Um Entschädigungsansprüche gegenüber einer Fluggesellschaft geltend zu machen, kann die Bordkarte als Buchungsnachweis ausreichen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Urteil klargestellt. (Rechtssache: C-20/24)
In dem Fall ging es um eine Pauschalreise auf die Kanaren – der Rückflug von Teneriffa nach Warschau landete 22 Stunden später als geplant. Die beiden Reisenden verlangten deshalb von der Airline eine Ausgleichszahlung. Doch die lehnte ab. Ein Teil der Begründung: Die zwei Passagiere hatten nach Ansicht der Fluggesellschaft keine bestätigte und bezahlte Buchung für diesen Flug, allein die Kopien der Bordkarten genügten nicht als Nachweis.
Das sah der EuGH anders: Eine Bordkarte könne einen Beleg darstellen. Es sei davon auszugehen, dass ein Fluggast, der über eine Bordkarte verfüge, eine «bestätige Buchung» für den Flug habe – sofern kein besonderer, außergewöhnlicher Umstand nachgewiesen werde.
Günstigerer Preis in dem Fall kein Ablehnungsgrund
Der zweite Grund, warum die Airline in diesem konkreten Fall keine Entschädigung für die Verspätung zahlen wollte: Die Pauschalreise der Fluggäste sei von einer dritten Gesellschaft zu Vorzugsbedingungen bezahlt worden, heißt es in der Mitteilung zum Urteil. Folglich seien sie kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif gereist, was Ausgleichsansprüche ausschließe.