Kein Arbeitslosengeld: Eigenkündigung muss begründet werden

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Wer selbst kündigt, bekommt von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Es sei denn, man kann einen wichtigen Grund angeben. Dabei reicht es aber nicht, sich auf eine Verschwiegenheitserklärung mit dem ehemaligen Arbeitgeber zu berufen. Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart (Az.: S 21 AL 4798/19), über die der Bund-Verlag informiert.

Gründe für Kündigung vertraulich

Der Fall sah so aus: Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis, meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er begründete seine Kündigung damit, dass er sich nicht mehr mit seinem Arbeitgeber habe identifizieren können. Wegen einer Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber könne er aber keine Details angeben. Für die Arbeitsagentur jedoch zählte das nicht als wichtiger Grund, sie verhängte eine Sperrzeit von 12 Wochen.

Für das Gericht war die Entscheidung der Arbeitsagentur nachvollziehbar. Üblicherweise muss die Agentur beweisen, warum kein wichtiger Grund vorliegt. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Umstände, die für den wichtigen Grund sprechen, im Verantwortungsbereich der arbeitslosen Person liegen. Im Sozialgesetzbuch III (Paragraf 159 Abs. 1 Satz 3) ist festgelegt, dass die Beweislast dann beim Arbeitslosen liegt.

Das sah das Sozialgericht in dem verhandelten Fall gegeben. Anhand der allgemein gehaltenen Angaben des Klägers war es nicht davon überzeugt, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag.

Geheimhaltungsvereinbarung mit Folgen

Wer eine Geheimhaltungsvereinbarung mit einem Arbeitgeber eingeht, muss vorab abwägen, welche Folgen das haben kann. Darunter fällt auch die Tatsache, dass die Vereinbarung den Nachweis eines wichtigen Grundes für die Kündigung unmöglich machen kann.

Die Beweislast könne ein Versicherter nicht durch eine freiwillig eingegangene Vertraulichkeitsvereinbarung auf die Arbeitsagentur und demnach auf die Versichertengemeinschaft umkehren, befand das Gericht. (dpa)


 

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