Kein Geld für Minijobber bei Corona-Schließung

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Geschäftsschließungen per Corona-Verordnung zur Eindämmung der Pandemie gehören nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko für Unternehmer. Diese würden damit auch nicht das Risiko für den Arbeitsausfall von Minijobbern tragen und seien nicht verpflichtet, ihnen in dieser Zeit eine Vergütung zu zahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt. Es handelte sich um den ersten Corona-Streitfall, der beim Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde.

Es sei Sache des Staates, für einen Ausgleich der finanziellen Nachteile durch den hoheitlichen Eingriff zur Bekämpfung der Pandemie zu sorgen, erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Das sei zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt. Das treffe auf die Klägerin aus Niedersachsen als geringfügig Beschäftigte aber nicht zu - insofern gebe es «Lücken in dem sozialversicherungspflichtigen Regelungssystem».

Bei der Klage ging es um den Anspruch einer als Verkäuferin eingesetzten Minijobberin aus Bremen auf Bezahlung während einer von den Behörden angeordneten Filialschließung im April 2020. Sie argumentierte, die Schließung des Geschäfts für Nähmaschinen und Zubehör während der Pandemie gehöre zum Betriebsrisiko, das der Arbeitgeber tragen müsse, und verlangte ihr Entgelt. Die Vorinstanzen in Niedersachsen hatten ihrer Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hob deren Entscheidung auf. Der Nähmaschinenhändler muss das strittige Entgelt von 432 Euro für einen Monat damit nicht zahlen. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Sozialforscher und Arbeitsmarktexperten stellen die gängigen Narrative vom unüberbrückbaren Generationenkonflikt auf dem Arbeitsmarkt infrage. ntgegen verbreiteter Vorurteile legen Forscher dar, dass sich die Generationen in ihrem Engagement, ihren Wünschen zur Arbeitszeit und vor allem in ihren zentralen beruflichen Werten oft ähnlicher sind als gedacht.

Nach Einschätzung der Forscherin Johanna Böttcher von der Universität Vechta zeigen deutsche Konsumenten Interesse an Fisch aus dem Labor. Entscheidend über die Akzeptanz seien unter anderem Geschmack, Geruch und Textur sowie der Preis, sagte Böttcher vor Beginn eines Fischwirtschaftsgipfels in Hamburg. 

Trotz Elternstolz: Gehören Kinder in den Lebenslauf? Manche Mütter und Väter befürchten Nachteile im Bewerbungsprozess. Wann sollte man rechtlich gesehen beim Arbeitgeber Kinder erwähnen?

Der Pro-Kopf-Verbrauch von Eiern in Deutschland hat 2024 einen neuen Höchststand erreicht. Gleichzeitig ist auch der Konsum von Geflügelfleisch im Vergleich zu den Vorjahren merklich gestiegen. Diese Daten stehen im Kontext einer stabilen heimischen Produktion, die jedoch weiterhin durch die sich ausbreitende Geflügelpest beeinflusst wird.

Obwohl fast die Hälfte aller Erwerbstätigen in Deutschland Frauen sind, sind nur 29,1 Prozent der Führungspositionen weiblich besetzt. Warum hinkt Deutschland hinterher?

Verlangen Arbeitnehmende beim Ausscheiden aus dem Job ein Arbeitszeugnis, kann es sein, dass es heißt: «Schreiben Sie doch bitte selbst etwas!» Ist das erlaubt - und wie geht man vor?

Die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im deutschen Gastgewerbe hat im August 2025 einen historischen Höchststand erreicht. Laut den jüngsten, von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Daten, sind nun 1.122.500 Menschen in diesem Sektor sozialversicherungspflichtig tätig.

Die Bundesregierung hat eine unbürokratische Verlängerung der Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine beschlossen. Die entsprechende „Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis“ wurde am 27. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Zahl der jungen Menschen, die eine Ausbildung im Gastgewerbe anstreben, ist erneut gestiegen. Bis Ende September 2025 meldeten sich 3,5 Prozent mehr Bewerberinnen und Bewerber bei den Arbeitsagenturen als im Vorjahreszeitraum. Dies geht aus den kürzlich veröffentlichten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervor.

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und anschließend zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Der DEHOGA Bundesverband hat die daraus resultierenden Effekte, insbesondere auf die Arbeitsverhältnisse im Gastgewerbe, analysiert und bewertet.