EuGH-Urteil: EU-Länder dürfen Vermietung über Airbnb einschränken

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Im Kampf gegen den Wohnungsmangel dürfen EU-Staaten der Kurzzeitvermietung über Plattformen wie Airbnb notfalls einen Riegel vorschieben. Dies hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag zu einer Regelung aus Frankreich entschieden. (Rechtssache C-724/18)

Dort brauchen Wohnungsbesitzer in Großstädten mit über 200 000 Einwohnern und in der Nähe von Paris eine Genehmigung, wenn sie regelmäßig möblierte Wohnungen kurzfristig vermieten. Zwei Anbieter taten dies ohne die geforderte Lizenz und wurden deshalb mit einem Bußgeld belegt und zur Rückumwandlung der Räume in Wohnungen zur längerfristigen Vermietung verpflichtet. Sie klagen dagegen in Frankreich.

Die mit dem Fall befassten französischen Richter baten die EU-Kollegen in Luxemburg um Rat in der Frage, ob die Auflagen der EU-Dienstleistungsrichtlinie entsprechen. Das bestätigte der EuGH in seinem Grundsatzurteil.

Dass eine Genehmigung für regelmäßige Kurzzeitvermietungen gefordert wird, ist aus ihrer Sicht durch einen «zwingenden Grund des Allgemeininteresses» gerechtfertigt, nämlich den Kampf gegen den Wohnungsmangel. Die Genehmigungspflicht sei auch verhältnismäßig, da sie auf bestimmte Vermieter und räumlich begrenzt sei. Wohnungen, die dem Vermieter als eigener Hauptwohnsitz dienen, seien ausgenommen.

Airbnb teilte zum Urteil mit, eine Mehrzahl ihrer Anbieter in Paris böten ihre eigene Wohnung zur kurzzeitigen Vermietung an und nicht eine Zweitwohnung. Deshalb sei die Plattform in Paris von dem Fall kaum betroffen. Eine Unternehmenssprecherin betonte: «Wir begrüßen die Entscheidung, die für Klarheit bei den Gastgebern, die eine Zweitwohnung in Paris teilen, sorgen wird.» Das Unternehmen freue sich darauf, mit den Behörden vor Ort an Regeln zu arbeiten, «die für alle funktionieren und die die Familien und Gesellschaft vor Ort in den Vordergrund stellen».

«Wir nehmen das Urteil mit großer Erleichterung zur Kenntnis, da es eine wichtige Grundsatzfrage entscheidet: Verhältnismäßige und im Allgemeininteresse liegende Einschränkungen der Portalökonomie sind laut EuGH mit der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar. Dies bedeutet das Ende eines rechtlichen Freifahrtscheins für Airbnb & Co. und bringt uns faireren Wettbewerbsbedingungen im Sinne eines ‚level playingfields‘ einen wichtigen Schritt näher», erläutert Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA), die grundsätzliche Bedeutung des Urteils.

Die 2008 in den USA gegründete Plattform Airbnb und ähnliche Angebote sind bei Touristen sehr beliebt als Alternative zu Hotels. Für kommerzielle Anbieter ist die kurzfristige Vermietung für wenige Nächte meist viel lukrativer als längerfristige Mietverhältnisse. Doch gibt es in Metropolen weltweit heftige Kritik. Deutsche Großstädte wie Berlin, Hamburg oder München verhängen inzwischen hohe Bußgelder gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum.

Die französische Regelung geht mit der Genehmigungspflicht gegen die «Umnutzung» vor und lässt den Gemeinden Freiraum, die Voraussetzungen für die Lizenz zu bestimmen. Unter anderem dürfen Kommunen als Bedingung für die Kurzzeitvermietung die Umwandlung anderer Räume in Wohnraum verlangen. Auch dies bestätigte der EuGH grundsätzlich.

Allerdings müssen französische Richter demnach im Einzelnen prüfen, ob dies vor Ort tatsächlich hilft, Wohnungsmangel zu bekämpfen. Auch müsse berücksichtigt werden, ob die Ausgleichspflicht tatsächlich umzusetzen sei. (Mit Material der dpa)


 

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