Trotz Corona zurück ins Büro? Welche Rechte Beschäftigte aktuell haben

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Seit dem 20. März 2022 können Vorgesetzte ihre Beschäftigten wieder ins Büro zurückholen. Arbeit im Homeoffice müssen sie nicht mehr anbieten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich jetzt um ihre Gesundheit sorgen, bietet das Arbeitsrecht gewisse Schutzmöglichkeiten. Antworten auf wichtige Fragen:

Was hat sich seit 20. März für Arbeitnehmer geändert?

An diesem Tag sind die meisten Corona-Schutzmaßnahmen, darunter auch die Homeoffice-Pflicht und der 3G-Nachweis in Betrieben, weggefallen. Arbeitgeber schätzen die Gefährdung durch das Virus seither wieder selbst ein - und legen ein betriebliches Hygienekonzept zum Infektionsschutz fest. Für die Umsetzung sind die Betriebe ebenfalls selbst verantwortlich.

Droht nun Willkür des Arbeitgebers?

Nein. Aufgrund der hohen Infektionszahlen gelten weiterhin gewisse Mindestanforderungen für Betriebe, die die Bundesregierung bis 25. Mai als Übergangsphase verordnet hat. Der Arbeitgeber müsse weiterhin Schutzmaßnahmen treffen, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Dazu gehören: 1,5 Meter Abstand, etwa durch Einzelbüros oder ausreichend Platz zwischen den Schreibtischen. Falls das nicht möglich ist, kann die Führungskraft die Beschäftigten etwa im Wechsel vor Ort arbeiten lassen. Hinzu kommen Lüftung, Maskenpflicht dort, wo der Schutz nicht möglich ist, und wöchentliche Testangebote. Setzt der Arbeitgeber die Vorgaben nicht um, muss er dies laut Schipp gegenüber den Beschäftigten auch begründen können.

Können Beschäftigte auf Homeoffice pochen, auch wenn im Unternehmen Präsenzpflicht herrscht?

Davon rät Johannes Schipp ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben kein Recht mehr auf Homeoffice. Covid-19 gilt nun als ein Gesundheitsrisiko unter vielen. Damit haben Beschäftigte nicht mehr die Möglichkeit, sich auf die strengen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes zu berufen. Es gilt regulär wieder das Arbeitsschutzgesetz.

Ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten dürfen, ist aber grundsätzlich im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. Ohne eine entsprechende Klausel, so Schipp, dürfe der Arbeitgeber auf eine Rückkehr ins Büro bestehen. Wer trotzdem zu Hause bleibt, muss entweder mit einer Kündigung rechnen oder in Kauf nehmen, dass der oder die Vorgesetzte kein Gehalt mehr zahlt.

Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, wenn sie um ihre Gesundheit am Arbeitsplatz fürchten?

Johannes Schipp rät Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Vorfeld gut abzuwägen, ob ein Anspruch auf Homeoffice rechtlich umsetzbar ist. «Nur in Extremfällen können Arbeitnehmer darauf bestehen», sagt er. Das kann Schipp zufolge nur bezogen auf den konkreten Einzelfall geklärt werden.

Als Maßstab gelte: Die Arbeit im Büro darf dem Arbeitnehmer nicht mehr zuzumuten sein, weil das Gesundheitsrisiko überwiegt. Für den Arbeitsrechtler fallen beispielsweise Risikopatienten nach einer Organtransplantation darunter, für die eine Ansteckung auch mit vollständiger Impfung lebensgefährlich sein kann. In allen anderen Fällen sieht Johannes Schipp den rechtlichen Anspruch nicht gegeben.

Mein Arbeitgeber hat keine Schutzmaßnahmen mehr. Was nun?

Lassen die hygienischen Schutzmaßnahmen darauf schließen, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht - etwa weil nicht regelmäßig gelüftet oder der Abstand nicht eingehalten wird - dann empfiehlt Johannes Schipp im ersten Schritt den Arbeitgeber auf die Unzulänglichkeiten anzusprechen.

