Wann Hoteliers rechtssicher Hausverbot erteilen dürfen

| Hotelrecht

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts (AG) München zeigt eindrucksvoll: Auch in der 5-Sterne-Hotellerie müssen sich Betreiber nicht alles gefallen lassen. Wenn Gäste unberechtigt Rechnungen kürzen oder mit der Presse drohen, ist Schluss mit der Gastfreundschaft. Das Gericht stärkte das Hausrecht der Hoteliers und stellte klar, dass auch prominente oder wohlhabende Gäste keinen Anspruch auf Sonderbehandlung haben.

Der Fall: Ratten-Allüre und Zahlungsverweigerung im 5-Sterne-Segment

Eine Wirtschaftsanwältin war regelmäßig zu Gast in einem Münchner Luxushotel. Nach ihrem letzten Aufenthalt weigerte sie sich, die Rechnung von rund 1.300 Euro zu bezahlen. Die Begründung: Sie habe im Hotelrestaurant angeblich eine Ratte gesehen. Untermauert wurde dies mit der Drohung, ein Foto des Nagers an die Presse weiterzuleiten.

Trotz des angeblichen Ekels wollte die Anwältin wieder buchen. Das Hotel blockte jedoch ab, erteilte ihr Hausverbot und verwies darauf, dass außer ihr niemand eine Ratte gesehen habe und die Rechnung weiterhin offen sei. Die Juristin klagte gegen das Hausverbot. Ihre skurrile Argumentation: Das Hotel sei für sie als Wirtschaftsanwältin „unverzichtbar“. Sie werde sonst von der „High Society“ und dem gesellschaftlichen Leben der exklusiven Kreise komplett ausgeschlossen.

Die Entscheidung: Eigentumsrecht schlägt Luxus-Ansprüche

Das AG München (Az. 114 C 14368/23) wies die Klage ab. Das Hausverbot ist rechtens. Die wichtigsten Kernpunkte des Urteils:

Ein sachlicher Grund für ein Hausverbot ist bei öffentlich zugänglichen Betrieben nur dann zwingend erforderlich, wenn der Ausschluss die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben massiv beeinträchtigt. Das ist bei privaten Hotelaufhalten selbst in der Luxusklasse nicht der Fall. In einer Großstadt wie München gibt es genug Ausweichmöglichkeiten (über 90.000 Hotelbetten und zahlreiche andere 5-Sterne-Häuser).

Das Hausrecht leitet sich aus dem Eigentumsrecht (§ 903 BGB) und der Berufsfreiheit ab. Es gibt im Regelfall keinen Buchungszwang (Kontrahierungszwang).

Dem Hotel ist es schlicht nicht zuzumuten, erneute Verträge mit jemandem einzugehen, der die Zeche prellt und unberechtigt die Kosten um 100 % mindert.

So erteilen Sie ein rechtssicheres Hausverbot

Damit ein ungebetener Gast vor Gericht keine Chance hat, sollten Sie nicht emotional, sondern strategisch und rechtssicher vorgehen. Nutzen Sie diese Checkliste für Ihren Hotelalltag:

1. Die rechtliche Grundlage prüfen

Liegt ein sachlicher Grund vor? (z. B. Zechenprellerei, Beleidigung von Personal, Sachbeschädigung, massiver Verstoß gegen die Hausordnung/Rauchverbot). Willkür oder Diskriminierung (nach dem AGG) sind absolut tabu.

Besteht aktuell ein Vertrag? Befindet sich der Gast gerade im Haus, ist die Hürde höher. Hier muss eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegen, die den Verbleib unzumutbar macht. Bei künftigen Buchungen greift die Vertragsfreiheit des Hotels deutlich einfacher.

2. Vorfall lückenlos dokumentieren

Sachverhalt festhalten: Wer hat was, wann und wo getan? (Datum, Uhrzeit, genauer Ablauf).

Beweise sichern: Fotos von Schäden oder unhygienischem Verhalten machen.

Zeugen benennen: Namen und Aussagen von Mitarbeitern oder anderen Gästen notieren.

3. Das Hausverbot richtig aussprechen

Verhältnismäßigkeit wahren: Bei kleineren Vergehen (z. B. einmalig etwas zu laut) sollte zunächst eine klare Abmahnung oder Bitte ausgesprochen werden.

Der Zweistufen-Weg: Sprechen Sie das Hausverbot im Akutfall zunächst mündlich (durch den Hoteldirektor oder Schichtleiter) aus und verweisen Sie auf das Hausrecht.

Schriftliche Fixierung: Bestätigen Sie das Hausverbot zeitnah schriftlich (per Einschreiben oder Übergabe gegen Quittung). Formulieren Sie es klar, präzise und unmissverständlich.

Jedes Hausverbot greift tief in die Vertragsfreiheit ein. Sollten Sie unsicher sein, ob die Gründe für ein dauerhaftes Verbot ausreichen, empfiehlt sich die Abstimmung mit einer spezialisierten Kanzlei, um Schadensersatzforderungen des Gastes zu vermeiden.


Frank Wilmesmeyer berät und vertritt bundesweit Unternehmen, insbesondere Hotelbetreiber, Investoren und Projektentwickler im Hotelrecht und Immobilienrecht. Als Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft  ist er seit über zwei Jahrzehnten auf die rechtlichen Fragestellungen der Hotellerie und Immobilienwirtschaft spezialisiert.

Die Kanzlei bietet maßgeschneiderte rechtliche Beratung für eine rechtssichere Betriebsführung sowie bei Transaktionen und Pachtverträgen.

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