Der Landtag von Baden-Württemberg hat in einer außerordentlichen Sitzung am 25. Februar einstimmig ein neues Gesetz verabschiedet, das die Rückabwicklung bereits geleisteter Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen regelt. Betroffene Betriebsinhaber, die Zuschüsse vor dem 8. April 2020 beantragt hatten, erhalten ihre bereits zurückgeführten Mittel inklusive der angefallenen Zinsen zurück.
Rechtssicherheit für frühe Antragsteller
Die Neuregelung stellt klar, dass die in der ersten Phase der Pandemie gewährten Zuschüsse nicht zurückgezahlt werden müssen. Das Gesetz umfasst ausdrücklich auch jene Fälle, in denen Unternehmen die Hilfe bereits an die landeseigene L-Bank erstattet haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob gegen die ursprüngliche Rückforderung Widerspruch eingelegt wurde oder ob die Zahlung im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Forderung erfolgte.
Langwieriger Prozess bis zur Auszahlung
Trotz des parlamentarischen Beschlusses müssen sich betroffene Unternehmer auf Wartezeiten einstellen. Die Rückerstattung erfolgt nicht automatisch, sondern ist an ein gesetzlich vorgeschriebenes Antragsverfahren gebunden. Hierfür soll ein spezielles Online-Portal eingerichtet werden, dessen Aufbau laut Berichten des Staatsanzeigers noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird. Ein konkreter Zeitpunkt für den Start der Auszahlungen steht derzeit noch nicht fest.
Abgrenzung zu späteren Förderprogrammen
Die neue gesetzliche Grundlage ist streng auf einen spezifischen Zeitraum begrenzt. Sie gilt ausschließlich für Corona-Soforthilfe-Zuschüsse, die vor dem Stichtag 8. April 2020 beantragt wurden. Förderungen, die auf Basis der danach gültigen Richtlinien bewilligt wurden, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Ebenso unberührt von dem Gesetz bleiben Rückforderungen aus anderen Programmen wie den Überbrückungshilfen.
Forderungen nach umfassenderem Abschluss
Im Vorfeld der Entscheidung hatte der Branchenverband Dehoga am 24. Februar 2026 im Wirtschaftsausschuss Stellung bezogen. Der Verband sprach sich dabei dafür aus, einen generellen Schlussstrich unter sämtliche Rückforderungen aus der Zeit der Pandemie zu ziehen und dies auf alle Förderprogramme auszuweiten. Diese Forderung fand im aktuellen Gesetzestext jedoch keine Berücksichtigung. Der Verband kündigte an, seine Mitglieder über die weiteren technischen Details des Antragsverfahrens zu informieren, sobald diese feststehen.