Erst wenn sich an der Situation nichts ändert, können Arbeitnehmer sich auf das Arbeitsschutzgesetz (§17) berufen und sich bei der Gesundheitsbehörde beschweren und im äußersten Fall den Vorgesetzten anzeigen. Auch wenn durch diesen Schritt im Unternehmen schlechte Stimmung drohen könnte, dürfe dem Arbeitnehmer laut Schipp dadurch kein Nachteil entstehen.

Die Führungskraft leugnet Corona gänzlich. Wie können sich Mitarbeitende schützen?

Schießt der oder die Vorgesetzte jegliche Vorgaben in den Wind, sollten Mitarbeiter sich von Beginn an rechtlichen Beistand holen, sagt Schipp. Es stünde immer die Frage der Recht- und Verhältnismäßigkeit im Raum, die von Laien schwer einzuschätzen sei.

Besteht - egal, ob man als Risikopatient gilt - eine besondere Gefahr, sich im Betrieb anzustecken und gesundheitlich schweren Schaden zu erleiden, können Beschäftigte gegebenenfalls auch ein Zurückhaltungsrecht geltend machen und zu Hause bleiben. Jegliche Beschwerden sollten jedoch schriftlich erfolgen, um vor Gericht notfalls erforderliche Nachweise erbringen zu können.

Steckt der Arbeitgeber durch sein Fehlverhalten einen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin an, könne man nach Einschätzung des Arbeitsrechtlers wegen fahrlässiger Körperverletzung klagen und Schadenersatz verlangen.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Zehntausende Urlauber können nicht zur Arbeit, weil sie im Nahen Osten noch auf eine Gelegenheit zur Rückreise warten. Bezahlt werden Sie nicht. Gibt es wenigstens staatliche Unterstützung?

Die Mittagspause in Deutschland schrumpft: Laut einer neuen Compass-Studie nehmen sich immer weniger Beschäftigte Zeit für eine Hauptmahlzeit, während der Stresspegel steigt. Die Ergebnisse verdeutlichen eine wachsende Schere zwischen dem Wunsch nach Erholung und der betrieblichen Realität.

Düsseldorf meldet für 2025 einen neuen Übernachtungsrekord von 5,67 Millionen. Während die Internationalisierung und das Messegeschäft boomen, kämpft die Hotellerie trotz Rekordnachfrage mit sinkenden Raten.

Die Beschäftigung im Gastgewerbe sinkt erstmals seit einem Jahr wieder unter das Vorkrisenniveau. Während die Zahl der offenen Stellen leicht steigt, melden Hotellerie und Gastronomie wachsende Arbeitslosenzahlen.

Wer gerade im Nahen Osten festsitzt, kann höchstens mobil arbeiten. Warum das arbeitsrechtlich womöglich heikel ist und welche Risiken Arbeitgeber und Beschäftigte in solchen Fällen kennen sollten.

Struktureller Wandel bei der dfv Mediengruppe: Die eigenständige redaktionelle Arbeit der Fachmedien tw tagungswirtschaft und m+a report wird zum 31. März 2026 eingestellt. Die Marken werden in die veranstaltungsorientierte dfv Conference Group überführt.

Ferienzeit, alle wollen weg – aber wer darf zuerst? Arbeitgebende müssen bei der Urlaubsplanung soziale Aspekte berücksichtigen. Das kann bedeuten, dass Eltern Vortritt haben, muss es aber nicht.

Rund 8,70 Euro für eine Tasse Cappuccino - dieser Preis an einer Raststätte in Österreich sorgte zuletzt für Aufsehen. Doch anderswo in Europa werden vereinzelt zweistellige Preise für Kaffee verlangt. Wie leistbar ist das Getränk in europäischen Ländern? Ein Überblick

Die erweiterte Verdienstungleichheit in Deutschland stagniert. Laut aktuellem Bericht des Statistischen Bundesamtes liegt der Gender Gap Arbeitsmarkt weiterhin bei 37 Prozent, wobei erhebliche Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland bestehen bleiben.

Das deutsche Gastgewerbe kämpft weiterhin mit den Folgen der Krise. Im Jahr 2025 lagen die realen Umsätze fast 15 Prozent unter dem Niveau von 2019. Steigende Kosten und eine schwache Konsumstimmung belasten die Betriebe trotz nominaler Zuwächse.