Verwaltungsgericht Köln lehnt Freigabe eingefrorener Gelder des Hotels Gravenbruch ab

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Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters der Betreiber-GmbH des ehemaligen Hilton-Hotels in Frankfurt-Gravenbruch abgelehnt. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2026 entschied das Gericht, dass die aufgrund von Iran-Sanktionen eingefrorenen Gelder auch nach der Bestellung eines sogenannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters eingefroren bleiben. Dies gelte ebenfalls für das von ihm eingerichtete Insolvenzsonderkonto.

Wie das Gericht in seiner Mitteilung erläutert, habe der Insolvenzverwalter die Gelder nutzen wollen, um den Hotelbetrieb fortzuführen. Damit habe er die Arbeitsplätze erhalten und die Masse für die Insolvenzgläubiger sichern wollen. Der Hotelbetrieb sei nach der Ablehnung einer Zwischenverfügung in diesem Verfahren eingestellt worden.

Die Zentralstelle stellte nach Ansaris EU-Listung mehrere Gesellschaftskonten sicher

Die zur Generalzolldirektion gehörende Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in Köln habe mit Bescheiden vom 30. Juli 2026 diverse Konten von Gesellschaften sichergestellt, die unter der Kontrolle des iranischen Geschäftsmannes Ali Ansari stünden. Ansari sei an diesem Tag auf die Sanktionsliste der EU-Iran-Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen worden. Betroffen seien auch die durch die Listung eingefrorenen Konten des vormals unter der US-Marke Hilton geführten Hotels in Frankfurt-Gravenbruch gewesen.

Das Gericht verweist zudem auf frühere Sanktionen gegen Ansari. Bereits im Oktober 2025 sei er auf die Sanktionsliste Großbritanniens gesetzt worden, am 10. Juli 2026 auf diejenige der USA. Unmittelbar vor der britischen Listung habe er seine Gesellschaftsanteile auf seine Ehepartnerin übertragen.

Das Gericht verneint eine Abschirmung durch die vorläufige Insolvenzverwaltung

Der Antragsteller sei Anfang August 2026 durch Beschlüsse des zuständigen Insolvenzgerichts zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter der Betreiber-GmbH bestellt worden. Er habe im Wesentlichen argumentiert, dass diese Bestellung das Gesellschaftsvermögen gegenüber Ansari im Sinne einer sogenannten „Firewall“ abschirme. Deshalb sei das Vermögen nicht mehr eingefroren.

Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht. Es verweist auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. November 2021, Aktenzeichen C-340/20. Danach dürften selbst Gerichte unmittelbar und ohne Mitwirkung der sanktionierten Person keine Verfügungen im Interesse von Gläubigern über eingefrorenes Vermögen vornehmen. Dies gelte erst recht für einen gerichtlich bestellten starken vorläufigen Insolvenzverwalter, der ansonsten nur den Interessen der Gläubiger verpflichtet sei.

Auch erfülle die Insolvenzverwaltung für sich genommen nicht die Anforderungen an eine „Firewall“ nach den Richtlinien der EU-Kommission. Bereits die geforderte, für die Dauer der Sanktionen unumkehrbare Übertragung der Gesellschaftsanteile fehle. Die Übertragung auf Ansaris Ehepartnerin stelle nach Auffassung des Gerichts aufgrund diverser Indizien einen Versuch der Sanktionsumgehung dar und durchbreche seine Kontrolle daher nicht.

Das Gericht verweist für das Insolvenzverfahren auf mögliche Einzelfallfreigaben

Das Insolvenzsonderkonto sei rechtlich und wirtschaftlich dem Insolvenzschuldner und nicht der Person des Insolvenzverwalters zuzuordnen, erläutert das Gericht. Deshalb sei auch dieses Konto eingefroren.

Das Insolvenzverfahren könne mittels der in der EU-Iran-Verordnung vorgesehenen Einzelfallfreigaben eingefrorener Vermögenswerte durch die Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durchgeführt werden.

Gegen den Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 L 2051/26 stehe den Beteiligten die Beschwerde zu. Darüber würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.

Verwaltungsgericht Köln lehnt Eilantrag zu eingefrorenen Hotelgeldern ab

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters der Betreiber-GmbH des ehemaligen Hilton-Hotels in Frankfurt-Gravenbruch abgelehnt. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2026 entschied das Gericht, dass die aufgrund von Iran-Sanktionen eingefrorenen Gelder auch nach der Bestellung eines sogenannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters eingefroren bleiben. Dies gelte ebenfalls für das von ihm eingerichtete Insolvenzsonderkonto.

Wie das Gericht in seiner Mitteilung erläutert, habe der Insolvenzverwalter die Gelder nutzen wollen, um den Hotelbetrieb fortzuführen. Damit habe er die Arbeitsplätze erhalten und die Masse für die Insolvenzgläubiger sichern wollen. Der Hotelbetrieb sei nach der Ablehnung einer Zwischenverfügung in diesem Verfahren eingestellt worden.

