Bayerische Betriebe können zwischen 2G und 3G wechseln

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Im Bayerischen Ministerialblatt wurde ein neues Rahmenkonzept Gastronomie veröffentlicht. Wesentliche Änderungen gab es nicht – jedoch wurde explizit erwähnt, dass ein temporärer Wechsel zwischen den Zugangsbeschränkungen grundsätzlich möglich ist.

Rahmenkonzept Gastronomie

1. Organisatorisches

1.1  Die Betriebe erstellen ein individuelles Infektionsschutzkonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern und Gästen und unter Beachtung der geltenden Rechtslage sowie der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Das individuelle Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Absicht, freiwillig weitergehende Zugangsbeschränkungen als 3G (geimpft, genesen, getestet) zu nutzen, ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab anzuzeigen; Gäste sind deutlich erkennbar auf die Zugangsbeschränkung hinzuweisen.

Ein temporärer Wechsel zwischen den Zugangsbeschränkungen ist grundsätzlich möglich; für Gäst und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde muss in diesem Fall eindeutig erkennbar sein, für welchen Zeitraum und für welchen Betrieb/welche Veranstaltungen die jeweiligen Zugangsbeschränkungen gelten. Findet ein temporärer Wechsel statt, muss hierbei eine für alle Personen deutlich erkennbare (zeitliche) Zäsur vorliegen, die zugleich gewährleistet, dass sich die verschiedenen Nutzergruppen nicht überschneiden. Die Regelungen finden bereits bei Zugang zur Einrichtung Anwendung. Es ist daher einheitlich für die gesamte Einrichtung eine  Variante zu wählen.

(...)

2. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

2.1  In allen Bereichen von 3G/3G plus/2G müssen auch Betreiber, Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.

Alle Gäste und das Personal sind angehalten, wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten. Nach Möglichkeit soll die Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen von Tischen und Räumen vorgegeben sein.

2.2  Ist nach der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) ein Test vor Betreten des Betriebs erforderlich, richten sich die Voraussetzungen nach Nr. 4.

Der Betreiber bzw. eine durch ihn beauftragte Person ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise sowie bei Anwendung der freiwilligen 2G bzw. 3G plus-Regelung ausnahmslos zur Identitätsfeststellung jeder Einzelperson verpflichtet, sofern diese Nachweise aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderlich sind.

Beim Besuch von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen sind die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie eine Kontaktdatennachverfolgung der Gäste nicht erforderlich.

(...)

2.4  In Betrieben, die sog. freiwilliges 2G bzw. sog. freiwilliges 3G plus nutzen, ist die Maskenpflicht für Gäste grundsätzlich aufgehoben.  

Bei der Anwendung von 3G gilt Folgendes:

Gäste haben im Innenbereich (...)

2.5  Die Verpflichtung zur Kontaktdatenerhebung ist auf gastronomische Angebote mit Tanzmusik beschränkt. Bei Veranstaltungen innerhalb der Gastronomie, die bereits bislang als zulässige Veranstaltungen von dem Tanz- und Musikverbot ausgenommen waren, insbesondere privaten Feiern in geschlossenen Gesellschaften, besteht keine Pflicht zur Kontaktdatenerhebung, es sei denn, es handelt sich um eine größere Veranstaltung mit mehr als 1 000 Personen.

Um eine Kontaktpersonenermittlung (...)

2.7  Tanz und Musik, die nicht nur Hintergrundmusik ist, sind in geschlossenen Räumen auch außerhalb von zulässigen Veranstaltungen unter den für Clubs und Diskotheken geltenden Bedingungen (3G plus) zulässig. Getestete dürfen daher nur mit einem negativen PCR-Test teilnehmen.

(...)

Anm.: 2.8 des alten Rahmenkonzeptes wurde gestrichen, ebenso 3.2.2, hier heißt es neu:

3.2.2  Auch bei Spontanbesuchen sind Kontaktdaten immer entsprechend Nr. 2.5 aufzunehmen.

3.2.3  Der Abstand zwischen Servicepersonal und Gästen sollte bei der 3G und 3G plus-Regelung ebenfalls 1,5 m betragen. Zur Sicherstellung des empfohlenen Mindestabstands zwischen Gast und Servicepersonal sind auch Abstriche im Service hinzunehmen.

