Das Urteil des OLG Frankfurt am Main (Az. 9 U 40/23) verdeutlicht ein hohes Risiko für die Hotellerie: Eine bloße Reservierungsanfrage ohne Preisnennung ist rechtlich kein verbindlicher Vertrag.
Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass eine E-Mail mit der Bitte um Zimmerreservierung selbst bei konkreten Daten und Mengen kein bindendes Angebot darstellt, wenn der Gast die Preise zum Zeitpunkt der Anfrage nicht kannte, erklärt Mathias Iking, Rechtsanwalt, LL.M. für Medienrecht bei der Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Kanzlei ist auch auf das Thema „Hotelrecht“ spezialisiert.
Ohne Preis fehlen die sogenannten wesentliche Vertragsbestandteile. Die Anfrage gilt rechtlich nur als Aufforderung an das Hotel, selbst ein Angebot abzugeben.
Bestätigt das Hotel diese Anfrage einfach, ist das rechtlich gesehen das erste verbindliche Angebot. Wenn der Gast darauf nicht antwortet (schweigt), kommt kein Vertrag zustande da das bloße Schweigen keine Erklärung im Sinne von „JA“ bedeutet.
Schweigen auf eine Bestätigung reicht auch nicht aus, um Schadensersatzansprüche zu begründen, da kein "berechtigtes Vertrauen" auf einen sicheren Vertragsschluss entstanden ist.
Bei Stammkunden oder Firmen mit Rahmenverträgen (wo Preise bereits feststehen) ist die Lage einfacher. Hier kann die Anfrage als verbindlich gelten. Stellen Sie aber sicher, dass der Rahmenvertrag aktuell und unterschrieben ist.
Checkliste für Hotelbetreiber
> Damit Sie bei künftigen Anfragen (insbesondere von Firmenkunden) rechtlich abgesichert sind und Stornogebühren bzw. No-Show-Rechnungen durchsetzen können, sollten Sie folgende Punkte beachten:
> Sind Ihre Preise auf der Website oder in Buchungssystemen für den Kunden vorab eindeutig einsehbar? (Nur wenn der Preis bekannt war, kann die Anfrage als verbindlich gelten).
> Vermeiden Sie es, eine preislose Anfrage sofort als "Buchungsbestätigung" zu betiteln
> Senden Sie stattdessen ein formelles Angebot inklusive:
- Exakter Zeitraum und Zimmerkategorie
- Gesamtpreis oder Einzelpreis pro Nacht
- Geltende AGB mit Stornobedingungen
> Versehen Sie jedes Angebot mit einer Frist:
> Ein Vertrag ist erst sicher, wenn der Gast auf Ihr Angebot reagiert.
> Dies schützt Sie vor Zimmerblockaden durch "Geisterbuchungen".
z.B.
- "Dieses Angebot halten wir für Sie bis zum [Datum/Uhrzeit] aufrecht. Danach werden die Kapazitäten wieder in den freien Verkauf gegeben."
- "Bitte bestätigen Sie dieses Angebot kurz schriftlich oder per E-Mail bis zum_____, um die Buchung verbindlich abzuschließen. Wir weisen darauf hin dass wir nach Ablauf der Frist an das Angebot nicht mehr gebunden sind."
> Erst wenn das "Ja" des Gastes vorliegt, besteht ein Vertrag und haben Sie die Rechte aus diesem Vertrag wie z.B. einen Anspruch auf Zahlung oder Stornogebühren.
> Gehen Sie niemals davon aus, dass eine Reservierung sicher ist, wenn der Kunde auf Ihre Bestätigung/Korrektur nicht antwortet.
> Haken Sie bei fehlender Reaktion zeitnah nach und setzen Sie nochmal eine Frist.
Über den Autor
Mathias Iking (LL.M Medienrecht) berät und vertritt bundesweit Unternehmen, insbesondere Hotelbetreiber, im Bereich des Datenschutzrechts, des IT- und Medienrechts, und des gewerblichen Rechtsschutzes. Er ist in der Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft ist seit vielen Jahren auf rechtliche Fragestellungen in der Hotellerie und Immobilienwirtschaft spezialisiert.
Hier mehr Informationen über die Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft erfahren: https://wilmesmeyer-recht.de/

