Das Bezirksgericht Amsterdam hat im Kartellschadensersatzverfahren von 25 deutschen Hotels gegen Booking (Az.: C/13/697614 / HA ZA 21-186) gegen Booking.com entschieden, dass die klagenden Hotels zunächst ausreichend plausibel darlegen müssen, dass ihnen durch die von Booking.com angewendeten Preisregeln, auch Paritätsklauseln genannt, ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
Wie das niederländische Justizportal Rechtspraak.nl berichtet, will das Gericht erst dann einen unabhängigen Sachverständigen bestellen, wenn dieser Nachweis erbracht ist. Der Gutachter soll sich anschließend mit der Abgrenzung des relevanten Produktmarktes befassen.
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
Wie die Rechtbank Amsterdam mitteilt, hatte sie bereits mit einem Zwischenurteil vom 22. Februar 2023 dem Europäischen Gerichtshof Vorabfragen zu den von Booking.com verwendeten Preisregeln vorgelegt. Der Gerichtshof beantwortete diese Fragen mit einem Urteil vom 19. September 2024. Das nun ergangene Zwischenurteil knüpft an diese Entscheidung an.
Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass die von Booking.com verwendeten Preisregeln keine zulässigen Nebenabreden darstellen. Nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durfte Booking.com diese Regeln nicht auferlegen. Laut Gericht führte Booking.com nach diesem Urteil kein weiteres Vorbringen zu diesem Punkt, sodass eine erneute Prüfung durch das Amsterdamer Gericht entbehrlich war.
Prüfung der wettbewerblichen Wirkung
Nach Angaben der Rechtbank Amsterdam bedeutet die rechtliche Einordnung der Preisregeln als unzulässig jedoch nicht automatisch, dass es sich um verbotene Vereinbarungen handele. Das Gericht will prüfen, ob die Preisregeln den Wettbewerb spürbar beeinträchtigen, was nach dem europäischen Wettbewerbsrecht sowie nach Artikel 1 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen untersagt wäre.
Dabei spielt nach Darstellung des Gerichts die Frage der Marktabgrenzung eine zentrale Rolle. Der Europäische Gerichtshof habe klargestellt, wie der relevante Markt in einem solchen Fall zu bestimmen sei. Entgegen der Auffassung der klagenden Hotels sei das Amsterdamer Gericht dabei nicht an frühere Entscheidungen deutscher Behörden oder Gerichte gebunden. Diese stellten jedoch ein „äußerst relevantes kontextuelles Datum“ dar, wenn es um die Marktbestimmung gehe. Die Rechtbank Amsterdam kommt zu dem Ergebnis, dass deutsche Wettbewerbsbehörden und Gerichte bislang nicht ausreichend berücksichtigt hätten, in welchem Umfang Hotelbuchungsplattformen aus Sicht der Reisenden durch andere Vertriebskanäle ersetzbar sind.
Weichenstellung für das Verfahren
Mit der Entscheidung habe das Bezirksgericht Amsterdam wichtige Weichen für das Verfahren gestellt, sagt der Hotelverband Deutschland (IHA): Zum einen habe nun auch das Bezirksgericht Amsterdam klargestellt, dass entgegen der Argumentation von Booking Paritätsklauseln keine kartellrechtsneutralen Nebenabreden sind. Zum anderen habe das Bezirksgericht Amsterdam auch die Einrede von Booking zurückgewiesen, die Schadenersatzansprüche seien – zumindest teilweise – verjährt, wie der Hotelverband berichtet.
„Wir halten das Ausblenden der amtlichen Erkenntnisse und Gerichtsurteile aus Deutschland durch das Bezirksgericht Amsterdam für rechtsfehlerhaft. Das entspricht unserer Einschätzung nach nicht den Vorgaben der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie und dem Repsol-Urteil des EuGH,“ erläutert IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. „Zugleich bleiben wir in der Sache zuversichtlich, dass auch das Bezirksgericht Amsterdam letztlich zu denselben Ergebnissen kommen wird, wie die zahlreichen Gerichte und Kartellbehörden in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern.“
Zuletzt hat das Landgericht Berlin in seinem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 16. Dezember 2025 festgestellt, dass Booking.com durch die Verwendung eben dieser Bestpreisklauseln gegen Kartellrecht verstoßen und sich hierdurch den Hotels gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe.
Booking.com sieht sich andererseits gegenüber Tageskarte bestätigt: „Wir begrüßen das heutige Urteil des Gerichts in Amsterdam, das unsere zentralen Argumente bestätigt. Obwohl das Verfahren nun seit über fünf Jahren andauert, hat das Gericht bestätigt, dass die Hotels immer noch nicht nachweisen konnten, dass die früheren Paritätsklauseln von Booking.com den Wettbewerb eingeschränkt haben.“
„In der Summe ist die heutige Entscheidung des Bezirksgerichts Amsterdam überwiegend positiv für die Hotels. Wir gehen daher derzeit davon aus, dass das zweite Zwischenurteil des Bezirksgerichts Amsterdam lediglich zu einer moderaten Verfahrensverzögerung führt," ordnet IHA-Vorsitzender Otto Lindner den Zwischenentscheid aus den Niederlanden ein.
Weiteres Vorgehen im Verfahren
Nach Darstellung von Rechtspraak.nl müssen die klagenden Hotels nun zunächst konkret darlegen, dass sie durch die Preisregeln von Booking.com geschädigt wurden. Gelingt ihnen dies nicht, sieht das Gericht kein ausreichendes Interesse an einer Fortsetzung des Verfahrens. Gelingt der Nachweis, will die Rechtbank Amsterdam einen unabhängigen Sachverständigen einsetzen, um den relevanten Markt abzugrenzen. Auf Grundlage dieses Gutachtens sollen die Parteien anschließend darlegen, wie der Markt zu bestimmen ist und welche Auswirkungen die Preisregeln auf den Wettbewerb in Deutschland hatten.
„Torpedo-Klage“ als Verfahrenshintergrund
Das Verfahren geht zurück auf eine „Torpedo-Klage“ von Booking aus dem Jahr 2020 gegen eine Auswahl von 300 deutschen Hotels. Mit dieser begehrte Booking die (negative) Feststellung, dass sich das Unternehmen durch die Verwendung von Bestpreisklauseln in seinen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht kartellrechtswidrig verhalten und daher auch nicht schadensersatzpflichtig gegenüber den Hotels gemacht habe. Die beklagten Hotels haben ihrerseits Widerklage erhoben und begehren die Feststellung der Schadensersatzpflicht von Booking. Mit einem ersten Zwischenurteil hatte das Bezirksgericht Amsterdam dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die fraglichen Bestpreisklauseln als kartellrechtsneutrale, notwendige Nebenabrede angesehen werden könnten. Das hat der EuGH mit Urteil vom 19. September 2024 (Rechtssache C-264/23) verneint und damit zugunsten der Hotels geurteilt.












