Für Vorausplaner: Die Brückentage 2020 geschickt nutzen

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Wer träumt nicht davon: Man nimmt so gut wie keinen Urlaub und kann sich trotzdem viele Tage am Stück erholen. Die Brückentage zwischen Feiertagen und Wochenenden machen es möglich. Während die Freunde solcher Kurzurlaube in diesem Jahr voll auf ihre Kosten kommen, sieht es 2020 eher bescheiden aus. Bundesweit bieten sich gerade einmal zwei Gelegenheiten für ein deutlich verlängertes Wochenende - nach Neujahr und nach Christi Himmelfahrt.

Der Januar beginnt vielversprechend: Wer sich nach dem Weihnachtsstress und der Silvesterfeier noch ein wenig erholen möchte, kann sich freuen. Mit nur zwei Urlaubstagen lassen sich fünf freie Tage am Stück gewinnen, denn Neujahr fällt diesmal auf einen Mittwoch. Davon profitieren auch all jene, die «zwischen den Jahren» komplett freinehmen wollen. Wer in Baden-Württemberg, Bayern oder Sachsen-Anhalt lebt, kann am 6. Januar (Heilige Drei Könige) noch einen zusätzlichen Tag lang ausspannen.

Ein beliebter Brückentag ist jedes Jahr auch nach Christi Himmelfahrt (21. Mai). Das Fest fällt 39 Tage nach Ostersonntag immer auf einen Donnerstag. Mit nur einem Urlaubstag erhalten Arbeitnehmer vier freie Tage am Stück.

Viele Feiertage fallen 2020 auf das Wochenende

Während in Bundesländern wie Hamburg, Berlin oder Niedersachsen die Möglichkeiten für Brückentage damit bereits ausgeschöpft sind, dürfen sich Arbeitnehmer in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, dem Saarland, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz freuen. Denn für sie bietet sich traditionell auch nach dem katholischen Feiertag Fronleichnam (11. Juni) die Gelegenheit für ein verlängertes Wochenende. Fronleichnam liegt jedes Jahr an einem Donnerstag.

Auch in Sachsen geht noch mehr: Dort haben Beschäftigte am Buß- und Bettag (18. November) frei. Weil der evangelische Feiertag immer an einem Mittwoch begangen wird, lässt sich in dem östlichen Bundesland mit nur zwei Urlaubstagen eine weitere Fünf-Tage-Auszeit einlegen.

Ansonsten liegen die Feiertage 2020 aber eher ungünstig für Arbeitnehmer. Der Tag der Deutschen Einheit fällt diesmal auf einen Samstag (3. Oktober). Gleiches gilt für den Reformationstag (31. Oktober), der in den nord- und ostdeutschen Bundesländern - außer in Berlin - arbeitsfrei ist.

Das ist natürlich auch eine wirtschaftliche Herausforderung für die Hotellerie oder die Ausflugsgastronomie. Zahlreiche Betriebe in der Branche profitieren von den Kurzurlauben, die Gäste über die sonst verlängerten Wochenenden gerne einlegen. Auch hier gilt es im nächsten Jahr genau zu planen.

Die Hauptstadt hat erst in diesem Jahr entschieden, den Internationalen Frauentag am 8. März zum gesetzlichen Feiertag zu ernennen, er fällt im kommenden Jahr allerdings auf einen Sonntag. Einmalig ist in Berlin 2020 aber der 8. Mai Feiertag, der Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus.

Auch Allerheiligen lässt keine Möglichkeit für eine Auszeit, denn der in manchen west- und süddeutschen Bundesländern gesetzlich verankerte Feiertag fällt ausgerechnet auf einen Sonntag (1.11.), ebenso der in Thüringen gefeierte Weltkindertag (20. September). Mariä Himmelfahrt (Bayern und Saarland) hingegen liegt an einem Samstag (15. August). Gleiches gilt für den 2. Weihnachtstag (26. Dezember).

Bei Urlaubsstreit entscheidet der Arbeitgeber

Für viele Beschäftigte erfreulich: Der Tag der Arbeit (1. Mai) fällt diesmal auf einen Freitag. Die traditionellen Demonstrationen der Gewerkschaften läuten also ein verlängertes Frühlingswochenende ein. Ein Brückentag erübrigt sich allerdings auch hier.

Weil es im kommenden Jahr also nur sehr wenige Brückentage gibt, könnte es in manchen Betrieben Zwist geben: Wer darf frei haben und wer nicht? Grundsätzlich heißt es im Bundesurlaubsgesetz, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen muss - es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen.

Bei Streit treffe grundsätzlich der Arbeitgeber die letzte Entscheidung, erklärt Nathalie Oberthür, Anwältin für Arbeitsrecht in Köln. Dabei müsse er den Urlaub aber möglichst gerecht verteilen. Auch soziale Gesichtspunkte spielen dann eine Rolle. So können Mitarbeiter den Vorrang verdienen, die etwa ihre Kinder betreuen müssen, weil die Kita an einem bestimmten Brückentag schließt.

Wird der Urlaub nicht gerecht verteilt, könne sich der Arbeitnehmer wehren. Wenn es Streit gibt, kann sich der Arbeitnehmer beim Betriebsrat beschweren. Sollte dieser Weg nicht zum Ziel führen, bleibt die Möglichkeit, vor Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Oberthür sieht hierbei Erfolgschancen: Es komme darauf an, ob der Arbeitgeber Ablehnungsgründe hat. «Wenn er die nicht hat, dann sind Sie als Arbeitnehmer auch erfolgreich mit der einstweiligen Verfügung.»

Übrigens: Arbeitnehmer können auch gezwungen werden, an einem bestimmten Brückentag Urlaub zu nehmen - nämlich immer dann, wenn der gesamte Betrieb an diesem Tag ruht. «Der Arbeitgeber darf Betriebsferien einseitig anordnen, muss allerdings, wenn ein Betriebsrat im Betrieb ist, das mit diesem abstimmen», so Oberthür.


 

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