Fotos von Kindern in sozialen Medien teilen - was ist erlaubt und was nicht?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Ein Schnappschuss von der Geburtstagsfeier des Sechsjährigen, Erinnerungen an den Ausflug mit der Kita-Gruppe, Bilder vom Sandburgenbauen am Strand: Mit dem Smartphone sind schnell Fotos vom eigenen Nachwuchs gemacht – und genauso schnell über Messenger oder soziale Medien geteilt. Doch was ist eigentlich, wenn auch fremde Kinder auf den Bildern zu sehen sind? Dürfen Großeltern Fotos ihrer Enkelinnen und Enkel im Netz mit anderen teilen? Oder Nachbarn Aufnahmen von spielenden Kindern beim Grillfest im Garten?

Viele Internetnutzerinnen und -nutzer sind über diese Fragen verunsichert. So geben lediglich 26 Prozent an, sie wüssten, wann und unter welchen Umständen man Fotos, auf denen Kinder zu sehen sind, in sozialen Netzwerken teilen darf. Nur 7 Prozent sagen dies über das Teilen solcher Fotos in Messengern wie WhatsApp, Signal und Co. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.004 Menschen in Deutschland ab 16 Jahren, darunter 915 Personen, die das Internet nutzen.

Demnach sagen 48 Prozent, sie seien bezüglich der geltenden Regeln zum Teilen von Kinderfotos über Messenger-Dienste unsicher – und 31 Prozent zum Teilen über soziale Medien. 32 Prozent haben sich noch nie über das Teilen von Kinderfotos über Messenger-Dienste Gedanken gemacht, 35 Prozent zum Teilen über soziale Medien. „Niemand sollte unbedarft Fotos der eigenen und schon gar nicht von fremden Kindern über Messenger oder soziale Netzwerke teilen. Wichtig ist in jedem Fall, sich über Regeln und auch langfristige Konsequenzen im Klaren zu sein“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Wer unbedacht auf ‚Teilen‘ klickt, schadet unter Umständen nicht nur dem abgebildeten Kind, sondern begeht womöglich eine Rechtsverletzung, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann – oder sogar eine Straftat.“

Welche Regeln gelten im Umgang mit Kinderfotos? 

  • Grundsätzlich gilt: Kinder haben Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild. Wer Fotos von Kindern in sozialen Medien oder über Messenger teilen will, muss daher die Einwilligung aller Erziehungsberechtigten einholen. Wenn das Kind über die notwendige „Einsichtsfähigkeit“ verfügt, also in der Lage ist, die Tragweite seiner Entscheidung mit Blick auf eine Veröffentlichung abzusehen, muss seine Einwilligung ebenfalls eingeholt werden. Diese Einsichtsfähigkeit wird in der Regel ab 14 Jahren angenommen. Das ist jedoch nur ein Richtwert und bedarf einer Einzelfallentscheidung. Heißt: Fotos, die andere Kinder als die eigenen zeigen, dürfen nicht ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. der einsichtsfähigen Kinder selbst geteilt werden – weder in sozialen Medien noch in Messenger-Diensten. 
     
  • Ausnahmen gibt es, wenn Kinderfotos an einen begrenzten Kreis etwa aus Familien- oder Haushaltsmitgliedern gesendet werden, also in einer geschlossenen Gruppe. Konkret könnte die Großmutter ein Foto ihres Enkels in die Familiengruppe beim Messenger-Dienst senden. Nicht erlaubt wäre ihr hingegen, das Foto des Enkels einem unbestimmten Personenkreis zugänglich zu machen. Etwa, wenn sie dieses Foto ohne Erlaubnis der Erziehungsberichtigten als eigenes Profilbild nutzen würde, das alle ihre Kontakte sehen können
     
  • Selbst bei einer größeren Kindermenge ist eine Einwilligung aller Erziehungsberechtigten notwendig. Heißt: Bei Kita- und Schulfesten dürfen nicht ungefragt Bilder von Kindern ohne Einwilligung aller Erziehungsberechtigten in sozialen Medien oder Messenger-Diensten geteilt werden.

„Bei der Veröffentlichung von Bildern von Kindern muss besondere Vorsicht gelten“, rät Rohleder. „So lassen sich über die Privatsphäre-Einstellungen der Messenger und sozialen Netzwerke Bilder unter anderem mit zuvor ausgewählten Personengruppen oder nur zur einmaligen Ansicht teilen.“

Fremde Kinder könnten mit den Bildbearbeitungsprogrammen der meisten Smartphones oder einschlägigen Apps einfach aus Fotos herausgeschnitten werden. Auch sollte zur Sicherheit der abgebildeten Kinder auf die Angabe personenbezogener Daten wie den vollen Namen oder den Wohnort verzichtet werden – vor allem, wenn Fotos frei zugänglich im Internet zirkulieren. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Gefahren durch Cyber-Mobbing, Cyber-Grooming oder auch Pädo-Kriminelle, die frei verfügbare Kinderfotos vervielfältigen, bearbeiten und weiterteilen können.

