Was Urlauber zum Bahnstreik wissen müssen

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Mit dem Zug kommt man bequem und klimafreundlich in viele Urlaubsregionen in Deutschland und im benachbarten Ausland. Oder zum nächsten Flughafen. Jedenfalls, wenn der Zug fährt. Mancher Urlauber dürfte daher mit Nervosität auf den Tarifkonflikt bei der Bahn schauen. Jeder neue Streik kann die Reise in den wohlverdienten Urlaub gefährden. Ein Überblick über die Rechtslage und mögliche Folgen für Urlaubsreisende.

Ist die Bahn in der Pflicht, mich in den Urlaub zu bringen?

Nein. «Wenn der Zug in den Urlaub ausfällt, Verspätung hat oder man dadurch den Anschluss verpasst, kann man bei Streik nur seine Fahrgastrechte geltend machen», erklärt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) in Kehl.

Bahnreisende haben etwa das Recht, sich im Streikfall das Ticket erstatten zu lassen. Dann müssen sie die Anreise in den Urlaub auf anderem Wege und auf eigene Rechnung organisieren. Findet die geplante Verbindung trotz Streik statt, hat man Glück. Kommt es zu langen Verspätungen, gibt es einen Teil des Ticketpreises zurück.

Außerdem können potenziell vom Streik Betroffene ihr Ticket meist an anderen Tagen nutzen - nur dann verkürzt sich womöglich unfreiwillig der Urlaub und das gebuchte und bezahlte Programm vor Ort.

Kann ich einfach auf das eigene Auto, einen Mietwagen oder Flug ausweichen und der Bahn die Kosten in Rechnung stellen?

Hier laufen Reisende Gefahr, auf den Zusatzkosten sitzen zu bleiben. Bei einem Zugausfall sind Karolina Wojtal zufolge die von der Bahn zur Verfügung gestellten Ersatzbeförderungen zu nutzen: andere Fernzüge, Busse, Sammeltaxis. «Wer auf das eigene Auto umsteigt, kann sich diese Kosten nicht von der Bahn erstatten lassen.»

Es könne zwar durchaus ein Anspruch auf eine gewisse Entschädigung bestehen, so die Verbraucherschutzexpertin. Der Erstattung von Taxikosten seien aber enge Grenzen gesetzt. Bis 80 Euro sind es, wenn die geplante Ankunft am Ziel zwischen 0.00 und 5.00 Uhr nachts liegt und Reisende mindestens 60 Minuten später per Zug ankommen würden.

Wojtal stellt klar: «Die Bahn muss nur für einen ausgefallenen Zug entschädigen.» Eine Alternativbeförderung etwa per Flugzeug müsse weder von der Bahn organisiert noch erstattet werden.

Heißt das, ich habe Pech, wenn ich die erste Hotelnacht verpasse?

«Ja, das Wegerisiko geht zulasten des Individualreisenden, er erhält kein Geld zurück», antwortet Wojtal. «Ausnahme: Der Gast kann nachweisen, dass gewisse Kosten nur bei tatsächlicher Nutzung des Zimmers anfallen.» Denkbar wären hier Reinigungskosten. «Diesen Nachweis zu führen, ist aber sehr schwer und die Bezifferung fast unmöglich.» Kurtaxe darf allerdings nicht berechnet werden.

Was gilt, wenn ich Rail & Fly gebucht habe?

Die bisher genannten Regeln galten für Individualreisende. Bei Rail & Fly kann es sein, dass die Zugfahrt Teil einer Pauschalreise ist. Verantwortlich wäre dann der Reiseveranstalter. Allerdings ist das auch nicht immer der Fall, wie Karolina Wojtal erklärt.

«Es kommt darauf an, ob sich die Bahnfahrt bei der Buchung als Eigenleistung des Reiseveranstalters darstellt oder als Fremdleistung», so die Expertin. «Die Frage ist also, ob der Reiseveranstalter nur als Vermittler des Zugtickets von der Deutschen Bahn auftritt oder ob die Bahnfahrt als eigene, vom Pauschalpreis umfasste Leistung angeboten wird.» Es kommt somit auf Details an.

Maßgeblich sei hier, was der Kunde anhand der Prospektangaben annehmen muss, sagt Wojtal. «Wird die Zugfahrt nicht extra berechnet, geht der Reisende von einem Angebot der Veranstalterin aus.» Daran ändere sich auch dann nichts, wenn der Reisende sich die zeitlich passende Bahnverbindung selbst heraussuchen sollte.

Muss der Veranstalter mich auf anderem Wege ans Ziel bringen, wenn die ursprünglich geplante Zugfahrt Teil des Pauschalpakets ist?

Grundsätzlich schon. «Handelt es sich bei dem Bahnticket um einen Baustein einer Pauschalreise, haftet der Veranstalter, wenn ich wegen des Bahnstreiks meinen Flug verpasse», sagt Wojtal.

Nach der Rechtsauffassung des EVZ bedeutet das: Ein Pauschalurlauber hat auch Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine alternative Beförderung zum Flughafen, etwa per Fernbus, Mietwagen oder Taxi. Der Veranstalter muss laut Wojtal sämtliche Kosten für eine angemessene und notwendige Ersatzbeförderung übernehmen, eventuell auch ein Hotel. «Der Reisende muss jedoch den Schaden gering halten und auf eine möglichst günstige Alternative zurückgreifen.»

Auch hier gilt dann: Fällt der gebuchte Zug aus, gibt es aber eine andere Verbindung, mit der man den Flug trotzdem erwischt, so muss man diesen Zug nehmen - und kann nicht einfach das Taxi wählen.

Weitere Informationen in der Broschüre Bahn-Fahrgasterechte in Europa (PDF).


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