Unternehmenskauf in der Krise: Zusätzliche Chancen durch neue Gesetze bei der Restrukturierung von Unternehmen – auch für Gastronomie und Hotellerie

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„Des einen Freud ist des anderen Leid.“ Wer sich von diesem Motto leiten lässt, könnte böse Überraschungen erleben, wenn er über die Übernahme von in wirtschaftliche Schieflagen geratene Unternehmen nachdenkt, die als vermeintliche Schnäppchen angesehen werden. Welche Fallstricke gibt es und wie können diese umgangen werden?

Mittlerweile herrscht an vielen Stellen im Transaktionsmarkt wieder Aufbruchstimmung, insbesondere beim Erwerb krisengebeutelter Targets. Es mangelt auch aktuell, insbesondere im Bereich Hospitality, nicht an interessanten Gelegenheiten. So haben etwa jüngst große Hotelketten verlauten lassen, man wolle sich von zahlreichen Häusern trennen. Der Unternehmenskauf in der Krise („Distressed“) ist allerdings mit besonderen Risiken behaftet, selbst wenn er nur Unternehmensteile betreffen sollte. Eine wesentliche Weichenstellung für den Käufer ist die Frage, ob das Target schon im Insolvenzverfahren ist. Am 01. Januar 2021 ist nun das SanInsFoG in Kraft getreten und mit ihm der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen („SRR“). Dadurch kommt eine weitere Phase hinzu, die auch für den Erwerber wichtige Optionen bieten kann.


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Kauf vor der Insolvenz

Vorinsolvenzliche Krisensituationen betreffen Unternehmen, die im Wesentlichen noch funktionieren. Operativ sind es gewöhnlich einzelne Herausforderungen, die der Käufer in seine Überlegungen einbeziehen muss. Wie gehe ich als Käufer etwa mit einer Mindestabnahme im Bierliefervertrag um, die nicht in das Erwerberkonzept passt?

Hierbei erscheint der Unternehmenskauf ohne gerichtliche Verfahren besonders vorteilhaft. Man muss sich nicht mit weiteren Verfahrensbeteiligten beschäftigen oder Verfahrensvorschriften einhalten, und kann möglicherweise die Krisensituation in Verhandlungen taktisch ausnutzen. Die wesentlichen Risiken beim Unternehmenskauf vor einer Insolvenz treten tatsächlich auch erst später auf. Sie liegen in einer nachfolgenden insolvenzrechtlichen Anfechtung (§§ 129ff. InsO) und der Nichterfüllungswahl im Insolvenzverfahren (§§ 103ff. InsO).

Bitter wird es aber, wenn sich diese Risiken verwirklichen. Bei einer erfolgreichen Anfechtung des Unternehmenskaufs durch den Insolvenzverwalter wäre das erworbene Unternehmen vollständig zurückzuübertragen; die gleichzeitige Rückforderung des gezahlten Kaufpreises würde sich aber gleichberechtigt zu allen anderen Insolvenzforderungen wiederfinden – mit dem Ergebnis, dass man nur die Quote erstattet bekäme. Das Perfide für den Käufer: Gerade unangemessen niedrige Kaufpreise können sich schnell als Boomerang erweisen.

Ist die wirtschaftliche Krise ein Thema, stimmt häufig das Verhältnis zwischen Chancen und Risiken nicht. Das gilt auch für den Verkauf einzelner Geschäftseinheiten. Wenn beispielsweise eine Hotel- oder Gastronomiekette sich von einzelner Häusern durch Verkauf trennt, kann auch das bei einer späteren Insolvenz zu möglichen Anfechtungsproblemen führen. Das ist, zumal als möglicher Käufer, manchmal schwer zu erkennen. Ohne professionelle Einschätzung sollte man in dieser Phase nicht kaufen.

Kauf im Rahmen eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens

Seit dem 01. Januar 2021 können Transaktionen auch im Rahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens („SRR“) durchgeführt werden. Wesentlich für die neuen Regelungen sind gesetzliche Unterstützungen bei geschäftshindernden Finanzierungen –  wenn also beispielsweise mein eigentliches Geschäftsmodell funktioniert und nur mein Kapitaldienst aus den Überschüssen nicht mehr zu erwirtschaften ist. Typische Konstellationen in den nächsten Jahren im Gastgewerbe werden vor allem mit Corona-Hilfen zu tun haben. Im Rahmen von Transaktionen kann das Verfahren also beispielsweise dann helfen, wenn aus den Corona-Hilfen resultierende Probleme des Verkäufers bekannt sind oder während der Verhandlungen auftreten.