Kinder in peinlichen oder unangemessenen Situationen zu zeigen, sollte ebenfalls unterlassen werden. Durch die rasante technologische Entwicklung und Künstliche Intelligenz ließen sich auch Jahre und Jahrzehnte später Kinderfotos konkreten erwachsenen Personen zuordnen. Rohleder: „Das Netz vergisst nicht – dies sollten sich Erwachsene immer wieder klar machen. Den Kindern werden die Aufnahmen später möglicherweise sehr unangenehm sein.“ Alle Erwachsenen sollten rücksichtsvoll und bewusst mit den Rechten von Kindern im Internet umgehen. 

Übrigens: Nicht nur bei Kinderfotos, auch bei Fotos von Erwachsenen ist ein Großteil der Internetnutzerinnen und -nutzer unsicher, was erlaubt und was verboten ist. 25 Prozent wissen nach eigenem Dafürhalten, ob und wie sie Fotos in sozialen Netzwerken teilen dürfen, auf denen andere Personen zu sehen sind. 10 Prozent sagen dies über das Teilen via Messenger. Jeweils 51 Prozent sind unsicher, was in diesem Fall eigentlich erlaubt ist. 16 Prozent haben sich zum Teilen in sozialen Netzwerken noch nie Gedanken gemacht – und 31 Prozent zum Teilen in Messenger-Diensten. Als Faustregel gilt auch in diesem Fall, dass stets die Einwilligung der gezeigten Person eingeholt werden sollte.
 


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

In der deutschen Wirtschaft sind zum Jahresende keine zusätzlichen Jobs mehr entstanden. Nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts endete im vierten Quartal 2025 die langjährige Zunahme bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.

Die Inflation in Deutschland hat zum Jahresbeginn 2026 wieder an Fahrt gewonnen. Nach Daten des Statistischen Bundesamtes lag die Inflationsrate im Januar bei 2,1 Prozent. Für das Gastgewerbe zeigt die amtliche Statistik eine spezifische Entwicklung: Das Preisniveau für Speisen in der Gastronomie blieb im Vergleich zum Vormonat stabil.

Nach einer Abmahnung ist das Arbeitsverhältnis nicht immer final zerrüttet. Wer jetzt das Gespräch sucht und eine klare Strategie zeigt, gewinnt in jedem Fall. Was beachtet werden muss.

Präzision am Herd und Souveränität am Gast: Bei den Saarländischen Jugendmeisterschaften 2026 setzte sich der gastronomische Nachwuchs gegen starke Konkurrenz durch. In Spiesen-Elversberg wurden die besten Azubis in den Kategorien Küche, Restaurant und Hotel gekürt.

Zu wenig Lohn, zu lange Arbeitszeit, fehlende Stundenzettel: Nach Erkenntnissen des Zolls verletzen Tausende Arbeitgeber die Vorgaben zum gesetzlichen Mindestlohn. Im Gast- und Hotelgewerbe kam es laut Finanzministerium zu besonders vielen Verstößen.

Sofa, neue Winterjacke oder Restaurantbesuch? Eine Umfrage zeigt, bei welchen Ausgaben sich Verbraucherinnen und Verbraucher besonders beschränken. Lebensmittel sind es nicht.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) unterstützt kleine Betriebe mit dem Kompetenzzentrenmodell und digitalen Werkzeugen bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes. Das Angebot richtet sich an Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten.

Die Bilanz für Bayerns Gastgewerbe im Jahr 2025 fällt ernüchternd aus: Während die Preise die nominalen Umsätze stützen, sinken die realen Erlöse und die Beschäftigtenzahlen in der gesamten Branche. Nur wenige Sparten wie Campingplätze verzeichnen noch ein echtes Wachstum.

Die deutsche Tourismusbranche vermeldet für das Jahr 2025 einen neuen Übernachtungsrekord von 497,5 Millionen Gästen. Während die Hotellerie leichte Einbußen verzeichnete, boomte insbesondere das Camping-Segment.

Die Vergütungen für angehende Fachkräfte im Gastgewerbe steigen: Mit durchschnittlich 1.229 Euro liegen die dreijährigen Ausbildungsberufe der Branche über dem Gesamtschnitt aller dualen Berufe von 1.209 Euro. Eine Auswertung des DEHOGA beleuchtet zudem die Unterschiede zwischen Handwerk, öffentlichem Dienst und tarifgebundenen Betrieben.