Ein Flug wird abgesagt, die Airline bucht den Reisenden auf dessen Wunsch auf einen anderen Flug um, mit dem er einen Tag früher als geplant ankommt: Muss die Airline die Übernachtung am Zielort zahlen? Nein, entschied das Landgericht Landshut in so einem Fall.
Die Hotelkosten sind dann keine Betreuungsleistungen im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung, die von der Anrechnung auf Entschädigungen ausgeschlossen sind. (Az.: 15 S 437/25e)
Hintergrund: Bei kurzfristigen Flugabsagen müssen Airlines in vielen Fällen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro an den Passagier leisten. Zudem gibt es Betreuungsleistungen, auf die Passagiere unabhängig davon Anspruch haben, etwa die Übernahme von Hotelkosten in gewissen Fällen. Unter Umständen können diese Leistungen aber doch auf gezahlte Entschädigungen angerechnet werden.














