Für Zauberer gilt ermäßigte Steuer - für den Nikolaus der volle Satz

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Nicht nur Gastronomen und Hoteliers bringt das Mehrwertsteuer-Wirrwarr in Deutschland ins Grübeln. Auch Künstler, die auch im Gastgewerbe sind arbeiten sind betroffen. So hat jetzt das Finanzgericht Münster entschieden, dass Umsätze eines Zauberkünstlers dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Tritt die gleiche Person jedoch als Nikolaus, auf gilt der volle Satz.

Die Umsätze eines Zauberkünstlers unterliegen dem ermäßigten Steuersatz - und nicht dem Regelsteuersatz. Das hat das Finanzgericht Münster (NRW) entschieden und damit der Klage eines Zauberers statt gegeben, wie die Justizbehörde am Montag mitteilte. Der Regelsteuersatz gilt dem Urteil zufolge aber für eine andere Tätigkeit des Mannes: Seine Einsätze als Nikolaus.

Das Finanzamt wollte die Arbeit des Mannes in den Jahren 2017 und 2018 mit dem damals gültigen Steuersatz von 19 Prozent belegen und erließ entsprechende Bescheide. Es handle sich nicht um eine theaterähnliche Leistung, so die Begründung der Finanzbehörde.

Das sieht das Finanzgericht Münsters anders (Az. 5 K 2414/19 U, Urteil vom 26. November): Der Kläger bietet demnach klassische Bühnenzauberei und fertigt Ballonskulpturen. Diese Tätigkeit entspreche einer Theatervorführung oder vergleichbaren Darbietungen, wie es im Umsatzsteuergesetz heißt. Und dafür gilt der ermäßigte Steuersatz, der im betroffenen Zeitraum 7 Prozent betrug.


 

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