Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Amtshaftungsklage des Inhabers des Hotels und Restaurants Kronenschlösschen in Eltville im Rheingau weitgehend abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts seien die Ermittlungsmaßnahmen und die Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume des Hoteliers im Zusammenhang mit einem spektakulären Weindiebstahl im Jahr 2021 aus damaliger Sicht vertretbar gewesen. Die Richter hoben damit ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden auf, das zuvor eine Haftung des Landes Hessen wegen einer Amtspflichtverletzung bejaht hatte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Fall geht auf einen Einbruch in den Weinkeller des Hauses im Jahr 2021 zurück. Damals wurden zahlreiche hochwertige Weine und Champagner entwendet. Die Ermittler gingen zunächst von einem Einbruchsdiebstahl aus. Im Verlauf der Untersuchungen entstand jedoch der Verdacht, der Hotelier könne die Tat vorgetäuscht haben, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Wiesbaden einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäfts- und Privaträume des Unternehmers. Die Durchsuchung blieb jedoch ohne Ergebnis. Später wurden die tatsächlichen Täter ermittelt und das gegen den Hotelier gerichtete Ermittlungsverfahren eingestellt.
Gericht hält damalige Ermittlungsmaßnahmen für vertretbar
Der Kläger hatte Schadensersatz wegen einer aus seiner Sicht rechtswidrigen Durchsuchung verlangt. Er machte unter anderem eine Schädigung seines guten Rufs sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend, die er auf die Ermittlungen zurückführte. Das Landgericht Wiesbaden hatte seiner Klage zunächst dem Grunde nach stattgegeben.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts kam nun zu einer anderen Bewertung. Im Amtshaftungsprozess werde nicht geprüft, ob staatsanwaltschaftliche oder richterliche Entscheidungen im Nachhinein richtig gewesen seien. Entscheidend sei vielmehr, ob die damaligen Maßnahmen unter Berücksichtigung einer wirksamen Strafverfolgung vertretbar erschienen. Nach Auffassung des Senats sei dies hier der Fall gewesen.
Senat verweist auf Tatortspuren und Unternehmenszahlen
Zur Begründung führte das Gericht mehrere Umstände an. So seien die entwendeten 216 Flaschen nach kriminalistischer Erfahrung ungewöhnlich sorgfältig ausgewählt und umverpackt worden. Zudem hätten veröffentlichte Unternehmensbilanzen über mehrere Jahre hinweg steigende Verbindlichkeiten sowie einen Verbrauch des Eigenkapitals ausgewiesen. Daraus habe sich ein Anfangsverdacht ableiten lassen, dass nicht zwingend ein klassischer Einbruchsdiebstahl vorgelegen haben müsse.
Auch der Umstand, dass sich der Kläger zur Tatzeit im Ausland befand, habe den Verdacht nicht ausgeschlossen. Nach Auffassung des Gerichts habe die Annahme nahegelegen, dass bei einem möglichen Betrugsversuch Helfer eingesetzt werden könnten. Weitere Ermittlungen zur wirtschaftlichen Situation vor der Durchsuchung hätten nach Ansicht des Senats den Zweck der Maßnahme gefährden können.
Spätere Ermittlungen führten zu den tatsächlichen Tätern
Der Fall hatte bundesweit Aufmerksamkeit erregt. Wie Tageskarte im April 2024 berichtete, wurden aus dem Weinkeller rund 215 Flaschen hochpreisiger Weine und Champagner mit einem angegebenen Gesamtwert von etwa 240.000 Euro gestohlen. Unter den entwendeten Flaschen befanden sich dem Bericht zufolge unter anderem Weine von Domaine Romanée-Conti, Château Lafite, Château Haut-Brion, Petrus, Château d’Yquem und Masseto sowie Champagner der Marken Krug, Dom Pérignon und Roederer Cristal.
Nach den damaligen Informationen konnten die tatsächlichen Täter später identifiziert werden. Die Bochumer Polizei sei ihnen durch die Auswertung von Kommunikationsdaten auf die Spur gekommen. Einer der Verdächtigen habe nach dem Einbruch von einer Beute in Höhe von mindestens 200.000 Euro gesprochen. Die gestohlenen Flaschen blieben nach den damaligen Erkenntnissen jedoch verschwunden.
Schmerzensgeldansprüche bleiben ohne Erfolg
Neben dem Schadensersatz hatte der Kläger auch Schmerzensgeld sowie eine Entschädigung wegen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung verlangt. Das Oberlandesgericht verneinte auch diese Ansprüche. Materielle Schäden infolge einer Durchsuchung würden nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen geregelt. Für darüber hinausgehende Forderungen bestehe nach Auffassung des Gerichts kein Raum.
Gegen die Entscheidung kann noch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Damit könnte die Zulassung einer Revision beim Bundesgerichtshof beantragt werden.
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