Welche Corona-Einschränkungen müssen Pauschalurlauber hinnehmen?

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Badeurlaub auf Kreta, Ausspannen auf Mallorca, Sightseeing in Italien: Reisen in Europa werden zum Beginn der Sommerferien wieder zunehmend möglich - doch sie laufen noch nicht so reibungslos ab wie vor der Pandemie. Flugpläne sind mit heißer Nadel gestrickt, viele Hotels öffnen gerade erst wieder. Urlauber müssen sich darauf einstellen, dass vieles nicht klappt wie geplant.

Wer auf Nummer sicher gehen will, bucht eine Pauschalreise mit umfassenden Rechten. Doch welche nachträglichen Änderungen der Reise sind hier noch zumutbar? Und welche Einschränkungen sind in Zeiten einer weltweiten Pandemie am Urlaubsziel hinzunehmen?

Reiseveranstalter und Urlauber streiten häufig vor Gericht um die Frage, ob Stornogebühren anfallen. Und ob eine Preisminderung angemessen ist, weil ein Reisemangel vorgelegen hat.

In der ersten Corona-Welle ging es noch um Urlaube, die vor der Pandemie gebucht wurden und von denen Reisende dann kostenlos zurücktreten wollten. «In der dritten Welle sind die Probleme nun etwas anders», sagt Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich aus Kempten. Und zwar, weil Urlauber in den vergangenen Monaten trotz weiter um sich greifender Pandemie sozusagen «sehenden Auges» ihre Reisen für diesen Sommer gebucht haben.

Erhebliche Änderungen rechtfertigen kostenlosen Rücktritt

Rechtlich muss man bei Pauschalreisen zwischen der Zeit vor dem Antritt der Reise und der Zeit nach Reisebeginn unterscheiden. Vorher gilt: Was vertraglich vereinbart wurde, muss auch eingehalten werden. «Wenn der Veranstalter schon bei der Buchung auf Einschränkungen hinweist, dann sind diese als Vertragsinhalte hinzunehmen», sagt Führich.

Doch häufig nimmt ein Veranstalter noch Änderungen vor, die bei der Buchung noch nicht bekannt waren - was bei vielen Urlaubern für Ärger sorgt. Hier kommt es darauf an, ob diese Änderungen «erheblich» sind. Nur dann ist der kostenlose Rücktritt von der Reise möglich.

«Erheblichkeit bedeutet, dass eine wesentliche Eigenschaft der Reise, die sie prägt, nicht erbracht wird», erklärt Ernst Führich. Das ist laut Experte zum Beispiel in den folgenden Fällen eindeutig so:

  • Eine Urlauberin bucht eine Kreuzfahrt im Mittelmeer mit Stopps in Spanien, etwa auf Mallorca und in Barcelona. Die endgültige Reise soll dann aber lediglich um Italien herum führen.
  • Der Veranstalter bekommt seine Hotels an einem Urlaubsort nicht gefüllt und legt die Gäste in einem Haus zusammen. Hier ist die Rechtsprechung laut Führich eindeutig: «Der Kunde kann darauf bestehen, in seinem Wunschhotel untergebracht zu werden.»
  • Ein Hotel wirbt mit Kinderbetreuung, doch nach der Buchung stellt sich heraus, dass diese letztlich doch nicht angeboten werden kann. «Wenn hier damit geworben wird, um Familien anzusprechen, dann ist das eine prägende Leistung», stellt Führich klar.

Flugzeitänderungen sind oft ein Streitfall

Häufig ändern sich nach der Buchung noch die Flugzeiten. Hier ist die Rechtsprechung nicht so eindeutig. Laut BGH sind bei Pauschalreisen gewisse Änderungen am Reisetag selbst hinzunehmen. «Da haben die Untergerichte gesagt: Wenn drei Stunden überschritten werden, dann liegt schon Erheblichkeit vor. Es gibt aber auch Gerichte, die sagen, dass innerhalb des Anreisetages ohne Beeinträchtigung der Nachtruhe Verschiebungen großzügig gehandhabt werden können», weiß Führich. Klar ist der Fall, wenn ein Flug vom Tag in die Nacht verschoben wird: Hier liegt eine erhebliche Änderung der Leistung vor.

