Fluggastrechte: Bier gilt als Erfrischung, Schnaps als Privatvergnügen

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Der Flug verspätet sich um mehrere Stunden oder fällt aus und man hängt am Flughafen fest. In dem Fall können sich Passagiere in der EU auf Kosten der Airline verpflegen lassen bzw. selbst verpflegen. Doch es gibt Grenzen bei Kost und Logis. 

So können alkoholische Getränke zwar erstattungsfähig sein, aber nicht alle: Für Kräuterschnaps muss die Airline nicht zahlen, urteilte das Amtsgericht Köln. Über diese Entscheidung berichtete nun das Rechtsportal «beck-aktuell».

Die Airline hatte es abgelehnt, die alkoholischen Getränke zu erstatten, die eine festsitzende Familie nach einem Flugausfall konsumiert hatte (wohlgemerkt, die Erwachsenen). Doch das Gericht sah das anders: Die Ausgaben für Bier, Radler und Wein, die in den zwei Tagen Warterei – so lange dauerte es bis zum Ersatzflug – konsumiert wurden, seien zu erstatten.

Die Passagiere müssen hydriert bleiben

Grund: Warum müssen Airlines nach EU-Recht Essen und Getränke bei längeren Wartezeiten bereitstellen bzw. sie erstatten, wenn sich die Fluggäste selbst kümmern müssen? Unter anderem, damit die Flüssigkeitszufuhr bei den Passagieren sichergestellt ist, wie das Amtsgericht betonte.

Dabei machte das Gericht aber auch einen Unterschied: Drei Wein, acht Bier und ein Radler (so die genaue Auflistung) an zwei Tagen sind so im Rahmen. Wenig Alkohol, kein übermäßiger Konsum: Das war nach Ansicht des Gerichts im Sinne der Flüssigkeitszufuhr noch zweckdienlich, auch weil sich die entwässernde Wirkung des Alkohols dann nicht bemerkbar mache.

Bei Hochprozentigem zog das Gericht aber die Grenze. Die geltend gemachten 14 Euro für Kräuterschnaps musste die Airline nicht bezahlen. Weder notwendig noch angemessen, bemerkte das Gericht zum Spirituosen-Konsum. (Az.: 164 C 1107/24)

Urteile aus der Vergangenheit - Cocktail nein, Bier ja

Gerichte haben in der Vergangenheit schon häufiger darüber entschieden, was zu «Mahlzeiten und Erfrischungen» nach den EU-Passagierrechten zählt – und was nicht mehr. Dabei wichen sie immer wieder voneinander ab.

So hielt das Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 2019 «Champagnercocktails und Dessertwein» für erstattungsfähig (Az.: 27 C 257/18), während das Amtsgericht Hannover 2023 entschied, dass Passagiere kein Geld für Aperol Spritz zurückverlangen können (Az.: 513 C 8538/22).

Und das Amtsgericht Memmingen entschied 2021: Bei Bier sei die Grenze zwischen Erfrischung und Genuss noch nicht überschritten, bei Wein schon (Az.: 11 C 157/21). Für das Kölner Gericht war Wein nun wiederum in Ordnung.

Das Landgericht Düsseldorf hielt 2024 in einem Beschluss fest: Die Formulierung «Erfrischungen» in der zugrundeliegenden Verordnung schließe alkoholische Getränke als Verpflegung nicht aus. Dient die Erfrischung Genuss oder Grundbedürfnis? Auch dazu treffe die Verordnung keine Aussage. Alkohol sei damit als Verpflegung nicht ausgeschlossen (Az.: 22 S 175/24).

Fazit: Nicht über die Stränge schlagen

Was bleibt als Erkenntnis? Weil bei der Verpflegung auf Kosten der Airline generell nicht über die Stränge geschlagen werden sollte, sollte man maßhalten. Ein Bier? Kein Problem. Ein Wein? Vermutlich auch nicht. Bestellt man allerdings Cocktails oder Schnäpse, kann das auf den eigenen Geldbeutel gehen. (dpa)


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