BFH kippt Umsatzsteuer auf Hotelparkplätze unter bestimmten Voraussetzungen

| Hotelrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuer auf kostenlose Hotelparkplätze teilweise geändert. Stehen die Stellplätze auch anderen Hotelbesuchern und der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung, liegt nach seinem Urteil vom 21. Mai 2026 keine entgeltliche Leistung an die Übernachtungsgäste vor. Die Steuerberatungsgruppe ETL empfiehlt, die bisherige Besteuerung und Schätzungen des Finanzamts in noch offenen Steuerfällen zu überprüfen.

Das Verfahren mit dem Aktenzeichen V R 11/26 betraf eine Gesellschaft, die im Streitjahr 2011 zwei Hotels betrieb. Deren Parkplätze konnten Übernachtungsgäste, weitere Hotelbesucher und die Allgemeinheit kostenlos nutzen. Die Betreiberin hatte die Parkplatzüberlassung als Nebenleistung zur Beherbergung mit sieben Prozent Umsatzsteuer behandelt. Das Finanzamt verlangte dagegen 19 Prozent.

Nach der Entscheidung des BFH fehlt es in dieser Konstellation bereits an einer gegen Entgelt erbrachten Leistung. Die Übernachtungsgäste erhielten durch die Parkmöglichkeit keinen besonderen Vorteil gegenüber anderen Nutzern. Die Nutzung hänge nicht von der Zahlung eines Übernachtungspreises ab.

BFH gibt seine frühere Rechtsprechung für diese Parkplatzüberlassung auf

Soweit sich aus seinem Urteil vom 1. März 2016 eine andere Beurteilung ergebe, halte der zuständige Senat daran nicht mehr fest. Damals hatte der BFH entschieden, dass Parkmöglichkeiten für Hotelgäste auch ohne gesonderte Berechnung mit 19 Prozent zu besteuern seien.

Deloitte erläutert in einer Einordnung vom 12. Oktober 2026, dass bisher sowohl die Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung grundsätzlich von einer Aufteilung des Entgelts ausgegangen seien. Diese Auffassung habe auch Eingang in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass gefunden. Bei allgemein kostenlos zugänglichen Parkplätzen verneine der BFH nun bereits einen entgeltlichen Leistungsaustausch.

Der BFH stellt außerdem klar, dass die fehlende Steuerbarkeit im Streitfall weder eine Entnahmebesteuerung noch eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs nach sich ziehe. Deloitte führt dazu aus, das Parkplatzangebot diene der Förderung der unternehmerischen Tätigkeit des Hotels.

ETL unterscheidet zwischen allgemein zugänglichen und Gästen vorbehaltenen Parkplätzen

Die Steuerberatungsgruppe ETL erklärt in ihrem Beitrag vom 15. Oktober 2026, bei allgemein kostenlos zugänglichen Stellplätzen entfalle ein gesondert zu versteuernder Entgeltanteil. Rechtlich handelt es sich in dieser Konstellation um eine nicht steuerbare Leistung.

Anders könne die Beurteilung nach Darstellung von ETL ausfallen, wenn die Stellplätze ausschließlich Hotelgästen vorbehalten seien oder diesen ein Nutzungsanspruch eingeräumt werde. Dann müsse geprüft werden, ob eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliege.

BFH verwirft Parkplatzschätzung mit mehr Fahrzeugen als vorhandenen Stellplätzen

In einem weiteren Urteil vom 21. Mai 2026 mit dem Aktenzeichen V R 8/26 beanstandete der BFH die Schätzung des Finanzamts. Das betroffene Hotel verfügte über 62 Zimmer und 33 Stellplätze, die auch Restaurantgäste nutzen konnten.

Das Finanzamt hatte eine Hotelauslastung von 70 Prozent angenommen und einen Abschlag von 20 Prozent für Reisegruppen, Familien und Gäste ohne Fahrzeug berücksichtigt. Daraus ergaben sich rechnerisch durchschnittlich 34,72 Fahrzeuge von Hotelgästen. Dieses Ergebnis überschreite die vorhandene Stellplatzkapazität. Zudem müsse die Nutzung durch Restaurantgäste berücksichtigt werden.

Der BFH erklärte die Schätzung für rechtswidrig und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss zunächst klären, ob überhaupt eine entgeltliche Parkplatzleistung vorlag. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Stellplätze der Allgemeinheit frei und kostenlos zugänglich waren.

ETL empfiehlt Hoteliers, Zugangsbedingungen, Nutzungsansprüche und die Aufteilung von Pauschalpreisen zu überprüfen. Auch bisherige Schätzungen des Finanzamts sollten in noch offenen Steuerfällen überprüft werden.Bei der Erstellung dieses Artikels kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die Inhalte wurden redaktionell überprüft. Feedback nehmen wir gerne unter news@tageskarte.io entgegen.


 

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