Auf früheren Flug umgebucht: Zahlt die Airline das Hotel?

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Ein Flug wird abgesagt, die Airline bucht den Reisenden auf dessen Wunsch auf einen anderen Flug um, mit dem er einen Tag früher als geplant ankommt: Muss die Airline die Übernachtung am Zielort zahlen? Nein, entschied das Landgericht Landshut in so einem Fall. 

Die Hotelkosten sind dann keine Betreuungsleistungen im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung, die von der Anrechnung auf Entschädigungen ausgeschlossen sind. (Az.: 15 S 437/25e)

Hintergrund: Bei kurzfristigen Flugabsagen müssen Airlines in vielen Fällen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro an den Passagier leisten. Zudem gibt es Betreuungsleistungen, auf die Passagiere unabhängig davon Anspruch haben, etwa die Übernahme von Hotelkosten in gewissen Fällen. Unter Umständen können diese Leistungen aber doch auf gezahlte Entschädigungen angerechnet werden.

Hotelnacht in Dubai - Airline muss nicht zahlen

So war es in dem verhandelten Fall, in dem für zwei Passagiere eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 1.200 Euro geflossen war, da zwei Flüge von München nach Dubai kurzfristig abgesagt worden waren. Außerdem forderten sie für die zusätzliche Nacht in Dubai Hotelkosten von rund 750 Euro von der Fluggesellschaft ein. Doch die lehnte die Zahlung ab und bekam vom Landgericht recht. 

Die EU-Regeln sehen die Übernahme von Hotelkosten allgemein nur dann vor, wenn ein angebotener Ersatzflug erst einen Tag später als geplant startet und man dadurch quasi am Abflugort startet. Dass die Airline das Hotel zahlt, wenn man einen Tag früher ankommt, steht nicht in der Verordnung. Über den Fall berichtet die Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell». (dpa)


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