Gericht: «Luxuriöse» Kreuzfahrt-Suite darf nicht abgewohnt sein

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Wer eine teure Kreuzfahrt in einer luxuriösen Suite bucht, darf einen entsprechenden Standard erwarten. Ansonsten ist eine Minderung des Reisepreises angemessen. Als Beweis für Mängel kann es ausreichen, wenn der Urlauber die Kabine fotografiert, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 11 U 167/19).

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Nordatlantik-Kreuzfahrt für 21 978 Euro gebucht - ohne Flug. Im Reisekatalog hieß es: «Willkommen in Ihrer Suite - ein traumhafter Ort, an dem Sie rundum entspannen können.» Außerdem wurden die Kabinen als «luxuriöse Rückzugsorte» beworben, es war weiterhin «von Ihrer ganz persönlichen Luxus-Oase» die Rede.

Dies konnte der Urlauber in seiner Kabine nicht erkennen und fertigte zum Beweis eine Reihe von Fotos an. Diese zeigten unter anderem einen verfärbten Teppichboden, Rost an den Türgriffen und Schimmel an den Fenstern. Mit den Bildern klagte der Mann auf eine Minderung des Reisepreises. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, doch das Oberlandesgericht kam zu einer anderen Bewertung.

Es reiche nicht aus, wenn der Reiseveranstalter die auf den Fotos gezeigten Mängel pauschal bestreite. Er müsse stattdessen erklären, warum die Bilder angeblich nicht das zeigten, was sie belegen sollten - und wie der tatsächliche Zustand der Kabinen ausgesehen habe. Dies konnte der Veranstalter aber nicht. Allerdings hatte er durch die Beschreibung im Katalog den luxuriösen Charakter der Reise betont. Dieser vertraglichen Verpflichtung war er nicht nachgekommen.

Das Oberlandesgericht verwies hier auch auf den überdurchschnittlich hohen Reisepreis, der einen erhöhten Qualitätsstandard begründe - und die Schwelle für das Vorliegen eines Mangels senke.

Eine Mängelanzeige vonseiten der Urlauber war in diesem Fall nach Ansicht des Gerichts nicht nötig. Da alle anderen Kabinen des Schiffs ausgebucht waren, hätten der Kläger und seine Frau ohnehin nicht umziehen können. Und leicht zu beheben waren die aufgezeigten Mängel auch nicht. Der Teppichbelag zum Beispiel hätte von Handwerkern aufwendig ausgewechselt werden müssen.

Am Ende einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. Der Veranstalter zahlte dem Kläger laut Beschluss 6000 Euro.

Über die Entscheidung aus dem März 2020 berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht Aktuell» (Ausgabe 1/2021). (dpa)


 

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