Jurist: Hotels und Gaststätten haben Entschädigungsanspruch in der Corona-Krise

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Private Unternehmen, die durch behördliche Anordnung im Rahmen der Corona-Pandemie geschlossen wurden, müssen von den Behörden entschädigt werden. Für den Rechtsanwalt Michael Falter, Managing Partner Deutschland der internationalen Wirtschaftskanzlei DWF, gibt es daran keinen Zweifel. Denn: "Die Entschädigungsregeln des Infektionsschutzgesetzes sehen dies eindeutig vor." Als Beispiel führt der Jurist Fitnessstudios ebenso wie Hotels, Restaurants, Friseursalons oder Kosmetikstudios an, denen durch die angeordneten Schließungen im Zusammenhang mit der Corona Virus Pandemie immense Verluste entstanden seien.

Dass die Maßnahmen der Behörden durchaus rechtmäßig sind, stehe dabei gar nicht zur Debatte: "Ob sie jedoch einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen, hängt davon ab, ob sie der Verhütung übertragbarer Krankheiten dienen oder deren Bekämpfung."

Verhüten oder bekämpfen?

Der Jurist stellt klar: Zur Verhütung ermächtigt werden die Behörden durch §16 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Abgedeckt werden dadurch alle Maßnahmen, die bei einem Gefahrenverdacht erforderlich sind, um Neuansteckungen zu verhindern. Ausdrücklich werde in der Literatur als Anwendungsbeispiel das Verbot von Versammlungen bei drohender Pandemie genannt. Entsprechende Anordnungen fallen demnach eindeutig unter Infektionsprophylaxe.

Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten stützen sich dagegen auf §28 IfSG. Diese antiepidemischen Maßnahmen verfolgen das Ziel, Krankheitsfälle zu erfassen, zu behandeln und von ihnen ausgehende Infektionsgefahren zu beseitigen. "Die Bekämpfung setzt somit stets am individuellen Krankheitsfall an. Im polizeirechtlichen Sinne gelten deshalb Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige als seuchenhygienische Störer."

Nichtstörer seien hingegen all diejenigen Betriebe, von denen kein unmittelbares Infektionsrisiko ausgeht. Die sie betreffenden Maßnahmen hätten folglich stets §16 IfSG zur Grundlage, da es dabei immer um Prävention gehe.

Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend machen

Für mögliche Entschädigungsansprüche sei diese Unterscheidung, so Falter, von zentraler Bedeutung. So regelt §56 IfSG die Ansprüche der sogenannten Störer. In der gegenwärtigen Situation fallen darunter vor allem diejenigen Personen, die wegen Krankheitsverdachts unter Quarantäne gestellt wurden, ohne tatsächlich krank zu sein. Ihnen steht demnach eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls für die ersten sechs Wochen zu, danach in Höhe des Krankengeldes. Entsprechend steht auch Selbstständigen ein Ersatz des Verdienstausfalls zu. Sämtliche Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden.

Anders die Situation bei Maßnahmen zur Prävention. Sie fußen auf den Paragraphen 16 bzw. 17 IfSG und betreffen die seuchenhygienischen Nichtstörer. "Nur sie", so Falter, "sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Entschädigung erhalten." Das heißt: Maßnahmen der Infektionsprophylaxe sind entschädigungspflichtig - und zwar nach § 65 IfSG. Maßnahmen der Infektionsbekämpfung hingegen nicht. Denn im ersten Fall seien Nichtstörer betroffen, im zweiten jedoch Störer.

Wie ohne die Anordnung

Die Höhe des Entschädigungsanspruchs bemisst sich dabei nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Anordnung stehen würde. Eine Dreimonatsfrist besteht in diesem Fall nicht. Zu richten sind die Ansprüche gegen das Land, in dem die Anordnung erlassen wurde.

Als Beispiel führt Falter die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 16. März 2020 an, wonach alle Fitnessstudios geschlossen werden mussten. Dies geschah "zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen". Wenn in dem einzelnen Fitnessstudio keine Krankheitsfälle nachgewiesen wurden, handele es sich dabei um eine Maßnahme der Infektionsprophylaxe. Für die Mitglieder des Fitnessstudios sei die Pflicht zur Beitragszahlung entfallen. Folglich habe der Betreiber einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen aus §65 IfSG.

Falters Fazit: "Viele der Maßnahmen, die von den Behörden zur Verhütung einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen angeordnet wurden, sind Maßnahmen der Infektionsprophylaxe, die nur auf § 16 IfSG gestützt werden können. Sie sind damit, auch wenn sie sich als rechtmäßig erweisen sollten, nach § 65 IfSG entschädigungspflichtig." Die Vorschrift des § 65 IfSG habe bislang ein Schattendasein geführt. Rechtsprechung dazu sei nicht verfügbar. "Sie dürfte aber in den kommenden Monaten erhebliche Bedeutung bei der Folgenbeseitigung der Corona-Krise bekommen."


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Rheinland-Pfalz senkt das Mindestinvestitionsvolumen für die Tourismusförderung auf 50.000 Euro. Beherbergungs-, Camping- und Gastronomiebetriebe können unter den genannten Voraussetzungen Zuschüsse erhalten, die bei bestimmten Investitionen bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten betragen.

BWH-Geschäftsführerin Carmen Dücker spricht sich dafür aus, unterschiedliche Stärken und Arbeitsweisen der Generationen im Team zu berücksichtigen. Flexibilität und Austausch dürften dabei nicht nur von einer Seite erwartet werden.

Eine aktuelle DATEV-Analyse zeigt, dass vor allem langjährig Beschäftigte und qualifizierte Fachkräfte von der Inflationsausgleichsprämie profitierten. Zudem zahlten kleine und mittlere Unternehmen häufiger als Kleinstbetriebe.

Die Nachfrage bleibt vergleichsweise stabil, doch höhere Kosten belasten die Margen in Reise, Freizeit und Gastgewerbe. Wie unterschiedlich sich Hotelbetriebsergebnisse entwickeln, zeigt ein europäischer Städtevergleich: Berlin verzeichnet ein Minus von zwölf Prozent, Mailand ein Plus von 34 Prozent.

Der Kreditschutzverband zählt in Österreich 640 Insolvenzen in Beherbergung und Gastronomie von Januar bis September 2026 – acht Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. In 245 Fällen seien die Verfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden.

Auch nach der Inkassoübergabe bleibt das Geld oft aus: Forderungen von Hotels, Gastronomen und Imbissen werden innerhalb eines Jahres nur halb so häufig vollständig bezahlt wie im Branchendurchschnitt. Bei vollständig beglichenen Forderungen vergehen im Median 106 Tage.

Die schleppende Digitalisierung der Verwaltung belastet die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Für drei Viertel der Unternehmen ist die digitale Rückständigkeit ein internationaler Standortnachteil, so eine aktuelle Bitkom-Umfrage.

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland ist im Juli 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Im Gastgewerbe zeigt sich von Januar bis Juli eine überdurchschnittlich hohe Insolvenzhäufigkeit.

Psychische Erkrankungen entwickeln sich nach einer Auswertung der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) zusehends zu einem Treiber für Fehlzeiten im Job - und das mit langen Ausfallzeiten.

Ab dem 15. Oktober ist das Trinken von Alkohol auf allen Bahnhöfen verboten. Das Anstoßen auf dem Bahnsteig etwa hat dann Konsequenzen. Aber was gilt für Gepäck - und in der Gastronomie?