Widerrufsbutton bei Online-Verträgen - Wann Hotels und Restaurants betroffen sind

| Hotelrecht

Der Bundestag hat europäische Vorgaben zur Modernisierung des Verbraucherrechts umgesetzt und eine neue Pflicht für Online-Anbieter beschlossen. Unternehmen ab dem 19. Juni eine gut sichtbare und klar beschriftete Schaltfläche auf ihren Internetseiten bereitstellen, über die Kunden Verträge per Mausklick widerrufen können. Diese technische Vorgabe betrifft alle online geschlossenen Fernabsatzverträge, für die bereits ein gesetzliches Widerrufsrecht existiert, und soll den Rücktritt von Verträgen für Verbraucher erheblich vereinfachen.

Betriebe der Hotellerie und Gastronomie müssen die neue Schaltfläche bei terminfreien Wertgutscheinen platzieren

Der Hotelverband Deutschland erklärte seinerzeit zum Beschluss des Bundestags, dass klassische Hotelbuchungen mit einem festen Anreise- und Leistungsdatum von der neuen Regelung ausgenommen seien. Für gastronomische Betriebe und Hotels besteht laut den gesetzlichen Vorgaben bei Dienstleistungen mit einem spezifischen Erfüllungszeitraum kein Widerrufsrecht.

Eine Pflicht zur Einrichtung der Widerrufsfunktion betrifft das Gastgewerbe daher ausschließlich dort, wo Verträge ohne konkreten Termin über das Internet abgeschlossen werden, wie es bei dem Verkauf von flexiblen Wertgutscheinen der Fall ist.

Verbraucherschützer fordern für den digitalen Widerrufsprozess eine unkomplizierte Handhabung ohne Hürden

Die Verbraucherzentrale Bremen verweist darauf, dass die Ausübung des Widerrufs nicht komplizierter gestaltet sein darf als der ursprüngliche Vertragsschluss auf der Webseite. Von den Kunden dürfen für die digitale Stornierung lediglich minimale Angaben wie der Name, eine Bestellnummer und die E-Mail-Adresse für die Bestätigung verlangt werden. Ein verpflichtender Anmeldungsvorgang oder die Angabe von Gründen darf nicht abgefragt werden, wobei den Verbrauchern der Eingang des Widerrufs unmittelbar und in speicherbarer Form per E-Mail bestätigt werden muss.

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