Der Deutsche Reiseverband (DRV) bewertet die erzielte Einigung im Trilogverfahren zur EU-Pauschalreiserichtlinie als Teilerfolg. Nach einer ersten und vorläufigen Bewertung sind wesentliche Kritikpunkte der deutschen Reisewirtschaft berücksichtigt worden. Besonders positiv wird die Möglichkeit zur Vermittlung mehrerer Einzelleistungen hervorgehoben. Gleichzeitig ergeben sich neue Belastungen, etwa durch erweiterte Informationspflichten und die Beibehaltung kurzer Fristen für Reisepreiserstattungen.
Ende der verbundenen Reiseleistungen und klare Unterscheidung
Eine zentrale Änderung der neuen Richtlinie ist die Streichung der sogenannten Verbundenen Reiseleistungen. Nach der Einigung wird es künftig eine klarere Unterscheidung zwischen einer vorliegenden Pauschalreise und der Buchung von Einzelleistungen geben.
Der DRV-Präsident Albin Loidl zeigt sich erleichtert: „Wesentliche Kritikpunkte und Forderungen des Verbandes und damit der Reisewirtschaft sind berücksichtig worden“. Besonders für Reisemittler sei die folgende Regelung ein positives Signal: Vermittelt der Reisemittler dem Kunden mehrere individuell gewünschte Reiseleistungen, die nicht paketiert werden, muss er den Verbraucher lediglich darüber informieren, dass in diesem Fall keine Pauschalreise vorliegt. „So bleibt die Vermittlung mehrerer Einzelleistungen künftig möglich – das ist für die Reisemittler ein positives Signal“, präzisiert Loidl. Die politische Arbeit des DRV sei in diesem Zusammenhang erfolgreich gewesen, da „erhebliche Mehrbelastungen zu verhindern“ waren, so das erste Fazit des DRV-Präsidenten.
Ausweitung der Kriterien für Click-Through-Buchungen
Die Kriterien für eine sogenannte Click-Through-Buchung werden künftig ausgeweitet. Eine solche Buchung liegt dann vor, wenn ein erster Anbieter innerhalb von 24 Stunden einzelne persönliche Daten an einen zweiten Anbieter weiterleitet. Während nach der bisherigen Regelung die Übermittlung mehrerer Daten erforderlich war, reicht künftig bereits die Weitergabe eines einzigen der erweiterten Merkmale aus, um die Voraussetzungen für eine Click-Through-Buchung zu erfüllen.
Reisewarnungen bleiben wichtiges Indiz
Auch nach der neuen Richtlinie behalten Reisewarnungen ihre Rolle als wichtiges Indiz für das Vorliegen von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen. Es wird klargestellt, dass die Umstände am Wohnort des Reisenden hierfür nicht maßgebend sind. Ausschlaggebend bleiben die Umstände im Zielgebiet, am Abfahrtsort und während der Reise ins Zielgebiet. Es bleibt bei der Einzelfallbetrachtung, wann unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gegeben sind.
Als positiv wird zudem bewertet, dass Regelungen zu Sanktionen und Anzahlungen dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
Erweiterte Pflichten und Kurze Fristen
Die erste Bewertung des DRV offenbart aber auch Schattenseiten der Einigung. Demnach werden die Informationspflichten für die Reiseunternehmen ausgeweitet, was einen zusätzlichen Aufwand bedeutet. Nach aktueller Einschätzung sollen zudem Reiseveranstalter (wohl ausschließlich sie) künftig dazu verpflichtet sein, ein Beschwerdemanagementsystem einzurichten.
Aus Sicht des DRV wurden außerdem keine Lehren aus der Pandemie zum Vorteil der Reiseunternehmen gezogen: Reisepreiserstattungen müssen weiterhin innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Die Einigung sieht zudem keine verpflichtenden Gutscheine vor. Diese können Kunden zwar angeboten werden, müssen von diesen aber nicht akzeptiert werden.
Umsetzungsfrist für die Nationalen Regierungen
Die nationalen Regierungen erhalten zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in das jeweilige nationale Reiserecht eine Frist von 28 Monaten. Zudem wird eine sechsmonatige Übergangsfrist gewährt, bevor die neuen Vorschriften angewendet werden müssen. Eine detailliertere Analyse mit den Folgen für die Reisewirtschaft steht noch aus und wird mit Vorliegen des Richtlinientextes erwartet.













