Störende Gänse im Urlaub Grund für Preisminderung?

| Tourismus Tourismus

Im Streit um Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag hat das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von rund 400 Euro abgewiesen. Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihre Mitreisende zum Preis von 740 EUR pro Person eine einwöchige Pauschalreise im Mai 2023 nach Sizilien gebucht.

Nach dem Vortrag der Klägerin soll das gebuchte Hotel überbucht gewesen sein, weshalb die Klägerin und ihre Mitreisende am Ankunftstag in einem Alternativhotel untergekommen seien, wofür sie 208 Euro hätten bezahlen müssen. Am nächsten Tag sei ihnen ein Zimmer in einem ca. 100 m entfernt gelegenen Hotel zur Verfügung gestellt worden. Dieses hätte jedoch keinen Meerblick gehabt, sondern ein Fenster zum Hinterhof mit lauten und stinkenden Gänsen. Erst einen Tag später hätten sie ein akzeptables Zimmer beziehen können. Die Beklagte erstattete vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 230 Euro an die Klägerin. Die Klägerin verlangte darüber hinaus die Zahlung weiterer 400 Euro.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

„Eine Minderung des Reisepreises kommt nur in Höhe von 115,62 € in Betracht. Gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 651m BGB mindert sich beim Pauschalreisevertrag der Reisepreis, wenn die Reise mangelhaft ist.

Die Leistungsänderung durch Unterbringung in einem anderen als dem vom Reisenden gebuchten Hotel stellt einen solchen Reisemangel dar. Der Reisende, der vor der Reisebuchung regelmäßig verschiedene Angebote vergleicht, entscheidet sich gezielt für ein bestimmtes Hotel und bucht nicht lediglich irgendein Hotel einer bestimmten Kategorie an einem bestimmten Ort. Entscheidungskriterien können dabei die Lage, der Renovierungszustand, die Zimmergröße, die Ausstattung, die Verpflegung, der Service und noch weitere Faktoren sein.

Wenn man davon ausgeht, dass das Hotel B. tatsächlich überbucht war und deshalb der zweimalige Umzug der Klägerin und ihrer Mitreisenden erforderlich war, so erachtet das Gericht für den ersten Reisetag eine Minderung in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises, also 46,25 €, und für den zweiten Reisetag eine Minderung in Höhe von 75 % des Tagesreisepreises, also 69,37 € als angemessen. Der Umzug war für die Klägerin jeweils mit Unannehmlichkeiten verbunden. Die Hotels lagen nahe beieinander. Sonstige Qualitätsunterschiede sind nicht vorgetragen.

Die gerichtlich vorgenommene Differenzierung zwischen den beiden Tagen beruht auf der Erwägung, dass nur am zweiten Tag Reisegepäck aus- und wiedereingepackt werden musste und dass nur am zweiten Tag - ausgehend vom klägerischen Vortrag - eine Belästigung durch Gänse auf dem Hinterhof gegeben war. Dass ein Zimmer mit Meerblick gebucht worden wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Reiseunterlagen nicht. Das Nichtvorhandensein des Meerblicks fließt somit nicht in die Bewertung des Mangels ein. Die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 230,00 € übersteigt diesen Minderungsanspruch, sodass dieser bereits erfüllt und damit erloschen ist. […]

Auch den Anspruch auf Schadensersatz […] wegen der Aufwendungen für die Übernachtung im Hotel U. hat die Beklagte bereits durch die vorgerichtliche Zahlung erfüllt. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur in Höhe der hälftigen Aufwendungen der Klägerin für das Ersatzhotel, also maximal 104,00 €, weil auch insoweit von einer Vertretungssituation hinsichtlich der Mitreisenden auszugehen ist.

Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz […] wegen entgangener Urlaubsfreude ist nicht geltend gemacht und scheitert ohnehin daran, dass der Reisemangel, der die ersten beiden Reisetage betraft, nicht die gesamte Reise erheblich beeinträchtigt hat. Ab dem dritten Reisetag konnten die Klägerin und ihre Mitreisende die Reise unbeschwert genießen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ günstige Pauschalreise handelte. Die berechtigten Erwartungen an eine Reise sind auch in Relation zum Reisepreis zu sehen. […]

Soweit die Klägerin Ansprüche der Mitreisenden geltend macht, fehlt es an ihrer Aktivlegitimation. Die Klägerin nahm die Buchung vor, wegen der Namensverschiedenheit der beiden Reisenden ist jedoch nicht von einer Familienreise auszugehen, sondern von zwei eigenständigen Reiseverträgen, die die Klägerin für sich und als Vertreterin ihrer Mitreisenden für diese abschloss. […]


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Das Flugjahr 2025 ist in Europa von einer zweigeteilten Entwicklung geprägt. Während die Zahl der Flugstreichungen im Vergleich zum Vorjahr laut einer aktuellen Auswertung spürbar zurückgegangen ist, bleibt die Pünktlichkeit eine zentrale Herausforderung für die Branche.

Die Digitalisierung kann das persönliche Gespräch vor Ort nicht ersetzen. Trotz technischer Alternativen steigen die Ausgaben für Geschäftsreisen in Europa massiv an, da Unternehmen physische Präsenz zunehmend als strategisches Instrument nutzen, um in einer volatilen Weltwirtschaft Vertrauen und Wettbewerbsvorteile zu sichern.

Wirtschaftskrise und hohe Kosten ziehen die winterlichen Urlaubs- und Freizeitpläne vieler Menschen in Deutschland in Mitleidenschaft. Jeweils fünfzehn Prozent wollen in der kalten Jahreszeit entweder Urlaubspläne oder Freizeitaktivitäten einschränken. Ein knappes Viertel will die Ausgaben für die Gastronomie reduzieren.

In Rumänien entsteht mit DraculaLand für eine Milliarde Euro ein neuer Gigant der Unterhaltungsindustrie. Das private Großprojekt nahe Bukarest kombiniert einen 160 Hektar großen Themenpark mit 1.200 Hotelzimmern. Die Eröffnung ist für 2027 geplant.

Eine aktuelle Studie zeigt, dass europäische Destinationen im Jahr 2026 weltweit am beliebtesten sind. Reisende suchen demnach vermehrt nach Zielen mit starkem kulturellen Charakter, guter Erreichbarkeit und digitaler Infrastruktur.

Nach einem bisher wechselhaften Jahresverlauf steigt die Nachfrage internationaler Gäste im Oktober deutlich. Auch für die kommenden Monate erwartet die Deutsche Zentrale für Tourismus (DZT) eine weitere Belebung des Incoming-Tourismus.

Die Expedia Group hat eine Vereinbarung zur Übernahme der Plattform Tiqets getroffen. Ziel ist es, Hotel- und Reise-Partnern über eine zentrale Schnittstelle Zugang zu einem Inventar an Attraktionen und lokalen Aktivitäten zu bieten und so das eigene B2B-Wachstum voranzutreiben.

Man tippt wenige Sätze und bekommt in Sekunden personalisierte Urlaubspläne: Künstliche Intelligenz hält auch beim Reisen immer mehr Einzug. Was heißt das für Portale und Reisebüros?

Das Verfahren zur Einreise von Staatsangehörigen aus dem Visa-Waiver-Programm (VWP) in die Vereinigten Staaten könnte sich grundlegend ändern. Die Pläne sehen unter anderem die verpflichtende Angabe der Social-Media-Historie der letzten fünf Jahre vor.

Die Tui Group vermeldet ein Rekordergebnis für das Geschäftsjahr 2025 und stellt eine neue Strategie zur Kapitalausschüttung vor, gestützt auf ein starkes Wachstum in den Segmenten der Urlaubserlebnisse und eine reduzierte Nettoverschuldung.