Wesentliches Element ist der Restrukturierungsplan. Darin legen alle Beteiligten der Restrukturierung fest, was künftig gelten soll. Für den Unternehmenskäufer besonders interessant: In dem Restrukturierungsplan kann der gesamte Kauf geregelt und es können anfechtungsprivilegierte Vereinbarungen getroffen werden. Im Vergleich zur außergerichtlichen Sanierung kann dadurch mehr Rechtssicherheit bei der Umsetzung des Unternehmenskaufs erreicht werden. Selbst Formvorschriften können durch den Restrukturierungsplan überwunden werden, so dass häufig sogar die Notarkosten entfallen. Spannend kann auch sein, dass erstmalig im deutschen Recht vor einer Insolvenz in Rechte widerwilliger Gesellschafter oder Gläubiger eingegriffen werden kann. Über den Restruktutierungsplan stimmen die Betroffenen ab. Es sind Mehrheitsentscheidungen möglich.

Ähnlich wie ein SRR funktioniert auch die neue Sanierungsmoderation. Der hier erforderliche Sanierungsplan entspricht dem Sinn und Zweck des Restrukturierungsplans. Der wesentliche Unterschied liegt in der erforderlichen Mehrheit im Rahmen der Abstimmung: Bei der Sanierungsmoderation können keine Gläubiger oder Gesellschafter überstimmt werden.

Kauf in der Insolvenz

So unspannend es wirkt – juristisch ist der Kauf aus der Insolvenz für den Käufer wesentlich sicherer und bietet darüber hinaus weitere Vorteile für das Erwerberkonzept. Besonders spannend dürfte oftmals sein, dass der Erwerber sich die für ihn betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände zusammenstellen kann. Vor allem Anfechtungsrisiken sind für den Käufer kaum noch vorhanden. Die Kosten für Massenentlassungen sind im Insolvenzverfahren ebenfalls begrenzt; jedenfalls soweit ein Sozialplan und Interessensausgleich aufgestellt werden muss (vgl. § 123 InsO). Die Kündigungsfrist für Mitarbeiter beträgt darüber hinaus maximal drei Monate (§ 113 InsO). Die Beendigung langfristiger Verträge kann ebenfalls zum Bestandteil des Unternehmenskaufs gemacht werden.

Gerade bei der eigenverwalteten Insolvenz ist darüber hinaus die Chance größer, dass auch im Rahmen eines Asset Deals abgegebene Garantieerklärungen der eigenverwaltenden Geschäftsleitung von Wert sein können. Auch bietet eine durchdachte Kombination aus Share Deal und Insolvenzplan interessante Möglichkeiten für den Erwerb, insbesondere aus der Eigenverwaltung.

Zusammenfassung und Fazit

Unabhängig davon, ob man bei einem Distressed Deal auf der Verkäufer- oder Käuferseite steht: es sind viele Fallstricke zu beachten. Schnell kann sich das vermeintliche Schnäppchen dann als teure Falle entpuppen. Bestehende Risiken können nur durch eine professionelle Vorbereitung und Durchführung der Transaktion erheblich reduziert werden. Durch die Einführung des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens hat sich der Instrumentenkasten für den Kauf aus der Krise erweitert. Das Risiko einer späteren insolvenzrechtlichen Anfechtung kann durch einen Restrukturierungsplan erheblich verringert werden. Die wenigstens Risiken birgt allerdings nach wie vor der Kauf aus der Insolvenz. Hierfür streiten darüber hinaus die zusätzlichen Möglichkeiten, Erwerberkonzepte günstiger und einfacher umzusetzen. Letztlich wird der Erwerber in der Regel nicht über die Phase entscheiden können, in der ein Target erworben werden soll. Umso wichtiger ist es aber, die Chancen und Risiken der einzelnen Phasen zu kennen und sie an die eigenen Präferenzen während des Erwerbsvorgangs anzupassen.


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Dr. Adrian Bölingen
Rechtsanwalt, Partner
Baker Tilly
adrian.boelingen@bakertilly.de
www.bakertilly.de

Bernhard Rehbein
Rechtsanwalt, Partner
Baker Tilly
bernhard.rehbein@bakertilly.de
www.bakertilly.de

Özgür Günes
Unternehmensberater
Deutsches Beratungs- und Digitalisierungbüro
oezguer.guenes@dbudb.de
www.dbudb.de


 

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