Die Zentralstelle stellte nach Ansaris EU-Listung mehrere Gesellschaftskonten sicher

Die zur Generalzolldirektion gehörende Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in Köln habe mit Bescheiden vom 30. Juli 2026 diverse Konten von Gesellschaften sichergestellt, die unter der Kontrolle des iranischen Geschäftsmannes Ali Ansari stünden. Ansari sei an diesem Tag auf die Sanktionsliste der EU-Iran-Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen worden. Betroffen seien auch die durch die Listung eingefrorenen Konten des vormals unter der US-Marke Hilton geführten Hotels in Frankfurt-Gravenbruch gewesen.

Das Gericht verweist zudem auf frühere Sanktionen gegen Ansari. Bereits im Oktober 2025 sei er auf die Sanktionsliste Großbritanniens gesetzt worden, am 10. Juli 2026 auf diejenige der USA. Unmittelbar vor der britischen Listung habe er seine Gesellschaftsanteile auf seine Ehepartnerin übertragen.

Das Gericht verneint eine Abschirmung durch die vorläufige Insolvenzverwaltung

Der Antragsteller sei Anfang August 2026 durch Beschlüsse des zuständigen Insolvenzgerichts zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter der Betreiber-GmbH bestellt worden. Er habe im Wesentlichen argumentiert, dass diese Bestellung das Gesellschaftsvermögen gegenüber Ansari im Sinne einer sogenannten „Firewall“ abschirme. Deshalb sei das Vermögen nicht mehr eingefroren.

Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht. Es verweist auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. November 2021, Aktenzeichen C-340/20. Danach dürften selbst Gerichte unmittelbar und ohne Mitwirkung der sanktionierten Person keine Verfügungen im Interesse von Gläubigern über eingefrorenes Vermögen vornehmen. Dies gelte erst recht für einen gerichtlich bestellten starken vorläufigen Insolvenzverwalter, der ansonsten nur den Interessen der Gläubiger verpflichtet sei.

Auch erfülle die Insolvenzverwaltung für sich genommen nicht die Anforderungen an eine „Firewall“ nach den Richtlinien der EU-Kommission. Bereits die geforderte, für die Dauer der Sanktionen unumkehrbare Übertragung der Gesellschaftsanteile fehle. Die Übertragung auf Ansaris Ehepartnerin stelle nach Auffassung des Gerichts aufgrund diverser Indizien einen Versuch der Sanktionsumgehung dar und durchbreche seine Kontrolle daher nicht.

Das Gericht verweist für das Insolvenzverfahren auf mögliche Einzelfallfreigaben

Das Insolvenzsonderkonto sei rechtlich und wirtschaftlich dem Insolvenzschuldner und nicht der Person des Insolvenzverwalters zuzuordnen, erläutert das Gericht. Deshalb sei auch dieses Konto eingefroren.

Das Insolvenzverfahren könne mittels der in der EU-Iran-Verordnung vorgesehenen Einzelfallfreigaben eingefrorener Vermögenswerte durch die Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durchgeführt werden.

Gegen den Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 L 2051/26 stehe den Beteiligten die Beschwerde zu. Darüber würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.

Das Oberverwaltungsgericht hatte zuvor bereits eine vorläufige Freigabe abgelehnt

Bereits am 1. September 2026 hatte Tageskarte auf Grundlage einer dpa-Meldung über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in dem Verfahren berichtet. Gegenstand war damals die beantragte vorläufige Freigabe der Gelder, noch bevor das Verwaltungsgericht Köln über den Eilantrag entscheiden würde. Der Insolvenzverwalter war mit diesem Antrag zunächst beim Verwaltungsgericht und anschließend beim Oberverwaltungsgericht gescheitert.

Nach dem damaligen Bericht habe der Insolvenzverwalter geltend gemacht, dass ihm und nicht der sanktionierten Person die Befugnis über das Vermögen zustehe. Er habe den Hotelbetrieb fortführen und die Beschäftigten für August 2026 bezahlen wollen.

Das Oberverwaltungsgericht habe dagegen eine erhebliche Gefahr gesehen, dass freigegebene Mittel noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zumindest mittelbar der sanktionierten Person zufließen könnten. Auch seien verschleierte Vermögensverschiebungen zu befürchten. Über das Firmennetzwerk, auf dessen Mitwirkung der vorläufige Insolvenzverwalter angewiesen sei, könnten Vermögenswerte letztlich den iranischen Machthabern zufließen oder in deren Interesse verwendet werden.

Der damalige Bericht gab außerdem Angaben des Oberverwaltungsgerichts zu dem gegen die sanktionierte Person gerichteten Verdacht wieder. Diese stehe im Verdacht, über ein Firmennetzwerk ausländische Bankkanäle zu nutzen, um Gelder aus dem iranischen Ölsektor ins Ausland zu transferieren. Das Gericht habe den Ölsektor als eine wichtige Finanzierungsquelle für das iranische Militär und die Islamischen Revolutionsgarde bezeichnet.

Schon damals habe das Oberverwaltungsgericht auf die Möglichkeit verwiesen, bei der Deutschen Bundesbank bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Freigabe von Mitteln zu beantragen. Eine Gerichtssprecherin habe erläutert, dass die Bundesbank entsprechende Anträge in begründeten und zweckgebundenen Fällen prüfen könne. Der damalige Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sei nicht anfechtbar gewesen.

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