Heutzutage achtet der Gast nicht mehr auf nur die DEHOGA-Sterne, sondern auf die „Google-Sterne“. Ein schlechtes Ranking durch Fake-Rezensionen ist für Hotels daher kein bloßes Ärgernis mehr – es kann zu einer existenzielle Bedrohung werden.
Wenn die Sterne-Bewertung sinkt, sinken die Buchungszahlen oft unmittelbar mit wie Mathias Iking, Rechtsanwalt, LL.M. für Medienrecht bei der Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft, erläutert. Die Kanzlei ist auch auf das Thema „Hotelrecht“ spezialisiert.
Doch die rechtliche Lage hat sich im Frühjahr 2026 entscheidend zugunsten der Hotellerie geändert. Aktuelle Urteile des OLG Frankfurt und des BGH geben Hoteliers neue Werkzeuge an die Hand, verlangen aber gleichzeitig ein taktisch kluges Vorgehen.
Das Aus für unseriöse Löschagenturen
Viele Jahre lang tummelten sich Agenturen am Markt, die mit „Erfolgsgarantie“ das Löschen von Google-Bewertungen versprachen. Damit ist nun weitestgehend Schluss.
Das OLG Frankfurt am Main hat am 19.03.2026 (Az. 16 U 2/25) ein wegweisendes Urteil veröffentlicht: Das gewerbsmäßige Löschen von Rezensionen ist als Rechtsdienstleistung einzustufen.
Was bedeutet das für die Hotels?
Agenturen ohne anwaltliche Zulassung dürfen diese Leistungen nicht mehr anbieten. Wer weiterhin auf „Lösch-Abos“ dubioser Anbieter setzt, riskiert nicht nur rechtlich wirkungslose Schreiben, sondern begibt sich in eine Grauzone.
Plattformen wie Google, TripAdvisor oder Kununu wissen genau, dass ein anwaltliches Schreiben die Vorstufe zu einer Klage ist.
Unsere Erfahrung zeigt, dass diese Schreiben sehr viel ernsthafter und deutlich gründlicher und schneller bearbeitet werden als Beschwerden von Laien oder nicht autorisierten Agenturen, so Rechtsanwalt Mathias Iking (LL.M Medienrecht) von der Kanzlei Wilmesmeyer & Cie.
So gehen Sie rechtssicher gegen Fake-Bewertungen vor
Damit ein Portal (Hostprovider) in die Haftung genommen werden kann und zur Prüfung oder Löschung verpflichtet ist, müssen Sie die Spielregeln einhalten.
Nutzen Sie diesen Fahrplan:
Laut aktueller BGH-Rechtsprechung reicht es oft schon aus, substantiiert zu behaupten, dass der Bewertende nie Gast in Ihrem Haus war. Das Portal ist dann verpflichtet, den Nachweis der Gast-Eigenschaft beim Rezensenten einzufordern.
Setzen Sie der Plattform eine klare, angemessene Frist (meist 7 bis 14 Tage) zur Überprüfung und Rückmeldung.
Halten Sie für Rückfragen Ihr Reservierungssystem bereit. Können Sie belegen, dass unter dem Namen (oder dem Pseudonym) kein Buchungsvorgang existiert? Das ist Ihr stärkstes Argument.
Prüfen Sie den Text genau. Während eine Meinung („Das Essen schmeckte mir nicht“) schwer anfechtbar ist, sind unwahre Tatsachenbehauptungen („Das Zimmer war voller Schimmel“, obwohl es frisch saniert wurde) ein direkter Löschgrund.
Setzen Sie auf spezialisierte Anwälte. Seit dem OLG-Urteil 2026 ist dies der einzig rechtssichere Weg, um nicht in die Falle unzulässiger Rechtsdienstleistungen durch Drittanbieter zu tappen.
Fazit: Agieren statt Reagieren
Die gute Nachricht für die Hotellerie: Die Rechtsprechung wird sehr viel hotel-freundlicher. Portale können sich nicht mehr so leicht hinter der Meinungsfreiheit verstecken, wenn die Basis der Bewertung – der tatsächliche Aufenthalt – fehlt.
Unser Tipp:
Überlassen Sie Ihr über Jahre aufgebautes einzigartiges Renommee nicht dem Zufall oder dubiosen Dienstleistern. Ein präzises, juristisch fundiertes Vorgehen schützt nicht nur Ihr Ranking, sondern langfristig auch Ihren Umsatz.
Haben Sie aktuell mit einer spezifischen Rezension zu kämpfen, bei der Sie unsicher sind, ob es sich um eine Meinung oder eine unwahre Tatsache handelt?
Über den Autor
Mathias Iking (LL.M Medienrecht) berät und vertritt bundesweit Unternehmen, insbesondere Hotelbetreiber, im Bereich des Datenschutzrechts, des IT- und Medienrechts, und des gewerblichen Rechtsschutzes. Er ist in der Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft ist seit vielen Jahren auf rechtliche Fragestellungen in der Hotellerie und Immobilienwirtschaft spezialisiert.
Hier mehr Informationen über die Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft erfahren: https://wilmesmeyer-recht.de/

