Kündigung, und nun? - Wann eine Abfindung eine gute Option ist

| Politik Politik

Den Arbeitsplatz durch eine Kündigung zu verlieren, ist meist bitter. Viele glauben, dass ihnen der Verlust durch eine Abfindung versüßt werden muss. Doch das ist ein Trugschluss.

«Grundsätzlich haben Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung», stellt der Arbeitsrechtler Johannes Schipp aus Gütersloh klar. Dennoch kann es unter bestimmten Voraussetzungen sein, dass Betroffenen eine Abfindung zusteht. Das ist der Fall, wenn Entsprechendes etwa in einem mit dem Betriebsrat ausgehandelten Sozialplan oder in einem Tarifvertrag verankert ist.

Für Abfindung Klagefrist verstreichen lassen

Ein Anspruch besteht auch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Voraussetzung hierbei: Der Arbeitgeber muss bereits in der Kündigung eine Abfindung von mindestens einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr für den Fall ankündigen, dass der Beschäftigte nicht vor dem Arbeitsgericht gegen die Entlassung klagt.

«Der Arbeitgeber muss in dem Fall die Kündigung schriftlich mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründen», erklärt Schipp. Um die Abfindung zu erhalten, muss der Beschäftigte dann die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lassen und auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.

Eine weitere Konstellation, in der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten: Der Arbeitgeber kündigt im Rahmen einer Betriebsänderung, also meist einer größeren Entlassungswelle, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen. Dann kann der Arbeitnehmer einen Nachteilsausgleich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (Paragraph 113 BetrVG) geltend machen.

Klage kann zu Vergleich führen

Oft erheben Arbeitnehmer bei einer Entlassung eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Sind die Aussichten gut, dass der Beschäftigte den Prozess gewinnt, zeigen Arbeitgeber häufig die Bereitschaft, das Verfahren mit einem Vergleich zu beenden - und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.

Denn Arbeitgeber laufen vor allem bei langwierigen Verfahren Gefahr, bei einem Sieg des Arbeitnehmers dessen Lohn für die Zeit, in der er kündigungsbedingt nicht gearbeitet hat, nachzahlen zu müssen. Generell gilt: Je fehlerhafter die Kündigung war, desto höher ist oft die Abfindung.

Höhe der Abfindung wird individuell festgelegt

Oft ziehen Gerichte eine Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr heran, wenn sie die Verhandlungen zwischen den Parteien in Gang bringen wollen, erläutert Tjark Menssen. Er ist Leiter der Rechtsabteilung vom Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). «Zwingend ist diese Faustformel aber nicht.»

Grundsätzlich gilt eine Abfindung als einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Beschäftigten. Sie soll den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. Abfindungen gehen oft mit einem Aufhebungsvertrag einher. Der Vorteil für Arbeitgeber: Das Risiko sinkt, dass der Arbeitnehmer klagt.

Bei Aufhebungsvertrag auf Details achten

Für Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag den Ausstieg planbarer machen - vor allem, wenn sie bereits einen neuen Arbeitgeber gefunden haben. Aber: «Bei einem Aufhebungsvertrag ohne einem neuen Arbeitsverhältnis besteht das Risiko einer bis zu zwölfwöchigen Sperrfrist beim Arbeitslosengeld», warnt Menssen.

Um das zu vermeiden, muss aus dem Aufhebungsvertrag klar hervorgehen, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht veranlasst oder verschuldet hat, sondern dies allein auf Betreiben des Arbeitgebers erfolgt. Zudem muss der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist für das Beendigungsdatum einhalten.

Turboklausel: Vergütung plus Abfindung

«Bei einem Aufhebungsvertrag kann auch eine sogenannte Turboklausel vorteilhaft sein», erklärt Schipp. Darin können beide Seiten festlegen, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen schon vor dem vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses verlässt und die dann noch ausstehende Vergütung zusätzlich zur Abfindung bekommt.

Egal, ob mit oder ohne Aufhebungsvertrag: Sozialabgaben wie Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen bei einer Abfindung nicht an. Allerdings sind sie voll zu versteuern.

