Arbeitsrecht: Wann sind Vertragsstrafen zulässig?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

In Arbeitsverträgen finden sich mitunter Klauseln, die bei bestimmten Verstößen eine Vertragsstrafe vorsehen. Etwa für den Fall, dass Beschäftigte eine Arbeitsstelle gar nicht erst antreten. Grundsätzlich ist es erlaubt, im Arbeitsvertrag Vertragsstrafen zu vereinbaren.

Allerdings muss der Vertragsbruch «eindeutig für den Arbeitnehmer erkennbar» sein, sagt Tjark Menssen vom DGB Rechtsschutz. Dafür bedarf es glasklarer Regelungen. Im Arbeitsvertrag muss unmissverständlich stehen, in welchen Fällen der oder die Beschäftigte Vertragsbruch begeht und gegebenenfalls zahlen muss. «Unzulässig wäre etwa eine Vertragsstrafe für nicht ordentliches Arbeiten», so Menssen.

Sanktioniert werden darf außerdem nur schuldhaftes, also fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, des Arbeitnehmers.

Und es gibt eine generelle Ausnahme: Mit Azubis können in Ausbildungsverträgen keine Vertragsstrafen vereinbart werden. Das sieht Paragraf 12 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vor. Wird dennoch eine festgelegt, ist diese nichtig.

Arbeitsverträge: Was Sie zur Vertragsstrafe wissen sollten

Geld an den Arbeitgeber zahlen? Das klingt für Beschäftigte vielleicht erst einmal abenteuerlich. Doch immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber eine Klausel in Arbeitsverträge einbauen, wonach eine Vertragsstrafe fällig wird, wenn Beschäftigte gegen bestimmte vertraglich aufgelistete Regeln verstoßen.

Doch wann ist eine Vertragsstrafe eigentlich zulässig - und wie hoch kann sie ausfallen? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wann sind Vertragsstrafen denkbar?

«Vertragsstrafen sind allgemein im Zivilrecht möglich», erklärt Tjark Menssen vom DGB Rechtsschutz. Sie kommen dann zur Anwendung, wenn zumindest einer Partei ein hoher Schaden droht, sollte der andere Vertragspartner seinen Vertrag nicht erfüllen oder anderweitig verletzen. «Weil Schadenshöhen in aller Regel kaum zu beziffern und schwer nachzuweisen sind, hat man mit einer Vertragsstrafenregelung eine handhabbare Regelung», so Menssen.

Arbeitgeber wollen mit einer Vertragsstrafe zumeist erreichen, dass Beschäftigte den abgeschlossenen Arbeitsvertrag einhalten. «Eine solche Klausel dient in den allermeisten Fällen zur Abschreckung», sagt der Düsseldorfer Arbeitsrechtsexperte Ulrich Sittard von der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer.

Beschäftigte sollen beispielsweise ihre Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten einhalten. Üblich sind entsprechende Klauseln in erster Linie auf Führungskräfte-Ebene - in nahezu allen Branchen, «ganz besonders in den Bereichen IT und Technologie sowie Forschung und Entwicklung», so Sittard. Aber etwa auch im Einzelhandel.

Häufig sind allerdings auch Strafen für den Fall vereinbart, dass Beschäftigte eine Arbeitsstelle erst gar nicht antreten. Sittard nennt ein Beispiel: Eine Person hat mit ihrer Unterschrift unter einem Arbeitsvertrag zugesichert, eine neue Stelle zum 1. Januar eines bestimmten Jahres anzutreten - sie erscheint aber einfach nicht, weil sie zwischenzeitlich ein besseres Jobangebot hat.

Für den Arbeitgeber ergibt sich dann einerseits ein erneuter Aufwand für Stellenausschreibung und Durchführung von Bewerbungsverfahren. Andererseits kann es aber auch zu Schäden kommen, weil der Arbeitgeber selbst ohne den Beschäftigten oder die Beschäftigte seinen vertraglichen Verpflichtungen Dritten gegenüber nicht nachkommen kann. «Ähnlich wäre die Situation, wenn ein Arbeitnehmer ohne Grund für eine fristlose Kündigung kündigt, ohne seine Kündigungsfrist einzuhalten», erklärt Menssen.

Und wann ist eine Vertragsstrafe zulässig?

