Geld zurück bei Storno wegen Corona-Beherbergungsverbot

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Wer wegen eines in Coronazeiten erlassenen Beherbungsverbots eine Hotelbuchung nicht wahrnehmen kann, hat Anspruch auf Rückerstattung der Vorauszahlung. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klar und gab damit einem Reiseunternehmer recht, der gegen einen Hotelbetreiber geklagt hatte.  

Der Mann hatte 2019 - vor Ausbruch der Corona-Pandemie - für Gruppenreisen in Niedersachsen Übernachtungen inklusive diverser Mahlzeiten gebucht und eine Anzahlung geleistet. Mitte März 2020 aber verständigten sich die Bundesländer darauf, wegen der Ansteckungsgefahren Übernachtungen in Hotels zu verbieten. 

Das Hotel selbst stornierte daraufhin die Buchung, buchte die Anzahlung dann aber auf ein Gutscheinkonto um. Dagegen hatte sich der Reiseunternehmer schon in der Vorinstanz erfolgreich gewehrt. Die Revision dagegen wies der BGH mit am Dienstag veröffentlichtem Beschluss zurück.

Eine Verschiebung der Reisen auf einen Zeitraum nach der Aufhebung des Beherbergungsverbots habe dem Kläger nicht zugemutet werden können, hieß es. Es sei überdies damals gar nicht absehbar gewesen, wie lange die Pandemie dauern werde. (Az.: XII ZR 123/22)


 

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