Ab Mittwoch 3G am Arbeitsplatz

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Die neuen 3G-Regeln am Arbeitsplatz sollen ab kommendem Mittwoch gelten. Das teilte das Bundesarbeitsministerium am Freitag bei Twitter mit. «Um Beschäftigte besser zu schützen, gilt ab 24. November 3G am Arbeitsplatz», heißt es in dem Tweet des Ministeriums.

Bundestag und Bundesrat hatten die entsprechende Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes, in der die 3G-Pflicht verankert wird, am Donnerstag und Freitag beschlossen.

Wenn im Betrieb «physischer Kontakt» zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann, soll demnach der Zutritt nur noch mit Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellem Testnachweis (oder maximal 48 Stunden altem PCR-Test) möglich sein. Firmen sollen das täglich kontrollieren. Wer keinen Nachweis vorlegen will, dem soll im schlimmsten Fall die Kündigung drohen.

Für wen gilt die Regel?

Die Vorgaben betreffen sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch beispielsweise Beamte, Richter oder Soldaten. Das Homeoffice gilt nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums nicht als "Arbeitsstätte", ebenso wie Arbeitsplätze in Fahrzeugen. Ansonsten schließt die 3G-Regel nicht nur beispielsweise das Büro mit ein, sondern auch Orte im Freien auf dem Betriebsgelände. Auch Baustellen gelten als Arbeitsstätte, ebenso wie Lagerräume, Kantinen oder Unterkünfte.

Wie wird kontrolliert?

Grundsätzlich gilt: Beschäftigte und auch die Arbeitgeber selbst dürfen eine Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der ihren 3G-Status belegt. Lediglich zwei Ausnahmen gibt es: entweder um sich in der Arbeitsstätte testen oder impfen zu lassen. Laut Arbeitsministerium gilt die 3G-Nachweispflicht "auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können".

Für die Kontrolle der Nachweise verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er darf sie unter Beachtung von Datenschutzvorgaben aber auch an "geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren". 

Der Fokus der Kontrollen soll dabei auf der Gültigkeit der Testnachweise liegen. Denn wer nicht geimpft oder genesen ist, muss täglich einen negativen Test vorweisen. Geimpfte oder Genese können von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden, wenn der Arbeitgeber ihren Nachweis einmal kontrolliert und dokumentiert hat.

Welche Daten fragt der Arbeitgeber ab?

Laut einer Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums dürfen Unternehmen den Impfstatus ihrer Mitarbeiter auch mit der neuen 3G-Regelung nicht direkt abfragen. Allerdings müssen Arbeitgeber einen Nachweis verlangen, dass eines der 3Gs erfüllt ist. Wer also seinen Impfstatus nicht preisgeben will, muss einen negativen Corona-Test vorweisen.

Dem neuen Infektionsschutzgesetz zufolge soll als Mittelweg der Grundsatz der Datenminimierung gelten: Laut Arbeitsministerium reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste "abzuhaken", wenn der Nachweis erbracht wurde.

Bei Geimpften und Genesenen muss der Status nur einmal dokumentiert werden; bei Genesenen auch mit Enddatum ihres Status. Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden, schreibt das Bundesarbeitsministerium.

Spätestens sechs Monate nach Erhebung müssen die Daten gelöscht werden. Außerdem müssen die Arbeitgeber sicherstellen, dass die Daten nicht an Unbefugte und auch nicht etwa an Kolleginnen und Kollegen gelangen. 

Reicht für Ungeimpfte ein selbst gemachter Schnelltest?

Nein. Nötig ist ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest, der von einem der Coronavirus-Testverordnung entsprechenden "Leistungserbringer" gemacht wird - dazu zählen etwa öffentliche Testzentren oder Arztpraxen. Möglich sind auch Selbsttests im Betrieb unter Aufsicht oder durch vom Arbeitgeber beauftragte Dritte. Das soll sicherstellen, dass die Tests ordnungsgemäß ablaufen. PCR-Tests dürfen maximal 48 Stunden zurückliegen.

Zahlen die Arbeitgeber Zuschüsse für die Tests?

Nein. Die Arbeitgeber sind nur zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Weiterer Aufwand für den Arbeitgeber ergibt sich aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht. Allerdings muss er bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice ermöglichen, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.


3G am Arbeitsplatz

In § 28b Abs. 1-3 IfSG wird eine 3G-Regel für alle Arbeitsstätten eingeführt.

Die Regelung besagt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten.

Mit der 3G-Regelung am Arbeitsplatz wird eine Zugangsvoraussetzung geschaffen, die sich an den Arbeitnehmer richtet. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, entsprechende Testmöglichkeiten bereit zu stellen.

Allerdings sollen die Verpflichtungen des Arbeitgebers zu zweimal wöchentlichen Testangeboten nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung daneben bestehen bleiben. Selbsttests bleiben im Rahmen der Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung zulässig. Bei der Zugangsregelung nach dem IfSG ist das jedoch anders:  Hier berechtigen reine Selbsttests der Mitarbeiter nicht zum Zugang zur Arbeitsstätte. Möglich sind jedoch neben Tests aus einem Testzentrum auch solche Antigen-Schnelltests, die beim Arbeitgeber durch geschultes Personal stattfinden. In solchen Fällen ist die Zeit, die für das Testen benötigt wird, nach unserer Rechtsauffassung keine Arbeitszeit, da das Erlangen des Testnachweises eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, somit seine Privatsache ist.

Die Konkretisierung der Nachweispflicht der Arbeitnehmer sowie der Kontroll- und Dokumentationspflicht wird durch Verordnung des Bundesarbeitsministeriums geregelt werden. Dazu liegt allerdings noch kein Textentwurf vor. Jedenfalls ist klar, dass mit der Neuregelung im IfSG eine Rechtsgrundlage dafür besteht, von den Mitarbeitern Nachweise zu verlangen und dass es dafür dann auch eine datenschutzrechtliche Grundlage gibt.

Mitarbeiter, die keine Auskunft über ihren Impfstatus geben, müssen dann an jedem Arbeitstag einen Test beibringen. Wer das nicht tut, kann nicht beschäftigt werden und hat nach unserer und der überwiegenden Rechtsauffassung nach dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ für diese Zeit auch keinen Vergütungsanspruch.

Soweit die Bundesländer weitergehende mitarbeiterbezogene Testnachweise für das Gastgewerbe oder Impf-/Genesenennachweise in ihren 2G-Regelungen festlegen, geht der DEHOGA Bundesverband derzeit davon aus, dass diese auch nach der Änderung des IfSG möglich bleiben und dann der Bundesregelung vorgehen.


 

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