Urlaubssteuer nicht rechtens: Frosch Sportreisen am BFH erfolgreich, Verbände erfreut

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In einem für den deutschen Tourismus wegweisenden Verfahren ist dem Reiseveranstalter Frosch Sportreisen ein wichtiger Erfolg gelungen. Nach sechs Jahren Rechtsstreit hat der Bundesfinanzhof in München (BFH) ein deutschlandweit beachtetes Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) zurückgewiesen. Der Mittelständler aus Westfalen spricht sich seit Jahren gegen die Praxis der Finanzbehörden aus, die Buchung von Hotelzimmern im Rahmen von Pauschalreisen mit einer Anmietung gleichzusetzen und entsprechende Steuern zu erheben (Tageskarte berichtete).

Zurückgewiesen wurde nun die Entscheidung des FG Münster aus 2016, dass Finanzämter bei der Berechnung der Gewerbesteuer für die Buchung von Hotelzimmern im Rahmen von Pauschalreisen einen Mietanteil hinzurechnen dürften. Geklagt hatte Frosch Sportreisen dabei gegen einen Steuerbescheid für das Jahr 2008. „Über Jahre haben wir uns gefühlt wie die letzten Gallier, die sich gegen eine unverständliche Steuerpraxis stemmen. Dabei haben uns der Prozess und die möglichen Folgen bis aufs äußerste strapaziert. Umso mehr sind wir nun erleichtert, dass der BFH für uns und die Kolleginnen und Kollegen im deutschen Tourismus eine klare Entscheidung getroffen hat“, begrüßt Frosch-Geschäftsführer Holger Schweins das Urteil.

Auch die Steuerexperten Dr. Volker Jorczyk und Dr. Daniel Mohr, die Frosch Sportreisen in der Sache anwaltlich vertreten, kommen zu einer klaren Bewertung: „Die Entscheidung ist in jeder Hinsicht zu begrüßen. Sie weist die Finanzverwaltung richtigerweise in die Schranken. Die seit Jahren gegen die Tourismusbranche gerichtete überbordende Praxis findet nach mehr als sieben Jahren ihr Ende. Das Urteil bestätigt, was - mit Ausnahme der Finanzverwaltung - dem gesunden Menschenverstand sich stets offenbarte: der Reiseveranstalter ist eben kein gewerblicher Zwischenvermieter!“

In der mündlichen Verhandlung vor dem BFH wie im gesamten vorangegangenen Verfahren betonte Frosch Sportreisen immer wieder, dass Hotelzimmer von Veranstaltern im Ergebnis nur vermittelt werden, um eine Pauschalreise für Kunden auszugestalten. Diese Bündelung von Dienstleistungen entspräche nicht einer Anmietung von fiktivem Anlagevermögen, stelle vielmehr echtes Umlaufvermögen dar und böte keine Grundlage für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung. Dieser Auffassung folgte nun der BFH und hob die Entscheidung aus dem Zwischenurteil des FG Münster auf. Dort muss nun ein Endurteil gesprochen und über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Der Bundesfinanzhof folgte in seiner Entscheidung dem Finanzgericht Düsseldorf, das in Sachen Schauinslandreisen bereits ebenso entschieden hatte. Das Finanzgericht Münster hatte hingegen im Fall Frosch Sportreisen die Praxis der Finanzverwaltung, „den Aufwand aus der Anmietung von Hotelzimmern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen“ bestätigt. Das Gericht war der Auffassung, dass beim Einkauf von Hotelzimmern ein Mietverhältnis vorliegt und er damit dem Anlagevermögen zuzurechnen ist. Das war ein ernüchterndes Urteil für die Tourismuswirtschaft, die die Überzeugung vertritt, dass der Einkauf von Hotelzimmerkontingenten nicht mit einer Anmietung vergleichbar ist, sondern vielmehr – vergleichbar mit dem Einkauf von Flugkontingenten – als Reisevorleistung zu verstehen ist. Umso größer ist nun die Erleichterung darüber, dass der BFH der Revision von Frosch Sportreisen stattgegeben hat.

Der Bundesfinanzhof folgte in seiner Entscheidung dem Finanzgericht Düsseldorf, das in Sachen Schauinslandreisen bereits ebenso entschieden hatte. Das Finanzgericht Münster hatte hingegen im Fall Frosch Sportreisen die Praxis der Finanzverwaltung, „den Aufwand aus der Anmietung von Hotelzimmern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen“ bestätigt. Das Gericht war der Auffassung, dass beim Einkauf von Hotelzimmern ein Mietverhältnis vorliegt und er damit dem Anlagevermögen zuzurechnen ist. Das war ein ernüchterndes Urteil für die Tourismuswirtschaft, die die Überzeugung vertritt, dass der Einkauf von Hotelzimmerkontingenten nicht mit einer Anmietung vergleichbar ist, sondern vielmehr – vergleichbar mit dem Einkauf von Flugkontingenten – als Reisevorleistung zu verstehen ist. Umso größer ist nun die Erleichterung darüber, dass der BFH der Revision von Frosch Sportreisen stattgegeben hat.

Der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW) freut sich über das Urteil: „Das Bundesfinanzgericht hat hier einzig richtig gehandelt, indem es die Anwendbarkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung verneint. Nun muss der Bundesfinanzminister nachlegen, damit die Reiseveranstalter in Deutschland endgültig aufatmen können und die lange vermisste Rechts- und Planungssicherheit wiederbekommen“, so BTW-Präsident Dr. Michael Frenzel. „Die vielen, überwiegend kleinen und mittelständischen Betriebe sind durch die Rückstellungen für die Urlaubssteuer stark belastet. Das endgültige Aus der Urlaubssteuer würde sie auch befähigen, wichtige Zukunftsinvestitionen zu tätigen.“ Es geht um eine jährliche Mehrbelastung von rund 230 Millionen Euro und geschätzte Steuernachforderungen von über 1,4 Milliarden Euro.

Der Deutsche Reiseverband (DRV) begrüßte die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zugunsten von Frosch Sportreisen. „Das BFH-Urteil ist ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit in der Reisewirtschaft“, sagt DRV-Präsident Norbert Fiebig. „Ich bin erleichtert und zuversichtlich, dass es jetzt zeitnah zu einer positiven Lösung des seit Jahren uns bedrohenden Sachverhaltes kommen kann. Nun ist der Bundesfinanzminister gefragt. Er muss sicherstellen, dass das Urteil schnell in der Fläche wirkt“, so Fiebig weiter. Aus Sicht der Reisewirtschaft müsse das Urteil nun unverzüglich für allgemeingültig erklärt werden, in dem es vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht werde.

Auch Reinhard Meyer, Präsident des Deutschen Tourismusverband e.V. (DTV) begrüßt die Entscheidung: „Jetzt gibt es endlich Klarheit bei der Frage der ‚Urlaubssteuer‘. Der Bundesfinanzhof beendet die jahrelange Rechtsunsicherheit in der Tourismusbranche. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung auch rückwirkend, hätte enorme wirtschaftliche Schäden bedeutet“.

Der BFH hat bislang nur die Entscheidungssätze (sog. Tenöre) publiziert. Mit einer Veröffentlichung der Urteilsgründe ist in etwa 2-3 Monaten zu rechnen.


 

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