Corona-Verordnung Sachsen - 3G, 2G oder 2G plus? Was ab Freitag gilt

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Corona-Verordnung Sachsen: Sachsen lockert von diesem Freitag an seine strengen Corona-Schutzmaßnahmen. Viele bislang geschlossene Einrichtungen dürfen unter der Maßgabe von 2G (genesen oder geimpft) oder mit der neu eingeführten 2G-plus-Regel wieder öffnen. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wieso lockert die Landesregierung trotz der erwarteten Omikron-Welle die Corona-Verordnung Sachsen?

Der einstige Corona-Hotspot Sachsen hat zurzeit bundesweit eine der niedrigsten Corona-Inzidenzen. Die Landesregierung führt das auch auf die strengen Regeln zurück und sieht zurzeit die Möglichkeit, an einigen Stellen zu lockern. Die aktuelle Verordnung gilt bis zum 6. Februar. Wie es danach weitergeht, ist abhängig von der Omikron-Welle. Auch mit der aktuellen Verordnung gelten automatisch strengere Regeln, wenn die Fallzahlen steigen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gelockert?

Für viele Lockerungen gilt ein Vorbehalt: Wenn die Überlastungsstufe in den Krankenhäusern erreicht ist oder die Inzidenz in den Landkreisen und Kreisfreien Städten auf über 1500 steigt, werden die Erleichterungen wieder aufgehoben. Die Überlastungsstufe tritt in Kraft, wenn an drei Tagen in Folge in den sächsischen Krankenhäusern 1300 Betten auf Normalstationen und 420 Betten auf Intensivstationen mit Covid-19-Patienten belegt sind.

Was bedeutet die neue 2G-plus-Regel?

Bei 2G plus benötigen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test. Er entfällt, wenn man etwa eine Booster-Impfung nachweisen kann oder die zweite Impfung noch relativ frisch ist. Gleiches gilt für junge Menschen im Alter bis 18 und für Leute, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Welche Regeln gelten für die Gastronomie und Tourismus?

Unterhalb der Überlastungsstufe wird in diesen Bereichen gelockert: Übernachtungen in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sowie touristische Bund- und Bahnfahrten sind mit der 2G-plus-Regel erlaubt. Gaststätten dürfen bis 22.00 Uhr (statt 20.00 Uhr) öffnen. Im Innenbereich ist generell ein Nachweis von 2G plus notwendig, im Außenbereich 2G.

Was ist mit Museen, Kinos und Clubs?

Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten dürfen unabhängig von der Inzidenz und Bettenauslastung in den Krankenhäusern öffnen - es gilt die 2G-Regel. In Bibliotheken, Archive sowie den Außenbereich von zoologischen und botanischen Gärten dürfen neben Geimpften und Genesenen auch Getestete hinein (3G). Andere Kultureinrichtungen wie Theater, Opern und Kinos dürfen Besucher empfangen, wenn die Überlastungsstufe nicht überschritten wird. Es gilt 2G plus. Zusätzlich sind die Plätze begrenzt: Wenn maximal die Hälfte der Plätze belegt sind, sind höchstens 500 Personen zugelassen. Größere Einrichtungen dürfen maximal 1000 Menschen bei einer Auslastung von 25 Prozent empfangen. Clubs bleiben geschlossen.

In welcher Form darf Sport stattfinden?

Unabhängig von den Corona-Zahlen dürfen künftig Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre an Jugendsportangeboten teilnehmen - bislang lag die Grenze bei 16. Werden die Grenzwerte beim Infektionsgeschehen unterschritten, gelten folgende Erleichterungen: Sportanlagen im Außenbereich wie Skilifte dürfen mit 2G öffnen und Sportanlagen im Innenbereich, etwa Fitnessstudios, mit 2G plus. Für Vereinssport gelten keine Kontaktbeschränkungen. Analog zur Regelung in der Kultur werden bei Sportveranstaltungen Zuschauer zugelassen. Demnach sind bei Spielen der Fußball-Bundesliga maximal 1000 Fans möglich.

Was ist mit dem Einzelhandel?

Die bisherigen Regelungen bleiben bestehen. Für Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien, Apotheken aber auch Tankstellen gibt es keine Einschränkungen. Für alle anderen Geschäfte gilt 2G - auch für Baumärkte, Gartenmärkte und Blumenläden. Neu ist eine «Bändchenregelung»: Wer den 2G-Nachweis etwa in einem Einkaufszentrum erbracht hat, bekommt dann mit einem Bändchen am Handgelenk Zugang zu allen Geschäften.

Wie viele Menschen dürfen zusammen demonstrieren?

Bislang waren bei Versammlungen zehn Teilnehmer erlaubt, die an einem Ort bleiben mussten. Jetzt sind unabhängig von der Inzidenz oder Überlastungsstufe 200 Menschen gestattet. Werden die Schwellenwerte nicht erreicht, können bis zu 1000 Menschen teilnehmen und dann auch durch die Straßen ziehen.

Was gilt in Corona-Hotspots?

Übersteigt die Corona-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1500, werden die Lockerungen wie oben beschrieben aufgehoben. Zudem gelten Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte. (dpa)


 

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