Ein per Messenger verschicktes Vertragsangebot ist rechtlich als «Antrag unter Abwesenden» zu werten, für das eine Annahmefrist von längstens vier Wochen gilt - ähnlich wie bei Angeboten per E-Mail oder SMS. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Urteil entschieden. (Az.: 9 U 27/25)
Der Grund: Ein Messenger ermöglicht zwar schnelle Kommunikation, aber niemand muss eine Nachricht darin sofort lesen oder direkt darauf antworten.
Ein verwinkelter Aktien-Deal als Stein des Anstoßes
In dem Fall ging es um den Rückkauf von Aktien im Wert von 150.000 Euro. Kläger und Beklagter waren befreundet. Der Kläger, ein Cafébetreiber, hatte 2020 und 2022 Aktien einer Gesellschaft aus dem Umfeld des Beklagten gekauft - trotz fallender Kurse. Ende 2022 vereinbarten beide, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden.
Der Kläger behauptete später, der Beklagte habe ihm im Oktober 2022 per Whatsapp angeboten, die getauschten Aktien unter bestimmten Bedingungen zurückzukaufen - nämlich falls sich der Kurs negativ entwickelt. Dieses Angebot habe er angenommen und verlangte vom Beklagten vor Gericht 150.000 Euro, Zug um Zug gegen die Rückübertragung der Aktien.














