In letzter Zeit erreichen den DEHOGA Bundesverband vermehrt Anfragen zu der Problematik, unter welchen Voraussetzungen Neueinstellungen zulässig sind, solange Mitarbeiter im Betrieb noch in Kurzarbeit sind. Daher hat der Verband seinen Fragen-und-Antworten-Katalog ausgeweitet und ergänzt. - einschlägig sind die Fragen 7 und 8.
Im Gesetz steht lediglich, dass die Neueinstellung auf „zwingenden Gründen“ beruhen muss. Es gebe, so der DEHOGA, einige allgemein anerkannte Fallkonstellationen, wann solche zwingenden Gründe vorliegen. Aber es gebe auch einige Spielräume bei der Darlegung und unterschiedliche Beurteilungen der verschiedenen Arbeitsagenturen. Nehme ein Arbeitgeber eine Neueinstellung vor und bewerte die Arbeitsagentur deshalb bei der anschließenden Abrechnung oder späteren Überprüfung den Arbeitsausfall als vermeidbar, besteht das Risiko, dass Kurzarbeitergeld nicht gewährt oder nachträglich zurückgefordert werde.
Noch ein Tipp vom DEHOGA: Noch bis Ende Juli gelten erleichterte Möglichkeiten für den Wechsel von Kurzarbeit im Gesamtbetrieb zur Betriebsabteilung. Wenn Neueinstellungen vorgenommen werden sollen, die zwingenden Gründe aber nicht darlgelegt können, kann eine solche Aufspaltung unter Umständen helfen, insbesondere in Betrieben, in denen einzelne Abteilungen (z.B. Housekeeping oder F&B mit Terrassengeschäft) sehr viel zu tun haben, während in anderen (z.B. Veranstaltungsabteilung) noch länger ein spürbarer Arbeitsausfall zu erwarten ist. Auch hierzu gibt es Ausführungen in dem Fragen-und-Antworten-Katalog.