Der erste Azubi - Was Betriebe bei der Einstellung beachten müssen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Auch dieses Jahr bleiben wieder viele Ausbildungsstellen unbesetzt. Um qualifizierte Mitarbeiter zu finden und diese langfristig zu binden, sollten Betriebe den Ausbildungsstart gut vorbereiten. Welche rechtlichen Regelungen sie dabei beachten müssen und was in einem Ausbildungsvertrag enthalten sein muss, erklärt Michael Staschik von der Nürnberger Versicherung.

Wann ist ein Betrieb als Ausbildungsstätte geeignet?

Nicht jeder Betrieb ist für die Ausbildung von Lehrlingen geeignet: Laut § 27 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muss „die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet“ sein. „Das bedeutet: Die in der Ausbildungsordnung festgesetzten berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse müssen Azubis dort in vollem Umfang erwerben können“, erklärt Michael Staschik, Experte der Nürnberger Versicherung. „Ansonsten können Firmen auch Teile überbetrieblich durchführen, beispielsweise in einem Ausbildungsverbund.“ Zudem muss die Zahl der Auszubildenden „angemessen“ sein. „In der Regel heißt das: zwei bis drei Fachkräfte pro Azubi“, ergänzt Staschik. Weitere Voraussetzungen legen unter anderem die regionalen Industrie- und Handelskammern fest. Betriebe, die freie Stellen zu besetzen haben, sollten vorab gründlich prüfen, ob sie als Ausbildungsstätte geeignet sind.

Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen Ausbildungsbetriebe erfüllen?

Das BBiG enthält darüber hinaus weitere Rechte und Pflichten, an die sich Betriebe halten müssen. Darauf aufbauend existieren für alle anerkannten Ausbildungsberufe sogenannte Ausbildungs(ver)ordnungen. „Darin sind etwa die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, die zu vermittelnden Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Prüfungsanforderungen festgelegt“, so Staschik. Auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geben rechtliche Bestimmungen vor, die in einem Ausbildungsverhältnis gegeben sein müssen. Minderjährige dürfen beispielsweise nur in anerkannten Ausbildungsberufen tätig sein.

Wer darf Lehrlinge ausbilden?

Wer Lehrlinge ausbilden darf, ist ebenfalls im BBiG geregelt. „Ausbilder müssen demnach persönlich und fachlich geeignet sein und dürfen beispielsweise nicht wiederholt oder schwer gegen das BBiG verstoßen haben“, so Staschik. „Fachlich geeignet sind Personen, die berufsspezifische Fertigkeiten und Fähigkeiten haben – beispielsweise durch einen entsprechenden Abschluss.“ Je nach Beruf können die Voraussetzungen jedoch unterschiedlich sein: Im Handwerk ist das zum Beispiel ein Meister, in anderen Fällen kann eine mehrjährige Berufserfahrung ausreichen. Ebenfalls Teil der fachlichen Fähigkeiten ist die sogenannte arbeitspädagogische Eignung. „Diese auch als ‚AdA-Schein‘ bezeichnete Zertifizierung erhalten Ausbilder nach der erfolgreich bestandenen Ausbildereignungsprüfung, die auf der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) basiert“, ergänzt der Experte der Nürnberger Versicherung.

So sieht der perfekte Ausbildungsvertrag aus

Vor dem Beginn der Ausbildung müssen Betrieb und Azubi die rechtlichen Regelungen schriftlich festlegen. „Ein Ausbildungsvertrag unterscheidet sich von einem normalen Arbeitsvertrag, denn er enthält spezifische ausbildungsbezogene Regelungen, etwa zu Ablauf und Zielen“, so Michael Staschik. Nachdem beide Seiten das Dokument unterzeichnet haben, müssen Betriebe es für das sogenannte „Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse“ bei der zuständigen Kammer einreichen. „Mit diesem Eintrag gilt der Ausbildungsvertrag als amtlich“, ergänzt Staschik. Übrigens: Wer einen minderjährigen Auszubildenden einstellt, sollte beachten, dass zusätzlich sein gesetzlicher Vertreter den Vertrag unterschreiben muss.

Abgesichert für den Schadenfall

Vor allem zu Beginn ihrer Ausbildung können Lehrlingen im betrieblichen Alltag schnell kleine Fehler unterlaufen. Meist haben die Missgeschicke keine schlimmen Auswirkungen, doch manchmal können sie auch große Schäden anrichten. Betriebe sollten sich daher gegen die finanziellen Folgen absichern – denn vor allem Schadenersatzansprüche können schnell existenzbedrohend werden. Beschädigt der Azubi beispielsweise beim Ausladen das Auto eines Kunden, kommt die Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden auf. 


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

In Deutschland sind Arbeitszeugnisse für Bewerberinnen und Bewerber eine wichtige Referenz. Da wäre es schön, wenn das Dokument auch ordentlich aussieht. Was dürfen Beschäftigte erwarten?

Vor über 500 Jahren erließ Herzog Wilhelm IV. von Bayern das bekannte Reinheitsgebot für Bier. So lang sollten Sie Ihren Vorrat zwar besser nicht lagern. Doch eine Weile geht durchaus.

Wer vom Arbeitgeber eine Kündigung erhält, kann gerichtlich prüfen lassen, ob das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beendet wurde. Wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen.

 

Die Frühjahrsbelebung auf dem Arbeitsmarkt fällt in diesem Jahr nur verhalten aus, weil die Konjunktur weiter schwächelt. Immerhin läuft es bei den Lehrstellen etwas besser.

In wenigen Wochen startet die Fußball-EM in Deutschland. Die Vorfreude vieler Fußballfans steigt. Aber wie sieht es bei den Hoteliers und Gastronomen aus? Rechnen Deutschlands Gastgeber in der Zeit vom 14. Juni bis 14. Juli mit mehr Geschäft? Der DEHOGA bittet um ein Stimmungsbild, um Anfragen qualifiziert behandeln zu können.

Brot zählt hierzulande zu den Grundnahrungsmitteln. Allerdings mussten Verbraucherinnen und Verbraucher hierfür zuletzt tiefer in die Tasche greifen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Preise für Brot und Brötchen von 2019 bis 2023 um satte 34,4 Prozent.

Die Beschäftigten im Thüringer Gastgewerbe bekommen mehr Geld. Die Entgelte steigen in drei Stufen bis zum Juli 2026 um insgesamt rund 18 Prozent. Das teilten die Arbeitgeber und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) am Montag gemeinsam nach dem bereits in der ersten Verhandlungsrunde erzielten Tarifabschluss mit.

In den konsumnahen Branchen sind die Preiserwartungen gestiegen. Vor allem Unternehmen in der Gastronomie und im Einzelhandel planen laut Ifo-Institut mit steigenden Preisen.

Vollzeitbeschäftigte in tariflosen Betrieben arbeiten im Mittel wöchentlich 53 Minuten länger und verdienen trotzdem gut zehn Prozent weniger als Beschäftigte in Betrieben mit Tarifbindung, so eine Studie der gewerkschaftlichen Hans-Böckler-Stiftung.

Während 2023 jede zweite Frau einer Teilzeitbeschäftigung nachging, lag die Teilzeitquote unter den Männern mit 13 Prozent deutlich niedriger. Bei Müttern und Vätern war der Unterschied sogar noch größer.