassen. Meine Vorschläge sind staatskostenneutral und nicht lobbyistisch geprägt, sondern tragen zu einem gerechten Interessensausgleich bei und ermöglichen Unternehmen zum anderen - trotz der unverschuldeten technischen Überschuldung einen Gläubigerschutz, da die Chance erhalten bleibt, die Kreditmittel zurück zu zahlen. Da klingen doch die Aufforderungen Ihrer Kollegen Schumann, Dres. Fechner und Luczak den § 313 BGB zu nutzen fast zynisch.

Deshalb nochmals meine klaren Forderungen (i) zur Klarstellung der Störung der Geschäftsgrundlage von Mietund Pachtverhältnissen während der Pandemie zur Schaffung eines fairen und gerechten Interessensausgleiches im COVInsAG mit einem neuen § 2a: „Anwendung von § 313 BGB auf Miet- und Pachtverhältnisse“:

Stellt der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest, so kann von den Parteien eines vor dieser Feststellung geschlossenen Miet- oder Pachtverhältnisses über Grundstücke oder über Räume unbeschadet der allgemeinen Regelungen Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. § 313 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende
Anwendung.

Ferner (ii) die Abschaffung des Überschuldungstatbestandes als Insolvenzgrund zwecks europäischer Harmonisierung, des Gläubigerschutzes und der möglichen Fortführung der Unternehmen im Altmaier’schen Sinne. Es wäre ungerecht, wenn wir Deutschen saldiert ca. 90 Mrd. € den europäischen Staaten zur Verfügung zu stellen, mit den Branchen-Kollegen weiterleben dürfen, währenden dessen die Hoteliers und Gastronomen hierzulande wegen der technischen Überschuldung im nächsten Jahr aufgeben werden müssen. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, stehe ich Ihnen und Ihren Beratern gern für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Einmal mehr einem herzlichen Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Dirk Iserlohe"


 

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