Alle Webseitenbetreiber, somit auch die meisten Unternehmen in Gastronomie und Hotellerie, müssen verschiedene Informationspflichten auf ihren Webseiten erfüllen. Mit Inkrafttreten der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 ändern sich einige inhaltliche Vorgaben unter anderem mit Blick auf die auf der Website zu veröffentlichende Datenschutzerklärung. Hierzu hat der DEHOGA Bundesverband ein Merkblatt veröffentlicht.
Alle Webseitenbetreiber, somit auch die meisten Unternehmen in Gastronomie und Hotellerie, müssen verschiedene Informationspflichten auf ihren Webseiten erfüllen. Mit Inkrafttreten der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 ändern sich einige inhaltliche Vorgaben unter anderem mit Blick auf die auf der Website zu veröffentlichende Datenschutzerklärung. Zudem drohen deutlich höhere Bußgelder als bislang und auch das Abmahnrisiko könnte steigen. Deshalb empfiehlt der DEHOGA allen Webseitenbetreibern, ihre Datenschutzerklärung zu überprüfen und an die Informationspflichten laut DSGVO anpassen. Eine aktualisierte Fassung des DEHOGA-Merkblattes zum Thema Informationspflichten auf Webseiten geht unter anderem auf die neuen Anforderungen gemäß DSGVO detailliert ein und zeigt anhand von Beispielformulieren auf, wie die Vorgaben auf der Webseite konkret umgesetzt werden können.
Das Merkblatt kann im DEHOGA-Shop heruntergeladen werden. Der Download ist für DEHOGA Mitglieder kostenlos.