«Zulässig ist sie, wenn der Vertragsbruch eindeutig für den Arbeitnehmer erkennbar ist», sagt Menssen. Dafür bedarf es glasklarer Regelungen im Arbeitsvertrag. Dort muss unmissverständlich stehen, in welchen Fällen der oder die Beschäftigte Vertragsbruch begeht und gegebenenfalls zahlen muss. «Unzulässig wäre etwa eine Vertragsstrafe für nicht ordentliches Arbeiten», so Menssen.

Ganz generell gilt zudem: Vertragliche Regelungen können nicht einseitig erfolgen. «Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss Ja zu der Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag sagen», betont Sittard.

Wie hoch kann die Vertragsstrafe ausfallen?

Das hängt vom Einzelfall ab. «Drei Monatsbruttogehälter als Vertragsstrafe sind durchaus üblich, aber können im Einzelfall von Arbeitsgerichten als unzulässig hoch bewertet werden», so Sittard.

Wenn jemand eine Stelle nicht antritt, bei der eine Probezeit mit 14-tägiger Kündigungsfrist vereinbart war, wäre etwa auch ein Monatsbruttogehalt als Vertragsstrafe nicht angemessen, weil die Kündigungsfrist nur halb so lang war.

Was können Beschäftigte tun, wenn der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe verhängt, diese aber für den Arbeitnehmer nicht nachvollziehbar ist?

Eine Beratung - etwa durch den Betriebsrat, eine Rechtsschutzversicherung oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht - ist immer empfehlenswert. Ansonsten ist es nicht notwendig, aktiv zu werden. «Es ist der Arbeitgeber, der seinen Anspruch auf Vertragsstrafe durchsetzen muss», sagt Menssen.

Zeigt sich bei der Beratung durch Fachleute, dass der Anspruch unberechtigt ist, ist es der Arbeitgeber, der vor Gericht ziehen muss. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Ferienzeit, alle wollen weg – aber wer darf zuerst? Arbeitgebende müssen bei der Urlaubsplanung soziale Aspekte berücksichtigen. Das kann bedeuten, dass Eltern Vortritt haben, muss es aber nicht.

Rund 8,70 Euro für eine Tasse Cappuccino - dieser Preis an einer Raststätte in Österreich sorgte zuletzt für Aufsehen. Doch anderswo in Europa werden vereinzelt zweistellige Preise für Kaffee verlangt. Wie leistbar ist das Getränk in europäischen Ländern? Ein Überblick

Die erweiterte Verdienstungleichheit in Deutschland stagniert. Laut aktuellem Bericht des Statistischen Bundesamtes liegt der Gender Gap Arbeitsmarkt weiterhin bei 37 Prozent, wobei erhebliche Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland bestehen bleiben.

Das deutsche Gastgewerbe kämpft weiterhin mit den Folgen der Krise. Im Jahr 2025 lagen die realen Umsätze fast 15 Prozent unter dem Niveau von 2019. Steigende Kosten und eine schwache Konsumstimmung belasten die Betriebe trotz nominaler Zuwächse.

Die aktuelle Dehoga-Umfrage zum Jahresauftakt 2026 belegt eine anhaltende Flaute im Gastgewerbe. Hohe Personalkosten und bürokratische Hürden belasten die Betriebe nach dem sechsten Verlustjahr in Folge massiv.

Die neue DIN 33463 definiert erstmals bundesweite Mindeststandards für Tagungspauschalen. Die Norm soll für mehr Transparenz im MICE-Markt sorgen und die Vergleichbarkeit von Hotelangeboten bei Veranstaltungen signifikant erleichtern.

Zwei Krankschreibungen ohne Unterbrechung – gibt das erneut für sechs Wochen Lohnfortzahlung? Ein Gericht stellt klar: Nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Generation Z leidet laut einer aktuellen Swiss-Life-Studie doppelt so häufig unter Stress wie die Babyboomer. Während 82 Prozent der Deutschen über stressbedingte Beschwerden klagen, offenbaren sich bei der Akzeptanz von Homeoffice und flexibler Arbeit tiefe Gräben zwischen den Generationen und Defizite in der betrieblichen Vorsorge.

Der Zoll zieht Bilanz: Im Jahr 2025 führt das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe die Statistik der eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren an. Mit einer Gesamtschadenssumme von 675 Millionen Euro und neuen digitalen Befugnissen verschärft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ihr Vorgehen gegen illegale Beschäftigungsstrukturen.

Ein Arbeitnehmer kündigt und wird zwei Wochen vor Arbeitsende krankgeschrieben. Darf das einen Arbeitgeber stutzig machen und dazu bringen, keinen Lohn mehr zu zahlen?