Kein Ersatz bei Urlaub in Quarantäne

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Jedem Arbeitnehmer steht per Gesetz Erholungsurlaub zu. Wer während des Urlaubs allerdings krank wird, kann sich nicht erholen. Nur fair, dass Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Anders verhält es sich für den Quarantäne-Fall.

So können Arbeitnehmer nicht darauf hoffen, sich den Urlaubsanspruch im Falle einer Quarantäne zurückholen zu können, wie es bei einer Erkrankung der Fall ist. Das zeigt ein Urteil, auf das der DGB Rechtsschutz in Düsseldorf hinweist.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat kürzlich die Klage eines Arbeitnehmers zurückgewiesen (AZ: 3 Ca 362 b/21), der genau dieses Recht bei seinem Arbeitgeber einklagen wollte. Denn nachdem der Urlaub des Arbeitnehmers bereits genehmigt worden war, ordnete das Gesundheitsamt für diesen eine Absonderung an, die sich über den gesamten Urlaubszeitraum erstreckte. Der Mann durfte die eigene Wohnung nicht verlassen. Als Kontaktperson hatte sich der Kläger jedoch nicht selbst infiziert.

Urteil dürfte wegweisend für ähnliche Fälle sein

Weil der Mann nicht arbeitsunfähig war, konnte deshalb die Gesetzesvorschrift, die den Krankheitsfall während des Urlaubs regelt, nach Ansicht des Gerichts keine Anwendung finden. Weil es für den Quarantäne-Fall keine gesonderte Regelung gibt, bekam der Arbeitgeber des Klägers recht.

Dass andere Arbeitsgerichte in einem solchen Fall zu einem abweichenden Urteil kommen, hält Till Bender vom DGB Rechtsschutz für sehr unwahrscheinlich. Insofern könnte das Urteil aus Neumünster als Präzedenzfall wegweisend sein. (dpa)


 

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