Dreitägiger Streik: Diese Rechte haben Germanwings-Passagiere

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Germanwings-Passagiere müssen sich auf Flugausfälle und Verspätungen über den Jahreswechsel einstellen: Von Montag, 30. Dezember, 0 Uhr, bis zum 1. Januar, 24 Uhr streiken die Flugbegleiter der Lufthansa-Tochter. Weitere mögliche Streiks könnte die Gewerkschaft Ufo am 2. Januar verkünden, teilte sie am Freitag mit. Dann könnten auch die Lufthansa selbst und weitere Töchter betroffen sein.

Diese Rechte haben Betroffene:

Grundsätzlich gilt: Fällt ein Flug streikbedingt aus oder verspätet er sich um mehr als drei Stunden, muss die Fluggesellschaft laut EU-Recht Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten. Andernfalls sollten Betroffene der Airline eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen - am besten per Mail.

Zwei bis drei Stunden halten Reiserechtsexperten dabei als Frist für angemessen. Kommt die Fluggesellschaft der Aufforderung nicht nach, können sich Reisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten an die Airline weiterreichen.

Wie wird das in der Praxis gehandhabt?

In der Regel bemühen sich Airlines, die betroffenen Passagiere umzubuchen. Außerdem bietet Germanwings, aber auch Lufthansa selbst und andere Töchter-Airlines wie bei Annullierungen von innerdeutschen Flügen immer alternativ die Nutzung von Zügen der Deutschen Bahn an. Das elektronische Ticket lässt sich online beim Abruf der Buchung oder an einem Schalter in einen Reisegutschein umtauschen.

Vom Streik betroffene Reisende der Germanwings sollten sich online über den Status ihres Fluges auf dem Laufenden halten und die Website von Germanwings auf entsprechende Informationen checken.

Welche Regeln gelten für Pauschalurlauber?

Bei Pauschalreisen gilt: Der Reiseveranstalter muss sich um eine alternative Beförderung kümmern. Ab einer Verspätung von mehr als vier Stunden am Ankunftsort können Urlauber ihren Reisepreis nachträglich anteilig mindern. Verkürzt sich ein ohnehin kurzer Urlaub durch die Streikmaßnahmen erheblich, kann der Gast die Reise auch beim Anbieter stornieren. Er bekommt dann den Reisepreis zurück.

Steht Betroffenen eine Entschädigung zu?

Der Bundesgerichtshof (BGH) befand 2012, dass ein Pilotenstreik ein außergewöhnlicher Umstand ist. Die Folge: Die von Verspätungen und Annullierungen betroffenen Passagiere bekamen keine Entschädigung (Az.: X ZR 138/11; X ZR 146/11). Jedoch muss die Fluggesellschaft alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um die Folgen des Ausstands zu minimieren.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass sich eine Fluggesellschaft bei einem wilden Streik nicht ohne weiteres auf außergewöhnliche Umstände berufen kann (Az.: X ZR 111/17). Bislang ist dieses Urteil jedoch nicht unbedingt auf reguläre Streiks übertragbar - das muss der EuGH noch klären. (dpa)


 

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