Rückschlag für Booking.com & Co.: Schweiz will Preisbindungsklauseln gesetzlich verbieten

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Der Schweizer Bundesrat will Buchungsplattformen die Anwendung von Bestpreisklauseln per Gesetz untersagen. Gestern wurde ein Verfahren zur zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eröffnet. Eine neue Regelung im UWG soll es verbieten, in Verträgen zwischen Online-Buchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben Preisbindungsklauseln zu verwenden. Mit der angestrebten neuen Regelung soll erreicht werden, dass „die Beherbergungsbetriebe in ihrer Preisgestaltung frei sind. Das Verbot ermöglicht es ihnen, den Direktvertrieb über die betriebseigenen Webseiten zu fördern und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken“.

Der neue Artikel 8a VE-UWG ist rein zivilrechtlicher Natur und beinhaltet keine strafrechtliche Sanktionierung. Mit den im UWG vorgesehenen Klagen können sich die Klageberechtigen allerdings zur Wehr setzen. Dazu gehören primär die betroffenen Beherbergungsbetriebe, die Konkurrenten sowie Berufs- und Wirtschaftsverbände. Wenn Kollektivinteressen auf dem Spiel stehen, kann auch der Bund klagen.

Der Bundesrat setzt mit der geplanten Änderung des UWG die Motion Bischof «Verbot von Knebelverträgen der Online-Buchungsplattformen gegen die Hotellerie» um. Diese Motion verlangt vom Bundesrat, Preisparitätsklauseln in Verträgen zwischen Online-Buchungsplattformen und Hotelbetrieben zu verbieten.  

Gefahr droht Booking auch auf EU-Ebene. Die EU-Kommission wird in wenigen Wochen Vorschläge für einen „Digital Markets Act“ vorlegen, der spezielle Verhaltensregeln für marktmächtige Plattformen vorsehen dürfte, schreibt das Handelsblatt. Sollte Booking.com als ein „Gatekeeper“ eingestuft werden, dürfte das Unternehmen Hotels wohl nicht mehr vorschreiben, ihren Kunden etwa über die eigene Webseite Sonderkonditionen anzubieten, so die Zeitung.

Der Bundesrat in der Schweiz vertritt bereits eine klare Meinung: „Wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preissetzung von Beherbergungsbetrieben durch Preisbindungsklauseln einschränken, handelt unlauter. Preisbindungsklauseln stellen den Oberbegriff dar.

Dieser beinhaltet Preisparitätsklauseln sowie auch Klauseln, wonach sich ein Beherbergungsbetrieb verpflichtet, einen bestimmten vom Plattformbetreiber vorgegebenen, tieferen Preis nicht zu unterschreiten. Bei Preisparitätsklauseln ist zwischen engen und weiten zu differenzieren. Bei engen Preisparitätsklauseln verpflichtet sich ein Beherbergungsbetrieb gegenüber einer Online-Buchungsplattform, auf seiner eigenen Internetseite keinen tieferen Preis als auf der Online-Buchungsplattform zu fordern.

Bei weiten Preisparitätsklauseln verpflichtet sich ein Beherbergungsbetrieb, auf keinem anderen Vertriebskanal, also auch nicht per E-Mail oder am Telefon oder auf einer konkurrierenden Online-Buchungsplattform, tiefere Preise anzubieten als auf der Online-Buchungsplattform.“
 


 

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