Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit mehreren Beschlüssen vom 6. November 2020 Anträge auf vorläufige Außervollzugsetzung der grundsätzlichen Schließung von Gastronomiebetrieben durch die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 abgelehnt. Mehrere niedersächsische Gastronomiebetriebe hatten sich mit Normenkontrolleilanträgen gegen die grundsätzliche Schließung gewandt und geltend gemacht, dass diese infektionsschutzrechtlich nicht notwendig sei und den allgemeinen Gleichheitssatz verletze.
Der Senat hält es für offen, ob die Regelung im Hauptsacheverfahren für rechtmäßig oder für unwirksam zu erklären sei. Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens ergebe die Folgenabwägung, dass der durch die Schließungsanordnung bewirkte Eingriff gegenwärtig hinzunehmen sei. Der Senat ist überzeugt, dass diese Verordnungsregelung auf einer tragfähigen und dem Parlamentsvorbehalt genügenden Rechtsgrundlage beruhe. Anders als bei den zuvor angeordneten Beherbergungsverboten und Sperrzeiten im Gastronomiebereich basierten die Maßnahmen nicht nur auf der 7-Tage-Inzidenz, sondern es seien auch alle anderen für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände in die Bewertung einbezogen worden.
Die Gastronomiebetriebe hätten sich demgegenüber nicht erfolgreich darauf berufen können, dass es in ihrem Umfeld bisher nicht nachweislich zu Infektionen gekommen sei. Denn der dieser Annahme zugrundeliegende RKI-Bericht zum "Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland" und die täglichen Lageberichte wiesen nur einen geringen Erkenntniswert auf, da der weit überwiegende Teil der Infektionsorte nicht festgestellt werden könne. Gegenüber der Betriebsschließung mildere Mittel seien nicht auszumachen. Der Senat erkennt zwar durchaus an, dass Gastronomen in den vergangenen Monaten erhebliche Arbeitskraft und finanzielle Mittel in die Umsetzung von Hygienekonzepten investiert hätten. Eine gewisse Wirksamkeit der Konzepte sei nicht zu leugnen. Es sei angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik aber nicht festzustellen, dass diese Konzepte genauso effektiv seien wie die Betriebsschließungen.