Schipp nennt ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein Jahresbruttoeinkommen von 50 000 Euro. Er bekommt eine Abfindung in Höhe von ebenfalls 50 000 Euro. «Für die 100 000 Euro müsste er in dem jeweiligen Kalenderjahr deutlich mehr Steuern zahlen als in den Jahren zuvor», so Schipp.

Hohe Steuerbelastung mindern

Um das zu vermeiden, lohnt sich oft die sogenannte Fünftelregelung, mit der der Arbeitnehmer die Steuerlast mindern kann. Dabei wird fiktiv so verfahren, als erhielte der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils ein Fünftel der Abfindung. Das reduziert in aller Regel den zu zahlenden Steuerbetrag.

Was auch wichtig ist zu wissen: «Selbst wenn eine Abfindung in einem Sozialplan vereinbart ist, heißt das nicht, dass man eine Kündigung akzeptieren müsste», sagt Menssen. Klagt ein Arbeitnehmer trotzdem gegen seine Kündigung, kann im Zuge eines Gerichtsverfahrens eine Situation entstehen, die eine höhere Abfindung ermöglich.

Von Sabine Meuter, dpa


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken verteidigt die Pläne der schwarz-roten Koalition, die verpflichtende Krankschreibung ab dem ersten Tag einzuführen und die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Es sei zwar das Ende der telefonischen Krankschreibung vereinbart, nicht aber die Möglichkeit eines Attests per Video. 

Die Stadt Bamberg will die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen in weiten Teilen des Stadtgebiets künftig verhindern. Neue Bebauungspläne und Veränderungssperren sollen den Wohnungsmarkt langfristig schützen.

Mit den Worten „Die Minijobs bleiben“ hat sich CSU-Chef Markus Söder klar gegen eine Abschaffung der geringfügigen Beschäftigung ausgesprochen. Seine Aussage erfolgt wenige Tage nach einem Brandbrief von Wirtschaftsverbänden und vor der für den Herbst angekündigten Entscheidung der Bundesregierung.

Eine breite Allianz von Wirtschaftsverbänden, darunter der DEHOGA, hat die Bundesregierung eindringlich davor gewarnt, Minijobs im Zuge der geplanten Sozial- und Rentenreformen faktisch abzuschaffen oder deutlich zu verteuern. In einem Brandbrief fordern sie den Erhalt der Minijobs in ihrer heutigen Form. 

Für die rund 80.000 Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe im Norden beginnen die Tarifverhandlungen. Die Gewerkschaft NGG hat mit Forderungen nach einem Lohnplus von fast 6 Prozent vorgelegt.

Die staatlichen Wirtschaftshilfen während der Corona-Pandemie haben nach einer ZEW-Analyse zahlreiche Arbeitsplätze gesichert. Die zunächst befristete Mehrwertsteuersenkung für Speisen in der Gastronomie kam hingegen nicht so gut an bei den Forschern.

Hochprozentige alkoholische Getränke sollen bald teurer werden – durch einen Aufschlag bei der Steuer. Das soll nicht nur dazu beitragen, den Haushalt zu sanieren.

Die Bundesärztekammer begrüßt die Pläne der Bundesregierung Alkohol, Tabak und gesüßte Getränke stärker zu besteuern - fordert aber noch weitergehende Schritte: Bei Alkohol greife die Beschränkung auf einzelne Produktgruppen wie Spirituosen oder Schaumwein zu kurz.

Mehr Ausgaben und höhere Schulden: Das sind Kernpunkte des Bundeshaushalts 2027. Finanzminister Lars Klingbeil schließt Milliardenlücken, muss dazu aber in eine Rücklage greifen. Zur Konsolidierung des Haushalts plant die Regierung zudem den Abbau von Finanzhilfen.

Branchenverbände sehen in den Koalitionsbeschlüssen ein Signal für den Fortbestand der Minijobs. Bundeskanzler Friedrich Merz kündigte die Entscheidung über den rentenpolitischen Umgang mit Beschäftigungsverhältnissen jedoch erst für den Herbst an.