Ab wann Fehlverhalten den Job kosten kann

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Häufig zu spät kommen oder gar nicht auf der Arbeit auftauchen, ohne sich zu entschuldigen: Das kann einen den Job kosten. Das haben dieses Jahr schon mehr als 500 Beschäftigte von Volkswagen erfahren müssen. Sie seien wegen Fehlverhaltens gekündigt worden, hieß es von dem Autobauer. Einer der Gründe laut einem Konzernsprecher: unentschuldigtes Fehlen. Doch ab wann ist das ein Kündigungsgrund?

Anruf bei Nathalie Oberthür: Die Fachanwältin für Arbeitsrecht hat solche Fragen täglich auf dem Tisch und macht zunächst eine Abstufung bei der Art des Fehlverhaltens. Klar pflichtwidrige Dinge seien das gravierendste: Diebstahl, Beleidigung des Vorgesetzten oder Arbeitszeitbetrug – also: Ich gebe vor, ich sitze am Rechner, gehe jedoch Einkaufen. 

«Das führt sehr zuverlässig zur Kündigung, und da brauchen Sie in der Regel auch keine vorherige Abmahnung», sagt sie. Denn das sei eine bewusste Pflichtverletzung, bei der der Arbeitnehmer nicht damit rechnen könne, dass die Arbeitgeberin dies hinnehmen werde.

Unentschuldigt fehlen: Versäumnis oder Vorsatz?

Bei unentschuldigten Fehlzeiten kommt es darauf an, ob man bewusst weggeblieben ist oder einfach versäumt hat, sich abzumelden. 

Ein Beispiel macht es deutlich: Wer krank ist und versäumt, seine Krankmeldung einzureichen, wird dafür nicht direkt gekündigt werden können. Hier wird es höchstens eine Abmahnung geben, also eine Warnung. «Wenn sie aber in Bangkok Urlaub machen und hängen einfach sehenden Auges zwei Tage dran, dann könnte das schon für eine Kündigung reichen – auch ohne Abmahnung», so Oberthür.

Ständig fünf Minuten zu spät - Job in Gefahr

Und wie es mit Zuspätkommen? Das kommt darauf an. Passiert es ein-, zweimal, ist das noch kein den Job bedrohendes Problem. Aber die Menge macht es.

«Wenn Sie über Monate hinweg jede Woche zweimal fünf Minuten zu spät kommen, ist das theoretisch auch ein Kündigungsgrund», sagt Nathalie Oberthür. Hier gilt allerdings wieder: Vorher muss es eine Abmahnung geben.

Abwägung: Wie schwerwiegend war das Verhalten?

Am Ende, so die Anwältin, hänge eine außerordentliche Kündigung im Einzelfall davon ab, wie schwerwiegend ein Verhalten sei und ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, dass das schlicht nicht geduldet werden könnte. «Wenn das nicht so schwerwiegend ist, dann braucht es vorher eine Warnung.»

Bei der Frage, ob Kündigung oder nicht, kommt noch eine andere Sache ins Spiel: die Interessenabwägung. Die Arbeitsrechtlerin macht auch das an einem Beispiel deutlich: 

  • «Haben Sie jemanden, der seit 30 Jahren im Unternehmen beschäftigt ist und bislang noch nie gefehlt hat?»
  • «Oder haben Sie jemanden, der gerade neun Monate da und immer unpünktlich ist?» Die Hürde liegt in diesem Fall bei dem Langzeitmitarbeiter deutlich höher.

Kein Fehlverhalten - und dennoch kann Kündigung drohen

Wovon Fehlverhalten abzugrenzen ist, ist Unvermögen. Auch das kann einen den Job kosten. «Wenn ich gesundheitlich nicht in der Lage bin, früh aufzustehen und pünktlich zu sein, dann ist das nichts, was man abmahnen muss oder kann, weil es nicht steuerbar ist», so Oberthür. Allerdings sei derjenige dann für die Anforderungen des Jobs ungeeignet – das kann ein Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung sein.

Auch ein Führerscheinentzug kann einen die Arbeit unmöglich machen. Das sei dann aber keine verhaltensbedingte Kündigung, sondern eine personenbedingte, erklärt die Anwältin. 

Ob die dann gerechtfertigt ist, hängt nach ihren Worten von der Tätigkeit ab. Und davon, wie lange man nicht hinters Steuer darf und ob es der Firma zuzumuten ist, diese Zeit irgendwie zu überbrücken. «Wenn jemand als Berufsfahrer sechs Monate nicht Auto fahren kann, wird es schwierig.» (dpa)


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