3.2.4  Die Abstände der Tische sollen zumindest bei der 3G-Regelung gewährleisten, dass die Gäste auch beim Platznehmen und Verlassen die empfohlenen Abstände von mindestens 1,5 m zu anderen Personen einhalten können.

3.2.5  Der Mindestabstand sollte in Fällen des 3.2.4 auch dort eingehalten werden können, wo es keine Sitzplätze gibt.

(...)

4. Testung

4.1  Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV). Testabhängige Angebote können nur (...)

4.2  (...) erfolgt oder (c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.

Entscheidet sich der Betreiber freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so spielen Testungen vor Ort unter Aufsicht (a) keine Rolle, da hier ausschließlich Selbsttests zur Anwendung kommen, die bei 3G plus nicht ausreichend sind. 

(...)

4.4  Erfolgt die Testung nach § 2 Nr. 7 lit. a) SchAusnahmV durch einen vor Ort überwachten Selbsttest, so gilt der Proband nur für den Zutritt zu derjenigen Einrichtung oder Veranstaltung oder die Inanspruchnahme derjenigen Dienstleistung, deren Anbieter, Veranstalter oder Betreiber den Selbsttest überwacht hat, als getestete Person im Sinne der SchAusnahmV. Ein für längstens 24 Stunden allgemein gültiger Testnachweis kann in dieser Konstellation nicht ausgestellt werden.

Entscheidet sich der Betreiber freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so sind abweichend davon nur Testungen nach lit. a) zulässig.

4.5  Organisation

    Die zum Test verpflichteten Personen sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hingewiesen werden. Bei freiwilligem 2G und freiwilligem 3G plus ist gegenüber Gästen, Besuchern und Nutzern deutlich auf die Zugangsbeschränkung hinzuweisen.
     
     Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.

4.8  (...) sowie noch nicht eingeschulte Kinder vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen.

Entscheidet sich der Betreiber freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus, so ist Personen bis zum zwölften Lebensjahr sowie Schülerinnen und Schülern jenseits des zwölften Lebensjahres, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, auch in diesem Fall der Zugang erlaubt. Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht es aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

Hinsichtlich Schülerinnen und Schülern muss jedoch zwischen freiwilligem und verpflichtendem 3G plus (Gastronomie mit Tanzmusik) unterschieden werden: Bei verpflichtendem 3G plus genügt die Schülertestung nicht, vielmehr bedarf es hierbei auch eines PCR-Tests für Schülerinnen und Schüler (§ 15 Abs. 4 S. 4 BayIfSMV).

Geimpfte bzw. genesene Personen können vor (...)

b)  bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

Demnach gelten Personen, bei denen nach einem gesichert positiven SARS-CoV-2-Antikörper-Nachweis eine Impfstoffdosis verabreicht wurde, ebenfalls als vollständig geimpfte Personen. Der labordiagnostische Befund der Antikörper-Testung soll in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden und nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.

(...)

5.  Überprüfung und Aufbewahrung der vorzulegenden Nachweise

Nach der 14. BayIfSMV sind Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise sowie bei Anwendung der freiwilligen 2G bzw. 3G plus-Regelung ausnahmslos zur Identitätsfeststellung jeder Einzelperson verpflichtet. Der Betreiber hat die ihn selbst betreffenden Testnachweise zwei Wochen aufzubewahren. Das individuelle Infektionsschutzkonzept des Betreibers hat Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. Bei 3G sind die Nachweise möglichst vollständig zu kontrollieren.

Nur in Einzelfällen, in denen eine vollständige Kontrolle aus Gründen des Betriebsablaufs, tatsächlicher Begebenheiten oder aus sonstigen faktischen Gründen nicht zumutbar erscheint, kann bei Anwendung von 3G auf strukturierte und effektive Stichproben zurückgegriffen werden.

Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch den Betreiber oder durch eine von ihn beauftragte Person in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. Bei Anwendung der freiwilligen 2G bzw. 3G plus-Regelung besteht die Verpflichtung zu einer wirksamen Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson. Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste ist nicht erforderlich.

Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort Testung unterzieht.

(...)


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