Urteil - Fristlose Kündigung wegen zehn Minuten Kaffeepause

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Arbeitgeber können Mitarbeiter fristlos kündigen, wenn ein Arbeitszeitbetrug vorliegt. Das gilt auch, wenn eine Beschäftigte nur für etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht und sich dafür nicht bei der elektronischen Zeiterfassung ausstempelt.

Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Beschäftigte ihre Tat leugnet und verschleiert. Dann kann sogar ein einmaliges Vergehen ausreichen. Entscheidend ist das Verhalten nach einer solchen Tat. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 13 Sa 1007/22). Über den Fall berichtet der Bund-Verlag.

Der Fall im Detail

Eine Raumpflegerin hatte sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit bei dem Betrieb eingestempelt. Kurz danach ging sie im gegenüberliegenden Lokal einen Kaffee trinken. Dafür stempelte sie sich bei der elektronischen Zeiterfassung nicht aus.

Der Chef beobachtete die Raumpflegerin. Als er sie auf ihr Verhalten ansprach, leugnete die Frau dies zunächst. Erst als der Chef ihr anbot, ihr Beweisfotos auf seinem Handy zu zeigen, räumte die Raumpflegerin ihr Fehlverhalten ein.

Fristlose Kündigung

Der Arbeitgeber kündigte der Frau fristlos, die mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent schwerbehindert ist. Vorher hatte er dazu die Zustimmung des Inklusionsamts eingeholt.

Gegen diese Entscheidung klagte die Raumpflegerin. Sie hielt die Kündigung für unverhältnismäßig. Ihr Argument: Es habe sich um ein einmaliges Vergehen gehandelt.

Das Urteil

Das Gericht entschied, dass die Kündigung rechtmäßig war. Bei einem vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr sei ein wichtiger Grund gegeben, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Der Vertrauensbruch sei enorm. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können.

Auch wenn es in diesem Fall nur um etwa zehn Minuten ging, sei eine Abmahnung entbehrlich. Denn dies hätte nach Auffassung des Gerichtes nicht dazu geführt, dass die Beschäftigte ihr Verhalten ändert.

Entscheidend war das Verhalten nach der Tat - das Gericht wertete es als besonders schwerwiegend, dass die Frau ihren Chef auf Nachfrage angelogen und den Betrug zunächst geleugnet und verschleiert hatte.


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