Eine Prise Meersand, eine Flasche landestypische Spirituose oder das gefälschte Fußballtrikot: Urlaubsrückkehrer bringen gerne Souvenirs ihrer Reise mit nach Hause. Doch was im Ausland als schönes Andenken verkauft wird, kann bei der Rückreise zum Problem werden - immerhin können Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällig werden. Darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) aufmerksam.
Hierauf sollten Sie achten:
Souvenirs: Mitbringsel, die aus geschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt werden, können an der Grenze beschlagnahmt werden. Auch wenn Korallenschmuck, Produkte aus Elfenbein oder Reptilienleder am Urlaubsort offen verkauft werden, können sie unter das internationale Artenschutzrecht fallen, so die Lohi. Auch Knollen, Samen und Lebensmittel tierischen Ursprungs unterliegen teilweise strengen Einfuhrvorschriften. All das bleibt am besten zurück.
Gefälschte Designerartikel: Wer eine Marken- oder Produktkopie aus dem Ausland einführt und diese zum Eigengebrauch verwenden möchte, hat beim Zoll in der Regel nichts zu befürchten, sofern deren Wert innerhalb bestimmter Freigrenzen bleibt (siehe nächster Punkt). Nur wer größere Mengen davon einführt, muss auf jeden Fall die Beschlagnahmung durch den Zoll und eine Strafverfolgung fürchten. Denn dann geht die Behörde davon aus, dass die Waren für den gewerblichen Weiterverkauf vorgesehen sind.
Genussmittel: Für den Eigenbedarf Genussmittel mit aus dem Urlaub zu bringen, ist dann kein Problem, wenn bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Bei Reisen innerhalb der EU dürfen Personen ab 17 Jahren etwa bis zu 800 Stück Zigaretten, 10 Liter Spirituosen und 10 Kilogramm Kaffee steuerfrei einführen. Bei Einreisen aus Nicht-EU-Ländern sind die Vorschriften strenger - hier sind höchstens 200 Zigaretten und 1 Liter Spirituosen drin. Außerdem darf der Gesamtwert der mitgeführten Waren bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten. Bei Einreise per Schiff oder Flugzeug liegt diese Grenze bei 430 Euro pro Person, bei Einreise mit dem Auto, der Bahn oder dem Reisebus bei 300 Euro. Für Kinder unter 15 Jahren gilt unabhängig von der Art des Reisemittels eine Grenze von 175 Euro.
Medikamente: Auch diese dürfen lediglich für den eigenen Bedarf eingeführt werden. Als Orientierung gilt ein Vorrat für maximal drei Monate.
Antiquitäten und Kulturgegenstände: Archäologische Funde, historische Skulpturen und andere Kulturgegenstände unterliegen oft strengen Aus- und Einfuhrvorschriften. Das soll Plünderungen vorbeugen und das kulturelle Erbe der Herkunftsländer schützen. Die Einfuhr solcher Waren bedarf einer behördlichen Genehmigung. Hier sollten Reisende darum besonders wachsam sein und im Zweifel lieber auf den Kauf verzichten. (dpa)












