Kreditkarte beim Check-in – Was Hotels bei der Absicherung beachten müssen

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Hotels können sich durch die Hinterlegung einer Kreditkarte gegen offene Forderungen absichern. Der Hotelverband Deutschland (IHA) empfiehlt Hoteliers grundsätzlich, eine Kreditkarte entweder bereits beim Buchungsvorgang oder spätestens beim Check-in hinterlegen zu lassen. Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet, sind dabei insbesondere die vorherige Information des Gastes sowie Höhe und Dauer eines möglicherweise auf der Karte blockierten Betrags relevant.

Die Kreditkarte dient den Hotels als Sicherheit. Das gilt beispielsweise, wenn Dienstleistungen wie die Minibar genutzt und anschließend vom Gast nicht bezahlt werden. Auch mögliche Schäden an der Zimmereinrichtung nennt die dpa als Grund für eine solche Absicherung.

Die Frage nach der Kreditkarte kann sich auch stellen, wenn der Gast sein Hotelzimmer bereits bezahlt hat. Entscheidend ist nach Einschätzung einer Juristin des Europäischen Verbraucherzentrums unter anderem, ob der Gast vor der Buchung über die verlangte Hinterlegung informiert wurde.

IHA empfiehlt Kreditkartenhinterlegung spätestens beim Check-in des Gastes

Der Hotelverband Deutschland empfiehlt Hoteliers grundsätzlich die Hinterlegung einer Kreditkarte. Dies könne entweder gleich beim Buchungsvorgang oder spätestens beim Check-in erfolgen, teilte der stellvertretende IHA-Hauptgeschäftsführer Stefan Dinnendahl der dpa mit.

Mit der Kreditkarte können sich Hotels gegen Forderungen absichern, die während eines Aufenthalts entstehen und vom Gast anschließend nicht beglichen werden. Als Beispiel nennt die dpa neben der Nutzung der Minibar auch Schäden an der Zimmereinrichtung.

Nach dem Bericht können Hotels zudem einen bestimmten Betrag auf der Karte vorreservieren. Für diese Blockierung nennt die vom Europäischen Verbraucherzentrum befragte Juristin weitere Voraussetzungen.

Kreditkartenpflicht muss laut Verbraucherschützerin vorher transparent sein

Nach Einschätzung von Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum ist das Verlangen einer Kreditkarte beim Check-in zulässig, wenn bereits vor der Buchung transparent gemacht wurde, dass die Karte bei der Ankunft erforderlich ist.

Meist stehe eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die vorherige Information ist nach Wojtals Einschätzung auch dann relevant, wenn das Hotelzimmer selbst bereits bezahlt wurde.

Wird der Gast dagegen erst beim Check-in mit der Forderung nach einer Kreditkarte konfrontiert, obwohl er darüber zuvor nicht informiert worden war, kann dies insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn er die Hinterlegung verweigert.

Blockierter Betrag muss laut Wojtal angemessen bemessen sein

Wird auf der Kreditkarte zusätzlich ein Betrag blockiert, müsse das Hotel nach Angaben Wojtals klar mitteilen, wie hoch der Betrag ist und wie lange die Blockierung dauert.

Der vorreservierte Betrag müsse außerdem in einem angemessenen Verhältnis zu den potenziell möglichen Kosten stehen. Bei einer Suite für 15.000 Euro könne er deshalb höher ausfallen als beispielsweise bei einem Zimmer für 80 Euro.

Nach dem Aufenthalt müsse der vorreservierte Betrag zeitnah wieder vom Hotel freigegeben werden. Nach Einschätzung Wojtals sollte dies spätestens nach 14 Tagen erfolgt sein.

Bei verweigerter Kreditkarte kommt es auf Einzelfall an

Nicht eindeutig beantwortet ist nach dem dpa-Bericht die Frage, ob ein Hotel die Übernachtung verweigern kann, wenn ein Gast seine Kreditkarte nicht hinterlegen will, obwohl das Zimmer bereits bezahlt wurde.

Der Hotelverband Deutschland erklärt dazu, bestehe ein Beherbergungsvertrag, könne dieser nicht ohne sachlichen Grund aufgehoben werden. „Verweigert ein Gast erforderliche Angaben, kommt es daher auf den Einzelfall an.“

Wojtal sind nach Angaben der dpa in Deutschland keine entsprechenden Urteile bekannt. Sollte die Kreditkartenpraxis in den Vertragsbedingungen festgeschrieben sein, könnte das Hotel nach ihrer Einschätzung dem Gast die Übernachtung verwehren, wenn dieser die Hinterlegung ablehnt.

Wurde der Gast dagegen vor der Buchung nicht über die Kreditkartenpraxis informiert und wird erst beim Check-in damit konfrontiert, sei nach Einschätzung Wojtals rechtlich fraglich, ob das Hotel seine Leistung verweigern könne.

Gäste können strittige Abbuchungen zunächst beim Hotel beanstanden

Auch nach einer Belastung der hinterlegten Kreditkarte kann es zu Auseinandersetzungen über Forderungen kommen. Wojtal rät Gästen nach Angaben der dpa, bei zweifelhaften Abbuchungen zunächst das Hotel anzuschreiben und eine Begründung für die Forderung zu verlangen.

Erhalte der Gast keine Antwort oder halte er die Abbuchung auch nach einer Erläuterung für nicht gerechtfertigt, könne er sich an den Kartendienstleister oder die kartenausgebende Bank wenden. Eventuell lasse sich die Abbuchung zurückholen.

Ob ein sogenanntes Chargeback möglich sei, hänge nach Angaben Wojtals vom jeweiligen Anbieter ab. Es bestehe keine allgemeine gesetzliche Pflicht, diese Möglichkeit anzubieten.

Anders könne es bei eindeutig nicht autorisierten Zahlungen oder einer Überschreitung der vereinbarten Höhe aussehen. Nach Angaben Wojtals sieht die EU-Zahlungsdiensterichtlinie vor, dass der Betrag grundsätzlich unverzüglich vom Zahlungsdienstleister zu erstatten ist, wenn entweder die Zahlung selbst oder die Höhe des Betrags nicht vom Reisenden freigegeben wurde.

In anderen Ländern kann eine andere Rechtslage gelten

Die für Deutschland beschriebenen Einschätzungen lassen sich nach dem dpa-Bericht nicht ohne Weiteres auf andere Länder übertragen. Auch innerhalb der Europäischen Union könne die Rechtslage beispielsweise in Spanien, Italien oder Griechenland anders aussehen.

Nach Angaben Wojtals gibt es in diesem Bereich keinen europäischen Rahmen. Es gelte das jeweilige nationale Recht. (mit dpa)


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