Urteil: Lange Wege im Betrieb zählen nicht zur Arbeitszeit

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Grundsätzlich beginnt die Arbeitszeit erst, wenn Beschäftigte ihre Tätigkeit bestimmungsgemäß aufnehmen. Lange Wege auf dem Betriebsgelände müssen Arbeitgeber in der Regel nicht als Arbeitszeit vergüten, zeigt ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht (Az.: 10 SLa 564/24). Das gilt selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zu seiner konkreten Arbeitsstelle viele Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss.

In dem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist, hatte ein Mann geklagt, der als Fahrer bei der Betreiberin eines Flughafens beschäftigt ist. 

Die Tätigkeit des Fahrers beginnt in einem bestimmten Gebäude auf dem Flughafengelände, in dem sich das Zeiterfassungsterminal befindet. Dieses liegt innerhalb eines besonders gesicherten Bereichs, der nur über Kontrollpunkte und unter Nutzung eines betriebseigenen Shuttleservices erreichbar ist. Der Kläger verlangte, für die Zeit vom Betreten des Sicherheitsbereichs bis zur Zeiterfassung sowie für seine Umkleidezeit vergütet zu werden.

Innerbetriebliche Wege zählen nicht automatisch als Arbeitszeit

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Es liege keine vergütungspflichtige Arbeitszeit vor. Das sogenannte Wegerisiko hin zur Arbeit liege beim Arbeitnehmer. Seine Arbeit als Fahrer werde erst aufgenommen, nachdem die Arbeitszeiterfassung betätigt worden ist, so das Gericht.

Das gilt auch dann, wenn der Fahrer sich beim Betreten des Geländes einer Personenkontrolle unterziehen muss, eine Warnweste tragen und einen Shuttlebus des Arbeitgebers nehmen muss. Auch die Umkleidezeiten zählen dem LAG zufolge nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, da es Arbeitnehmern laut einer Betriebsvereinbarung freigestellt ist, sich bereits zu Hause umzuziehen.

Das Gericht verweist im Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11) und stellte klar, dass innerbetriebliche Wegezeiten nur dann als Arbeitszeit gelten, wenn sie fremdnützig sind oder ausnahmsweise tarifvertraglich geregelt wurden. Das sei hier nicht der Fall. (dpa)


 

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