LG Tübingen: Werbung mit Hotelsternen ohne offizielle Klassifizierung ist wettbewerbswidrig

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Das Landgericht Tübingen (Urteil vom 16.06.2025, Az.: 20 O 38/24) hat entschieden, dass ein Hotel nur dann mit Sternen werben darf, wenn eine offizielle Klassifizierung – etwa durch die Deutsche Hotelklassifizierung (DEHOGA) – vorliegt. Eine andere Verwendung sei irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Hintergrund des Falls

Die Betreiberin eines Hotels hatte auf ihrer Internetseite ein Logo mit drei Sternen verwendet und darüber hinaus mehrfach angegeben, „3-Sterne-Hotel“ zu sein. Eine Einstufung nach den anerkannten Standards der Deutschen Hotelklassifizierung lag jedoch nicht vor.

Das Landgericht bewertete diese Werbung als Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Sterne seien in der Hotellerie eine etablierte und für Verbraucher relevante Orientierungshilfe und erweckten den Eindruck einer offiziellen Bewertung.

Begründung des Gerichts

Nach Auffassung des Gerichts vermittelt die Darstellung von Sternen ohne tatsächliche Vergabe, „dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen ist“. Dies sei unzulässig, auch wenn die Ausstattung des Hotels objektiv dem Standard eines 3-Sterne-Hotels entspreche oder Gäste sich zunehmend an Online-Bewertungen orientierten. Entscheidend sei allein, dass Sterne im Markt als offizielles Klassifikationsmerkmal verstanden werden.

Das Gericht stellte klar: Sowohl die Darstellung von Sternen im Hotellogo als auch die Behauptung einer „3-Sterne-Kategorisierung“ sind wettbewerbswidrig, wenn keine offizielle Einstufung erfolgt ist.

Folgen für die Praxis

Für Hoteliers und Betreiber von Buchungsplattformen bedeutet das Urteil, dass Sterne ausschließlich bei Vorliegen einer offiziellen DEHOGA-Klassifizierung genutzt werden dürfen. Schon der bloße Anschein einer Einstufung – etwa durch grafische Darstellungen von Sternen – kann eine unzulässige Irreführung darstellen.

Ein Verstoß gegen diese Vorgabe kann Abmahnungen, Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Das Urteil des LG Tübingen verdeutlicht, dass im Wettbewerbsrecht nicht die tatsächliche Hotelqualität entscheidend ist, sondern die objektiv nachprüfbare Richtigkeit werblicher Angaben. Unternehmen müssen daher bei der Nutzung von Qualitätskennzeichen äußerst sorgfältig vorgehen und sicherstellen, dass eine offizielle Berechtigung vorliegt.


 

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