Was tun, wenn der Veranstalter die Leistung ändert?

In einem solchen Fall setzt der Veranstalter zunächst eine Frist und schreibt dem Kunden etwas wie: «Wenn Sie nicht binnen acht Tagen antworten, gehen wir davon aus, dass Sie dieser Änderung zustimmen.»

«Da ist der Haken», sagt Führich. «Melde ich mich nicht, gilt dies als schweigende Zustimmung. Dann kann ich nicht mehr ohne Stornokosten vom Vertrag zurücktreten. Damit ist ganz wesentlich, dass man diese Frist nicht versäumt.» Eine Frist von unter einer Woche sei dagegen unangemessen und müsse nicht akzeptiert werden.

Übrigens: Wird nach Buchung einer Pauschalreise für das Urlaubsziel eine Reisewarnung ausgesprochen, ist der kostenlose Rücktritt nach Ansicht aller Gerichte möglich. Denn dann liegt ein «unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand» vor. Lag schon zum Zeitpunkt der Buchung eine coronabedingte Warnung vor, ist es nicht mehr ganz so eindeutig: Es gibt mittlerweile Gerichte, die solche Umstände dann nicht mehr sehen. Denn das Corona-Risiko war schon bei Buchung bekannt.

Wenn am Urlaubsort vieles anders ist

Mittlerweile gibt es einige Gerichtsentscheidungen, in denen Fälle aus der zweiten oder dritten Corona-Welle verhandelt wurden. Hier geht es häufig um Einschränkungen, die Urlauber bei Ankunft am Urlaubsort erwartet haben. Die Frage hier: Lässt sich nachträglich der Preis mindern? Natürlich ist jeder Fall individuell, aber es gibt gewisse Tendenzen zu beobachten.

«Ich neige dazu zu sagen, dass die Gerichte großzügiger werden bei der Frage, was man als allgemeines Lebensrisiko und Unannehmlichkeit ersatzlos hinnehmen muss», hat Ernst Führich beobachtet.

Die Gerichte urteilen nun häufiger in die Richtung: «Einschränkungen durch die Pandemie sind kein Reisemangel, für den der Anbieter haften muss.» Das betrifft Führich zufolge zum Beispiel Schutzvorschriften in den Urlaubsorten zugunsten der Bevölkerung. Aber auch Dinge wie ein gestrichenes Buffet oder die Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes im Hotel seien eher hinzunehmen. «Auch dann, wenn der Veranstalter das bei der Buchung noch nicht wusste.»

Urteile mit entgegengesetzter Argumentation

Das Amtsgericht Hannover entschied in einem Fall sogar, dass der Kontakt zu einem mit dem Coronavirus infizierten Hotel-Mitarbeiter nicht als Reisemangel zu werten sei (Az.: 570 C 12046/20). Die betroffene Familie hatte die Wahl, entweder in Quarantäne zu gehen oder abzureisen. Der Veranstalter war dafür aber nicht haftbar zu machen. Das Gericht verwies auf das allgemeine Lebensrisiko.

Es gibt jedoch auch Gerichte, die anders geurteilt haben. So musste ein Veranstalter einer Familie nach dem Portugal-Urlaub einen Teil des Reisepreises zurückzahlen, unter anderem weil das Sport-, Freizeit- und Wellness-Angebot nur eingeschränkt nutzbar war. Es gab 20 Prozent des gezahlten Geldes zurück (Az.: 37 C 414/20). Das Argument: Die Einschränkungen seien über das Ausmaß typischer Alltagsbeeinträchtigungen hinausgegangen.

Abgesehen von der Pandemie können Urlauber auch in diesem Sommer Mängel beanstanden, wenn gebuchte Reiseleistungen nicht, verspätet oder schlecht erbracht werden. «Das betrifft zum Beispiel Störungen durch Baulärm im Hotel oder wenn die versprochene Tauchausrüstung auf einer Sportreise nicht vorliegt», so Führich.

Und wie hoch ist die nachträgliche Preisminderung? Orientierung finden Pauschalurlauber etwa in der Kemptener Reisemängeltabelle. Dort sind gängige Urteile zum Pauschalreiserecht gelistet.


 

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