Corona-Verordnung NRW jetzt in Kraft: 2G plus in der Gastronomie

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Corona-Verordnung NRW: In Nordrhein-Westfalen tritt an diesem Donnerstag eine aktualisierte Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie erschwert den Zutritt zu Restaurants, Cafés und Kneipen für Menschen, die keine Auffrischimpfung (Booster) haben oder jüngst vom Coronavirus genesen sind. Wer die Booster-Impfung schon hat, braucht hingegen in vielen Bereichen, etwa auch in Fitnessstudios, keinen zusätzlichen Test mehr vorzuweisen. Neu ist auch, dass ein Selbsttest unter Aufsicht als Zutrittsvoraussetzung akzeptiert werden kann anstelle eines offiziellen Nachweises. Die bis zum 9. Februar gültige Fassung der Corona-Schutzverordnung regelt unter anderem folgende zentrale Bereiche:

2G plus: Diese Regel beschränkt den Zutritt zu definierten Bereichen grundsätzlich auf Geimpfte oder Genesene, die zusätzlich einen aktuellen, negativen Coronatest haben. Neu ist, dass das nun auch die Gastronomie betrifft - außer, es werden dort nur bestellte Speisen und Getränke abgeholt. Darüber hinaus gilt 2G plus unter anderem auch beim Sport in Innenräumen - mit Ausnahmen für den Profi-Sport -, in Hallenschwimmbädern, Saunen, Sonnenstudios, beim gemeinsamen Chorsingen und Musizieren mit Blasinstrumenten, bei Karnevals- sowie ähnlichen Brauchtums- und Tanzveranstaltungen, in Kantinen und Mensen für Externe sowie für sexuelle Dienstleistungen.

Ausnahmen: Die Testpflicht in Bereichen, in denen 2G plus gilt, entfällt für alle, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den vorangegangen drei Monaten von einer Corona-Infektion genesen sind.

Tests: Der negative Testnachweis darf bei einem Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststellen können Geimpfte und Genesene laut NRW-Gesundheitsministerium einen Selbsttest mitbringen und ihn unter Aufsicht des Restaurantinhabers oder einer von ihm beauftragten Person durchführen. Bis das Testergebnis feststeht, müssen Gäste draußen oder in einem abgetrennten Bereich warten. Der beaufsichtigte Selbsttest gilt nur für das konkrete Angebot. Die Aufsichtsperson könne, so das Ministerium, keinen Testnachweis ausstellen, der auch für andere Einrichtungen gilt. Ob Gäste sich vor Ort testen können, entscheidet der Betreiber.

2G: Der Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene gilt unter anderem für Läden außerhalb des täglichen Bedarfs, Kulturveranstaltungen, in Tierparks und Spielhallen sowie für touristische Übernachtungen und Volksfeste. NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) definierte als Orientierung: «Grundsätzlich bleibt NRW im Freizeitbereich bei 2G. Überall dort, wo man im Freizeitbereich keine Maske tragen kann, gilt 2G plus.»

Ausnahmen: Die 2G-Regel gilt nicht für Minderjährige bis einschließlich 15 Jahre. Test statt Impfung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Menschen mit Attest eingeräumt werden.

Maskenpflicht: In Warteschlangen oder an Verkaufsständen im Freien wird die Maskenpflicht wieder eingeführt - ebenso für Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt. 3G steht für geimpft, getestet oder genesen. 2G steht für geimpft oder genesen. Beim Einkaufen in Geschäften und im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr wird die Verwendung von FFP2- und vergleichbaren Masken neuerdings «dringend empfohlen». Auch die sogenannten OP-Masken dürfen aber weiter verwendet werden.

Kontaktbeschränkungen: Hier bleibt es bei den bekannten Regeln. Geimpfte und Genesene dürfen sich im Innen- wie im Außenbereich maximal zu zehnt treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf man nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands treffen.

Quarantäne: Für die vorgesehenen neuen Corona-Quarantäneregeln soll noch dieser Woche ein rechtlicher Rahmen besiegelt werden. Künftig sollen unter anderem Menschen mit Auffrischungsimpfung von einer Quarantäne als Kontaktperson von Infizierten ausgenommen sein. Die Gesundheitsämter in NRW dürfen in Einzelfallentscheidungen die von Bund und Ländern beschlossenen verkürzten Quarantäneregelungen bereits anwenden. (dpa)


 

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